Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161398/3/Br/Bb/Be

Linz, 13.07.2006

 

 

VwSen-161398/3/Br/Bb/Be Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. J K, F, W, vom 23. Mai 2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. Mai 2006, Zl. 2-S-669/06 wegen einer Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach der am 12. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 51e Abs.Z1 VStG

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 11.10.2005 zumindest von 10.23 Uhr bis 10.34 Uhr in Wels, Fabrikstraße gegenüber Nr. 3 das Kraftfahrzeug, Kennzeichen in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass dieses für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet wurde.

 

I.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige vom 28. November 2005 sowie auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig nachstehende Berufung vom 23. Mai 2006 eingebracht:

 

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 8. Mai 2006 fristgerecht

 

B E R U F U N G

und begründe dies wie folgt:

 

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass auf der Fabrikstraße in südliche Richtung fahrend das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" auf Höhe des Hauses Nr. 40 etwa 30 m vor der Brücke über den Mühlbach aufgestellt ist. Laut dem integrierenden Plan vom 1.7.1994, der Teil der Kurzparkzonenverordnung ist, befindet sich die südliche Begrenzung der Kurzparkzone am nördlichen Ufer des Mühlbaches und zwar durchgehend von der Brücke mit der Theodor Körner Straße im Osten bis zur westlichen Begrenzung, die durch die Gleisanlagen gebildet wird. Tatsächlich befindet sich daher dieses Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht am Ende der Kurzparkzone und ist auch in umgekehrter Richtung der Beginn der Kurzparkzone erst ca. 10 m nach der Brücke in nördliche Richtung situiert, sodass auch hier das Vorschriftszeichen nicht an der Einfahrt in die Kurzparkzone situiert ist. Die Argumentation der Behörde, dass somit Beginn und Ende der Kurzparkzone im Bereich der Brücke über den Mühlbach ordnungsgemäß kundgemacht wäre, ist rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus könne man, wenn man von der Maria Theresia Straße in die Fabrikstraße einfährt und in südliche Richtung, also in Richtung Brücke über den Mühlbach weiterfährt, sehr wohl nach links in die Fabrikstraße einbiegen. Dies nach dem die Kurzparkzone durch das entsprechende Vorschriftszeichen aufgehoben worden ist. Die Fabrikstraße sei nämlich als Einbahnstraße von Osten kommend geführt, allerdings nur bis zum Haus 39, die restlichen 25 m der Fabrikstraße sind in beide Richtungen dann befahrbar und zwar in West-Ost-Richtung.

 

Der Umstand, dass in diesem Bereich andere Halte- und Parkverbote verordnet sind, hat mit der grundsätzlichen Frage, ob die Kurzparkzonenverordnung, die sich ja auf die gesamte Fläche innerhalb der im Plan aufscheinenden Grenzen bezieht, richtig kundgemacht ist, überhaupt keinerlei Bedeutung. Aus der beiliegenden Skizze ist die Situation anschaulich erklärt.

 

Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Zonenverordnung kann daher meines Erachtens keine Wirkung entfalten, wenn nicht an allen Zu- und Abfahrten die entsprechenden Vorschriftszeichen angebracht sind.

 

Ich beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

W, am 23. Mai 2006 Dr. J K"

 

I.4. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Beisein und Anhörung des Berufungswerbers, sowie eines Vertreters der Behörde erster Instanz.

 

I.5.1. Dem Akt angeschlossen fanden sich neben der Anzeige auch die Bezughabende Verordnung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone vom 1.7.1994, GZ: MA 11-VerKR-1068-1994 samt Plan, der einen integrierten Bestandteil der Verordnung der Kurzparkzone bildet, sowie aufgenommene Lichtbilder der Vorschriftszeichen, die nach Angabe der belangten Behörde den Beginn und das Ende der Kurzparkzone im Bereich Schwimmschulstraße, Pollheimerstraße und Fabrikstraße kennzeichnen. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Übersichtsbilder mit den Straßennummerierung aus dem System Doris beigeschafft.

 

I.6. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Im Zuge des in der Fabrikstraße durchgeführten Ortsaugenscheins anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung konnte eine Ordnungsnummer "Fabrikstraße 3" nicht vorgefunden werden. Ebenfalls findet sich eine solche auch nicht aus den beigeschafften Bildmaterial aus der "DORIS-Landkarte". Der Behördenvertreter räumte in diesem Zusammenhang einen offenkundigen Schreibfehler des Anzeigelegers ein.

Somit kann der Tatort nicht verifiziert und ein Schuldspruch auf einen nicht existierenden Tatort nicht aufrecht erhalten werden.

 

I.7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist (VwGH 25.5.2004, 2003/01/0365).

Hier liegt der Verfolgungshandlung ein nicht existierender und wohl auch kaum mehr rekonstruierbarer Tatort zu Grunde und demnach keine gegen den Berufungswerber tatortspezifische Verfolgungshandlung vor.

Die Verfahrenseinstellung hat hier nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu erfolgen, weil der Berufungswerber das Fahrzeug nicht auf ON 3 abgestellt hat.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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