Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161402/2/Ki/Da

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-161402/2/Ki/Da Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, D, G, vom 19.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.4.2006, VerkR96-24372-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 50 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11.4.2006, VerkR96-24372-2005, dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 7.490 kg durch die Beladung um 3.110 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.

Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 255.500, Richtung Gampern.

Tatzeit: 14.12.2005, 10:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Lastkraftwagen N2, MERCEDES-BENZ 870

Kennzeichen , Anhänger 03, Spier ZPL250."

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 19.5.2006 Berufung erhoben, sinngemäß vermeint er, dass sein Verhalten keine Straftat darstelle und außerdem die Fahrer nichts dafür können würden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 23.12.2005 zu Grunde, die verfahrensrelevante Überladung wurde durch Verwiegung am Anhalteort mit den Radlastwaagen Haeni durchgeführt, Verkehrsfehlergrenzen wurden abgezogen.

 

Die festgestellte Überladung wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die festgestellte Überladung des im Spruch bezeichneten Kraftfahrzeuges vom Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens bestritten wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Was das Verschulden anbelangt, so vermeint der Berufungswerber, sein Verhalten stelle keine Straftat dar, außerdem geht aus dem Berufungsschreiben dem Inhalt nach hervor, dass er vom Unternehmen mehr oder minder angestiftet wurde das Kraftfahrzeug zu überladen.

 

Damit kann jedoch in der Schuldfrage keine Entlastung festgestellt werden, zumal es letztlich dem einzelnen Kraftfahrzeuglenker obliegt und es ihm auch zumutbar ist, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit eine Art Nötigung durch die Unternehmer vorliegen könnte, wie bereits dargelegt, ist jeder einzelne Kraftwagenlenker entsprechend verantwortlich. Festgestellt wird, dass natürlich auch Zulassungsbesitzern entsprechende Verpflichtungen gesetzlich auferlegt sind. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtungen hat auch der Zulassungsbesitzer, neben dem Kraftfahrzeuglenker, mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen (siehe § 103 Abs.1 KFG 1967).

 

Sonstige Umstände, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde strafmildernd gewertet, das Ausmaß der Überladung wurde bei der Straffestsetzung berücksichtigt.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich folglich bei entsprechenden Überladungen infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertsgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen. Es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes zu dokumentieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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