Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161404/3/Sch/Sp

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-161404/3/Sch/Sp Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. C H, O, L, vom 14. Mai 2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2006, GZ: 0046006/2005, zugestellt am 3.5.2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2006, GZ: 0046006/2005 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er es als Eigentümer bzw. Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Mazda 121 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Begutachtungsplakette RAF 3363, Lochung 08/05, zu verantworten hat, dass dieses Fahrzeug am 2.5.2005 um 12.05 Uhr in 4040 Linz, Ottensheimer Straße nächst 45a, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt war, obwohl dafür keine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken erteilt war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die verba legalia des § 82 Abs.2 StVO 1960 "ohne Kennzeichentafeln" lauten und daher insoweit die Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gänzlich korrekt ist. Die Begriffe "Kennzeichen" und "Kennzeichentafeln" haben einen unterschiedlichen rechtlichen Inhalt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde reicht dieser formale Mangel aber nicht aus, um mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, könnte aber als Anregung für die Erstbehörde gelten, ihre Strafbescheidmuster entsprechend zu korrigieren.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt zu haben. Er vermeint allerdings, hiebei handele es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Zutreffend gibt er in der Berufung die gesetzliche Definition des Begriffes "Straße" iSd § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 wieder. Entgegen seiner Ansicht trifft allerdings diese Definition auf die zum Abstellen des Pkw´s verwendete Verkehrsfläche zu. Die im erstbehördlichen Akt einliegenden Lichtbilder lassen eindeutig erkennen, dass die im relevanten Bereich neben der Oberen Donaustraße gelegene Fläche zur Donau hin als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ob auf einer Verkehrsfläche im Sinne der Begriffsbestimmung "Straße" ruhender oder fließender Verkehr (bzw. beides) stattfindet, ist nicht relevant. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsfläche staubfrei gemacht ist oder nicht.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Die übertretene Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden, eine solche Bewilligung liegt aber nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro erscheint der Berufungsbehörde aber dennoch nicht geboten, um den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG genüge zu tun. Wie ein jüngst stattgefundener Lokalaugenschein durch die Berufungsbehörde ergeben hat, befindet sich die relevante Verkehrsfläche derzeit in einem völlig anderen Zustand, da dort ein Hochwasserschutzdamm errichtet wird. Es kann daher - auch nach Ende der Bauarbeiten - nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber das Fahrzeug dort neuerlich wird abstellen können. Zum anderen erscheint die zum Vorfallszeitpunkt verfügbar gewesene Abstellfläche ohnedies eher zufällig durch Übung der Verkehrsteilnehmer entstanden zu sein und hat diese Fläche mit der Fahrbahn im engeren Sinn nichts zu tun, also wurde dem oben erörterten Zweck nur in untergeordneter Form entgegen gewirkt. Unbeschadet dessen war diese Fläche aufgrund der Gegebenheiten als Straße zu qualifizieren, wobei es, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, auf das Grundeigentum nicht ankommen kann, entscheidend allein sind die faktischen Verhältnisse.

Dem Berufungswerber kommt zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Verwaltungsstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn dazu zu veranlassen, Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Kennzeichentafeln nur auf solchen Flächen abzustellen, die keine Straßen im Sinne der StVO 1960 sind. Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe stand der generalpräventive Aspekt entgegen, zumal es nicht angehen kann, dass Verkehrsflächen mit Fahrzeugen verstellt werden, deren Verfügungsberechtigter nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden kann.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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