Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161412/2/Bi/Be

Linz, 14.07.2006

 

 

 

VwSen-161412/2/Bi/Be Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W R, S, O, vertreten durch RA Dr. J K, P, G, vom 20. April 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10. April 2006, VerkR96-916-2006 Kd, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 170 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der R BeteiligungsgesmbH, die satzungsgemäß die Bauunternehmung R GesmbH & Co KG, die Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL- sei, nach außen vertrete, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil am 8. September 2005 um 15.40 Uhr in Wels, Linzer Straße Richtung stadtauswärts, festgestellt worden sei. dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges durch die Beladung um 4.350 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw legt die Kopie eines mit 28. Juli 2005 datierten, von ihm und seiner Gattin U R unterschriebenen Dokumentes vor, aus dem hervorgeht, dass diese sich mit der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Fuhrpark der Bauunternehmung R GesmbH & Co KG einverstanden sei. Ihr Aufgabenbereich umfasse die Kontrolle sämtlicher kraftfahrrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen durch die Dienstnehmer, die in Zusammenhang mit den Fahrzeugen der Fa R stünden. Der Bw als Geschäftsführer ermächtige Frau U R, alle Anordnungen zu treffen, die für die Einhaltung und Überwachung der kraftfahrrechtlichen Gesetzesbestimmungen durch die Dienstnehmer erforderlich seien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Belangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs.4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Zulassungsbesitzerin des am 8. September 2005, 15.40 Uhr, von A A in Wels gelenkten Lkw WL- ist die Bauunternehmung R GesmbH & Co KG in Offenhausen, deren persönlich haftender Gesellschafter die R BeteiligungsgesmbH ist. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Bw, dem es gemäß § 9 Abs.2 VStG offen stand, einen verantwortlichen Beauftragten für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des KFG für den gesamten Fuhrpark der KG zu bestellen, zumal die Erteilung der Prokura allein nicht mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gleichzusetzen ist. Die Bestellungsurkunde ist von U R am 28. Juli 2005 unterschrieben, also einem Zeitpunkt vor dem Vorfallstag, dem 8. September 2005. Damit war nicht der Bw gemäß § 103 Abs.1 KFG für die festgestellte und nicht bestrittene Überladung des Lkw verantwortlich, sondern U R - Gegenteiliges ist nicht beweisbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw hat verantwortlichen Beauftragten bestellt - in der Berufung - Einst

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