Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161439/4/Kei/Hu

Linz, 21.07.2006

 

 

 

VwSen-161439/4/Kei/Hu Linz, am 21. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M. L., S., 40 E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Juni 2006, Zl. VerkR96-858-2006-Ho, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. April 2006, Zl. VerkR96-858-2006, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Juni 2006, Zl. VerkR96-858-2006-Ho, wurde der oa. Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung

erhoben.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe Berufung wegen verspäteten Einspruch.

Es war mir leider nicht möglich das Schreiben von ihnen beim Postamt E. pünktlich abzuholen, da ich von Montag - Freitag auswärts arbeite. Deshalb konnte ich auch die Berufung nicht rechtzeitig zurücksenden. Ich bitte sie dieses Schreiben zur Kenntnis zu nehmen."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Juni 2006, Zl. VerkR96-858-2006-Ho, Einsicht genommen.

Auf das mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Juli 2006, Zl. VwSen-161439/2/Kei/Ps, eingeräumte Parteiengehör hin hat sich der Bw nicht geäußert.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. April 2006, Zl. VerkR96-858-2006, am 24. April 2006 durch Hinterlegung beim Postamt 4070 Eferding erfolgt ist. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 12. Mai 2006 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 8. Mai 2006 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 8. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum