Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161476/2/Kof/Sp

Linz, 09.08.2006

 

 

 

VwSen-161476/2/Kof/Sp Linz, am 9. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau Mag. H L-W gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.6.2006, VerkR96-2309-2006, wegen Übertretung des § 38 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,20 Euro).

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ...........................................................................72,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ...................................7,20 Euro

79,20 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben am 3.2.2006 um 10.48 Uhr den Pkw, Kz: UU-....., in Linz, H....straße stadtauswärts gelenkt und dabei bei der Kreuzung mit der B.....straße trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.3 lit.a iVm § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

100 Euro

33 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 110 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, welche sich lediglich auf die Strafhöhe bezieht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Da die Berufung sich nur auf die Strafhöhe bezieht, ist

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; diese betragen bei der Bw:

1.200 Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten -

siehe die von der belangten Behörde ergangene "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 2.6.2006, VerkR96-2309-2006, welche von der Bw nicht bestritten wurde.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Bw zu werten.

Der VwGH hat bei Übertretung des § 38 Abs.5 StVO in mehreren Entscheidungen die Verhängung einer Geldstrafe von (umgerechnet) 72 Euro nicht beanstandet;

Erkenntnisse vom 28.11.1990, 90/03/0172; vom 25.4.1990, 89/03/0047;

vgl. auch Erkenntnis vom 22.3.1991, 88/18/0338.

Seit diesen VwGH-Erkenntnissen ist ein Zeitraum von ca. 15 Jahren vergangen.

Der Strafrahmen nach § 99 Abs.3 lit.a StVO (Geldstrafe bis zu S 10.000/ 726 Euro) hat sich jedoch seit Erlassung der Stammfassung der StVO (BGBl Nr. 159/1960) nicht verändert, sodass die oa VwGH-Erkenntnisse auch hinsichtlich der Strafbemessung herangezogen werden können.

Es war daher die Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz auf
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 7,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 38 Abs.5 StVO - Strafbemessung

 

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