Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161481/4/Sch/Sp

Linz, 11.08.2006

 

 

 

VwSen-161481/4/Sch/Sp Linz, am 11. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H vom 17.7.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.6.2006, Zl. VerkR96-5231-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 29.6.2006, VerkR96-5231-2006, den Einspruch der Frau S H, A, S, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.5.2006, VerkR96-5231-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die oa Strafverfügung wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 19.5.2006 bei der Zustellbasis 4663 Laakirchen hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene gesetzliche Einspruchsfirst zu laufen und endete sohin am 2.6.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 12.6.2006 im E-Mail-Wege eingebracht.

Die Erstbehörde hat die nunmehrige Berufungswerberin mit Schreiben vom 13.6.2006 auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels aufmerksam gemacht und zu einer Stellungnahme eingeladen. Lt. Angaben der Berufungswerberin in der Berufung sei ihr dieses Schriftstück aber nicht zugekommen.

Die Berufungsbehörde hat daher neuerlich das Recht auf Parteiengehör gewahrt, eine Stellungnahme der Berufungswerberin ist innerhalb der gesetzten Frist nicht ergangen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Da gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen mangelhaften Zustellvorgang vorliegen, hat die Erstbehörde zu Recht den Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen. Sie war hiezu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zumal es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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