Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161483/2/Bi/Da

Linz, 25.07.2006

 

VwSen-161483/2/Bi/Da Linz, am 25. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau G P, vom 19. Juni 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 14. Juni 2006, VerkR96-10887-2006, in Angelegenheit einer wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Strafverfügung vom 6. Juni 2006, VerkR96-10887-2006, verhängte Geldstrafe von 120 Euro (48 Stunden EFS) auf 60 Euro (48 Stunden EFS) herabgesetzt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) - nach Verbesserungsauftrag und Fristerstreckung wegen eines Krankenhausaufenthalts - fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

3. Die Bw ersucht um weitere Herabsetzung angesichts ihrer schlechten finanziellen Situation und um Verständnis, da es sich um eine einmalige Übertretung handle. Sie müsse ansonsten die Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö wurde am 8. Mai 2006, 10.30 Uhr, der auf die Bw zugelassene Pkw auf der A9 Pyhrnautobahn bei km 40.986 im Gemeindebereich St. Pankraz, Fahrtrichtung Sattledt, trotz erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 87 km/h mittels stationärem Radar gemessen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 82 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Die Erstinstanz erließ eine Strafverfügung, die von der Bw fristgerecht beeinsprucht wurde. Die Bw bestritt darin den Tatvorwurf in keiner Weise, machte aber durch Vorlage eines Bescheides der PVA ihre angespannte finanzielle Situation geltend, und ersuchte um Strafherabsetzung. Sie bezieht demnach bis 31. Juli 2006 eine Invaliditätspension von 515 Euro und ist sorgepflichtig für einen 17jährigen Sohn.

Mit Hinweis auf diese Einkommenslage ersucht sie auch nach Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte um weitere Herabsetzung.

Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz diese finanzielle Lage berücksichtigt hat. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich aber nicht, dass die Bw irgendwelche Vormerkungen aufweist, sodass von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen war, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, der laut Begründung des Straferkenntnisses offenbar noch nicht berücksichtigt wurde. In diesem Licht war in rechtlicher Hinsicht eine (letztmalige) Herabsetzung der Geldstrafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG aus finanziellen Überlegungen gerechtfertigt und damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Herabsetzung wegen nachgewiesener schlechter finanzieller Lage (Invaliditätspension + Sorgepflicht für 17jährigen Sohn).

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum