Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161484/2/Bi/Da

Linz, 25.07.2006

 

 

 

VwSen-161484/2/Bi/Da Linz, am 25. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vom 3. Juli 2006 gegen den "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" des Polizeidirektors von Linz vom 16. Juni 2006, S-18534/06 VS1, in Angelegenheit zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angeführten Ladungsbescheid wurde der Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren für einen bestimmten Termin zum Sitz der Behörde vorgeladen. Ihm wurde zur Last gelegt, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten, sohin zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 begangen habe.

Der Ladungsbescheid wurde vom Rechtsmittelwerber laut Rückschein am 28. Juni 2006 eigenhändig übernommen.

2. Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

3. Grundlage für den genannten Ladungsbescheid ist die Verkehrsunfalls-Anzeige vom 26. Mai 2006 und die Anzeige vom 27. Mai 2006 des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Ontlstraße, wonach der Rechtsmittelwerber verdächtigt wird, Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben. Die konkreten Tatvorwürfe sind im Ladungsbescheid umschrieben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 40 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht. Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Gemäß Abs.2 ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch beigeschafft werden können. Gemäß Abs.3 kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 AVG iVm § 24 VStG bezieht sich die Berechtigung der Behörde zur Vorladung von Personen auf solche, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind - im gegenständlichen Fall wäre das die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Anhörung des Rechtsmittelwerbers.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entweder in Form der einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der im gegenständlichen Fall ergangene Ladungsbescheid entspricht ohne Zweifel den oben angeführten rechtlichen Kriterien. Die vorgesehene Einvernahme soll das einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zustehende Recht auf Parteiengehör wahren, dh es soll dem Rechtsmittelwerber ermöglicht werden, zu den Tatvorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen. Die Erstinstanz hat es im Ladungsbescheid offen gelassen, ob der Rechtsmittelwerber persönlich erscheinen, an seiner Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder mit einem Vertreter kommen möchte. Von der Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens wurde sohin nicht ausgegangen.

Die Anführung der Rechtsfolge im Bescheid, dass wenn der Rechtsmittelwerber dieser Ladung ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise oä) nicht Folge leistet - was er zweckmäßigerweise der Behörde rechtzeitig mitteilen sollte - er damit zu rechnen hat, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung geführt werden würde, hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs.3 VStG und war daher zulässig und rechtmäßig.

Das Berufungsvorbringen, die Fahrtrichtung sei unrichtig angeführt und nicht er sei zu weit links gefahren, sondern der Gegenverkehr, ist eine auf den Tatvorwurf inhaltlich bezogene Äußerung, die im Rahmen der vom Ladungsbescheid bezweckten Stellungnahme zu sehen ist und offensichtlich nicht primär gegen den Ladungsbescheid als verfahrensrechtliches Instrument, den Rechtsmittelwerber grundsätzlich zu einer Äußerung zu veranlassen, gemeint war.

Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen, wobei aber zu betonen ist, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung nicht präjudiziell für den Ausgang des gegen den Rechtsmittelwerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist. Der konkrete Sachverhalt wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seitens der Erstinstanz zu erheben sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Ladungsbescheid gem. § 41 Abs.3 VStG - Bestätigung

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