Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200001/2/Fra/Ka

Linz, 27.09.1991

VwSen - 200001/2/Fra/Ka Linz, am 27. September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Juli 1991, Agrar/1014/1991-Ma, betreffend Übertretung des Viehwirtschftsgesetzes 1983 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 23. Juli 1991 wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4. Juli 1991, Agrar/1014/1991-Ma, über Herrn J W, wegen der Verwaltungsübertretung des § 27 Abs.3 in Verbindung mit § 13 Abs.14 Z.1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 gemäß § 27 Abs.3 leg.cit eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 6. Februar 1991 in G seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ, das mit der Überwachung der Tierbestände betraut ist, bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen für die Zuchtschweinehaltungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten.

1.2. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 300 S, d.s. 10 % der Strafe zur Zahlung vorgeschrieben.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 13 Abs.14 Z.1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 ist Organen, die mit der Überwachung der Tierbestände betraut sind, bei Verdacht der Übertretung der Haltungsbeschränkungen der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten. Daraus zieht der Berufungswerber den Schluß, daß diese Bestimmung nicht besage, daß dieses Organ ohne Voranmeldung jederzeit und möglicherweise sogar eigenmächtig sich den Zutritt zu den Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen verschaffen könne, weshalb dem Staatsbürger und somit auch ihm, genauso wie der Behörde, zuzubilligen und einzuräumen sei, daß die Kontrollen nur nach entsprechender terminlicher Vereinbarung und Vorankündigung durchgeführt werden. Es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers liegen, ihn zu verpflichten, praktisch jederzeit für die Behörde anwesend zu sein. Die vom Amtstierarzt vertretene und vom ihm auch nicht vorzunehmende Rechtsauslegung, daß er die Kontrolle praktisch jederzeit und auch unangemeldet durchführen könne, entspreche nicht dem Sinn und der Textierung des Gesetzes. Würde z. B. niemand zuhause sein, werde man auch dem Amtstierarzt schwerlich das Recht einräumen können, eigenständig in fremde Räumlichkeiten einzudringen.

Diese rechtliche Argumentation geht nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates deshalb ins Leere, da ja zum Betreten der Wirtschaftsräumlichkeiten durch die oben genannten Organe die Zustimmung des Betriebsinhabers erforderlich ist. Der Betriebsinhaber ist zwar bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zur Zustimmung verpflichtet, begeht jedoch eine Verwaltungsübertretung wenn er diese verweigert. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß das Gesetz den Betriebsinhaber verpflichtet, praktisch jederzeit für die Behörde anwesend zu sein. Wird von den Überprüfungsorganen ohne Voranmeldung eine Überprüfung durchgeführt und ist niemand zuhause, so kann eben dieses Organ mangels Einholung einer Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten die Kontrolle nicht durchführen.

Im übrigen geht auch der Einwand des Berufungswerbers, daß er nicht Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern zusammen mit seiner Ehegattin A Miteigentümer ist, und diese um ihre Zustimmung zur Besichtigung des Stalles nicht gefragt wurde bzw. sie hiezu weder ihre Zustimmung gegeben noch die Besichtigung des Stalles abgelehnt habe, ins Leere, da seine Gattin ja nicht bestraft wurde. Im übrigen geht hier der Berufungswerber selbst von der Zustimmungspflicht aus.

3.2. Der Berufung war jedoch deshalb Folge zu geben, weil der angefochtene Schuldspruch nicht den Kriterien des § 44a lit.a VStG entspricht. Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur zentralen Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a lit.a VStG zu entsprechen, wird u.a. auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg 11.466 A, hingewiesen.

Die in § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der geltenden Fassung normierten Verpflichtungen treffen den Betriebsinhaber. Es bedarf daher bei Verwaltungsübertretungen wie der hier in Rede stehenden der spruchgemäßen Feststellung, daß der Täter in der Eigenschaft als Betriebsinhaber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat (vgl. u.a. die analoge Rechtssprechung zum KFG, wonach wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen des KFG der Umstand ist, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. zur Verantwortung gezogen wird; siehe VwGH 3.4.1985, 84/03/020).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt das Tatbestandsmerkmal "als Betriebsinhaber". Da in keinem der vorausgegangen Verfolgungshandlungen dieses Tatbestandsmerkmal dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, liegt - da bereits Verfolgungsjährung eingetreten ist ein Umstand vor, welche die weitere Verfolgung des Beschuldigten hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfes ausschließt, zumal es der Berufungsbehörde verwehrt ist, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist den Schuldspruch zu ergänzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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