Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200006/2/Kl/Ri

Linz, 06.11.1991

VwSen - 200006/2/Kl/Ri Linz, am 6. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung von J, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 24.September 1991, Forst-31/1991, wegen Übertretung des Forstgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, d.s. 200 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Steyr hat über den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 24.September 1991, Forst-31/1991, eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er - wie anläßlich durchgeführter Kontrollen am 11., 12. und 18. Dezember 1990 festgestellt wurde - am Standort Punzerstraße 34, 4400 Steyr, Tannen feilgehalten hat, die anstatt der für das Jahr 1990 geltenden Plomben (gelb) rote Plomben aufwiesen. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S festgelegt. Das Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die Kontrollen durch das Marktamt des Magistrates der Stadt Steyr sowie auf den Umstand, daß der Beschuldigte von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß er nicht selbst die Tannen produziere, sondern eine Zulieferfirma ihm die Tannen sowie die dazugehörigen Plomben bringe. Nach der Beanstandung habe der Beschuldigte unverzüglich die Auswechslung der Tannenplomben angefordert und diese neuen Plomben auch umgehend angebracht. Weiters wird vorsorglich Verjährung eingewendet, da dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, wann dem Beschuldigten der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.

3. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Steyr. Eine Gegenschrift zur Berufung wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

5. Es wurde daher vom unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

5.1. Am 11. Dezember 1990 wurde von einem Organ des Magistrates der Stadt Steyr sowie einem Organ der Preisbehörde bei einer routinemäßigen Kontrolle beim Christbaummarkt der Firma J, festgestellt, daß sich an mehreren Tannen rote Plomben befanden, und es wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß diese roten Plomben vom Vorjahr sind und keine Gültigkeit mehr besitzen. Es seien die für das Jahr 1990 gültigen gelben Plomben anzubringen. Bei einer Nachkontrolle am 12. Dezember 1990 wurden noch immer die roten Plomben an den Tannen festgestellt. Bei einer weiteren Kontrolle am 18. Dezember 1990 waren die roten Plomben unverändert an den Tannen angebracht.

5.2. Mit dem Schreiben des Magistrates Steyr vom 25.Jänner 1991, Forst-31/1991, wurde der Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 83 Forstgesetz i.V.m. § 5 Tannenchristbaumverordnung zur Rechtfertigung darüber aufgefordert, daß die für das Jahr 1990 geltenden Plomben an den zum Verkauf gelangten Tannen nicht angebracht waren. Diese Aufforderung wurde nachweislich am 30.Jänner 1991 vom Beschuldigten übernommen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden im Zuge der Ermittlungen der Erhebungsstelle des Magistrates Steyr seitens des Beschuldigten keine Angaben gemacht.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 83 Abs.1 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., ist das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, nur unter den Voraussetzungen der Abs.2 - 7 zulässig; gemäß Abs.4 leg.cit. dürfen Tannenchristbäume nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind, wobei die näheren Vorschriften über die Form und Beschriftung der Plombe der Tannenchristbaumverordnung, BGBl.Nr.536/1976, zu entnehmen sind. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist die Plombe so zu gestalten, daß sich daraus das Jahr ihrer Ausfolgung und der Gewinnungsort des Tannenchristbaums ableiten läßt. Weiters darf die Plombe nur in dem Jahr verwendet werden, in dem sie dem Verfügungsberechtigten ausgefolgt worden ist (§ 5 der Verordnung).

Vom Berufungswerber unbestritten blieb, daß zu den im Spruch genannten Zeitpunkten an den zum Verkauf angebotenen Tannenbäumen rote Plomben befestigt waren und diese Tannen als Tannenchristbäume vom Beschuldigten feilgeboten wurden. Es verkennt daher der Beschuldigte nach den Berufungsausführungen die Rechtslage dahingehend, daß nach seiner Ansicht nur der Produzent bzw. das Zulieferunternehmen für die ordnungsgemäße Kennzeichnung verantwortlich sei. Gemäß § 83 Abs.4 trifft aber die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kennzeichnung - für das Jahr 1990 sind nur gelbe Plomben gültig und diese dürfen nur für das eine Jahr verwendet werden - auch denjenigen, der die Tannenchristbäume feilhält. Es begeht daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit.b Ziff.22, wer Tannenchristbäume oder Tannenreisig entgegen § 83 Abs.1-7 gewinnt oder in Verkehr setzt oder Plomben entgegen dem Verbot des Abs.5 dritter Satz dieser Bestimmung weitergibt. Es ist daher entgegen der Berufungsbehauptung der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die Tannenchristbäume mit ungültigen Plomben - wenngleich auch eine Beanstandung der zur Verfügung gestellten Tannenplomben erfolgte und eine Auswechslung angefordert wurde - in Verkehr gesetzt bzw. feilgeboten wurden.

6.2. Die geltend gemachte Verjährung kommt insofern nicht zum Tragen, da einerseits der Vorwurf nachweislich - wie unter Punkt 5. angeführt - dem Beschuldigten am 30.Jänner 1991 zugegangen ist, und andererseits gemäß § 175 des Forstgesetzes die Verfolgungsverjährungsfrist entgegen den allgemeinen Verfahrensbestimmungen mit einem Jahr festgesetzt wurde.

6.3. Was jedoch die verhängte Strafhöhe anlangt, so blieb diese vom Berufungswerber unbestritten. Im Sinne des § 19 VStG wurden von der belangten Behörde Ermittlungen hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchgeführt, wobei der Beschuldigte nicht mitwirkte. Wenn daher die belangte Behörde hinsichtlich des Einkommens eine Schätzung ihrer Entscheidung zugrundelegte, und auch der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Sinne ein geschätztes mittleres Einkommen von 12.000 S monatlich (Inhaber eines Spar-Geschäftes in Steyr) zugrundelegt, so erscheint die verhängte Geldstrafe von 1.000 S im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 50.000 S gemäß § 174 Abs.1 letzter Absatz Ziff.2, als sehr milde und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Erschwerende Umstände wurden nicht bekannt. Auch eine allfällige mildernd zu wertende Unbescholtenheit des Beschuldigten vermag nicht die Herabsetzung der festgelegten Strafhöhe zu bewirken. Da der Beschuldigte trotz Hinweises des Kontrollorganes die Tannenchristbäume weiterhin mit einer ungültigen Plombe feilbot, ist Vorsatz anzunehmen und ist daher die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen.

6.4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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