Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200009/3/Kl/Kf

Linz, 14.11.1991

VwSen - 200009/3/Kl/Kf Linz, am 14. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Berichterin Dr. Ilse Klempt und den Stimmführer Dr. Gustav Schön über die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. September 1991, N96/2035/1991/Da, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 einstimmig beschlossen:

Die Berufung gegen das Strafausmaß wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1991, N96/2035/1991/Da, über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er als strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. J, Transportunternehmung, P, in zumindest grob fahrlässiger Weise - er wurde kurz vorher am 13. Mai 1991 darüber rechtsbelehrt, daß die Ablagerung von Bauschutt im Grünland ohne vorherige Bewilligung verboten ist - im Mai bzw. Juli 1991 auf dem Grundstück Nr., KG A, auf einer Fläche von ca. 1.500 qm große Mengen Bauschutt deponieren hat lassen.

Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 2.000 S bestimmt.

1.2. Gegen das zitierte Straferkenntnis richtet sich die nunmehrige Berufung des Beschuldigten vom 22. Oktober 1991, in welcher er sich im wesentlichen gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Einsicht genommen.

3. Gemäß § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 25. September 1991 wurde laut Zustellausweis am 4. Oktober 1991 von einer Postbevollmächtigten für RSa-Briefe (§ 13 Abs.2 Zustellgesetz) persönlich übernommen und es gilt daher das Schriftstück ab diesem Zeitpunkt als rechtswirksam zugestellt. Es beginnt daher ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Berufungsfrist zu laufen, welche sohin mit Ablauf des 18. Oktober 1991 endete. Spätestens bis zu diesem Tag hätte daher das Rechtsmittel zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich weist aber das Kuvert der Berufungsschrift einen Poststempel vom 22. Oktober 1991 auf und ist daher verspätet.

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung wurde mit angeführtem Straferkenntnis erteilt.

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Da die Berufungsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war aufgrund des § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

6. Aufgrund der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S war eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates, bestehend aus drei Mitgliedern, zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 51c VStG berufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. K l e m p t Dr. S c h ö n 6

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