Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400542/17/Gf/An VwSen400543/17/Gf/An VwSen400544/17/Gf/An

Linz, 28.10.2002

VwSen-400542/17/Gf/An VwSen-400543/17/Gf/An VwSen-400544/17/Gf/An

Linz, am 28. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerden des S B des R L und des S P, alle vertreten durch RA Dr. B W, A-Str., R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 732 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. April 1999, Zlen. Sich41-201, 202 u. 203-1999, wurde über die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Republik S, die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in die Justizanstalt R sofort vollzogen.

1.2. Den dagegen erhobenen, auf § 72 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997 (im Folgenden: FrG) gestützten Beschwerden wurde mit h. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zlen. VwSen-400542/4/Gf/Km, VwSen-400543/4/Gf/Km und VwSen-400544/4/Gf/Km, insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die niederschriftliche Inkenntnissetzung von der Schubhaftverlängerung nicht unverzüglich erfolgt ist; im Übrigen wurde diese hingegen als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils weiterhin vorliegen.

1.3. Dagegen hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine auf § 74 FrG gestützte Amtsbeschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2002, Zlen. 99/02/0266 bis 0268-15, wurde dieser Amtsbeschwerde Folge gegeben und das h. Erkenntnis vom 23. Juli 1999 insoweit, als den Schubhaftbeschwerden stattgegeben und festgestellt wurde, dass die niederschriftliche Inkenntnissetzung von der Schubhaftverlängerung jeweils nicht unverzüglich erfolgt sei, sowie hinsichtlich der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach § 63 Abs. 1 VwGG ist der Oö. Verwaltungssenat verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

1.4. Im fortgesetzten Verfahren hat der Oö. Verwaltungssenat zunächst gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 74 FrG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Darin wurde u.a. auch darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 2002, Zlen. 99/02/0266 bis 0268, vertretene Auffassung, dass der UVS nicht ermächtigt sei, über die nach § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 4 FrG zu treffenden Entscheidungen hinaus noch gesonderte Feststellungen - hier: die Verletzung der Verständigungspflicht gemäß § 69 Abs. 5 FrG - zu treffen, in diametralem Gegensatz zu der vom Verfassungsgerichtshof (z.B. in seinem Erkenntnis VfSlg 14086/1995) vertretenen Rechtsmeinung steht.

Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Gesetzesprüfungsantrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, Zl. G 264/02-3, mangels Präjudizialität zurückgewiesen.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 74 FrG, insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit (Beginn des Fristenlaufes) von Amtsbeschwerden im gegenständlichen Verfahren nicht vom Oö. Verwaltungssenat, sondern nur von den Beschwerdeführern selbst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG releviert werden kann.

2. Kommt es somit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage einem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu, über § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 4 FrG hinausgehende Feststellungen zu treffen, so waren daher die gegenständlichen Schubhaftbeschwerden insgesamt als unbegründet abzuweisen (und hinsichtlich der Frage, ob die Inkenntnissetzung von der Verlängerung der Schubhaft allenfalls verspätet erfolgte, - entgegen VfSlg 14086/1995 - keine Entscheidung zu fällen).

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 und 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandersatzV 2001, BGBl.Nr. II 499/2001, Kosten in Höhe von 732 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.05.2002, Zl.: 99/02/0266, 0267, 0268-15

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