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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200016/2/Kl/Rd

Linz, 22.06.1992

VwSen - 200016/2/Kl/Rd Linz, am 22. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Februar 1992, N/1002/1991-He, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1982 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "... KG H vom 15. September 1989 bis 16. Jänner 1992...".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 2.000 S, das sind 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1992, N/1002/1991-He, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er als Inhaber einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Schotterabbau auf den Grundstücken und der KG H bis 16. Jänner 1992 es unterlassen hat, die in dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. September 1982, Agrar/409/1982, enthaltenen Auflagen einzuhalten, nach Abbauende die Grubeneinhänge flach einzuböschen und wie den Grubengrund mit Humus zu überziehen und die Gesamtabbaufläche nach erfolgter Humusierung wieder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuführen, damit sich die Schottergrube wieder harmonisch in das Landschaftsbild einfügen kann, und sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 i.V.m. Abschnitt III Z.3 und 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. September 1982, Agrar/409/1982, begangen hat. Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 1.000 S festgesetzt.

Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf die zitierten Bescheidauflagen, welche nach den behördlichen Feststellungen nicht erfüllt wurden. Dabei wurde das Verhalten des Grundeigentümers, nämlich die Verhinderung der Rekultivierungsarbeiten, nicht als Rechtfertigung des Beschuldigten für sein Untätigbleiben anerkannt. Im übrigen stützt sich die Bescheidbegründung auf eine einschlägige bereits rechtskräftige Strafe. Als erschwerend wurden die vorsätzliche Begehung, die Nichterfüllung der Verpflichtung seit langer Zeit sowie der Umstand, daß mit der Auflagenerfüllung nicht einmal begonnen wurde, gewertet.

2. Dagegen richtet sich nunmehr die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche im wesentlichen damit begründet wird, daß die naturschutzrechtlichen Bescheidauflagen im wesentlichen auf einem Vertragspunkt des Vertrages mit den Grundeigentümern T und H basieren. Nach Abschluß der Abbauarbeiten im Jahr 1986 hat aber der Grundeigentümer den Abbau weiter fortgeführt, sodaß eine Rekultivierung der Böschungen weder sinnvoll noch im Verhältnis zum Grundeigentümer möglich gewesen wäre. Infolge der Abbautätigkeit der Grundeigentümer wäre die Rekultivierung diesen als nachfolgende Betreiber der Schottergrube aufzuerlegen. Es treffe daher den Berufungswerber kein Verschulden und sei daher das Strafverfahren einzustellen.

3. Da eine den Betrag von 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit eines Mitgliedes des Verwaltungssenates gegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und auch kein anders lautender Bescheid durch eine öffentliche mündliche Verhandlung zu erwarten ist. Im übrigen wurde vom Berufungswerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Einsicht genommen; eine Gegenschrift zur Berufung wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurde folgender erwiesener Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. September 1982, Agrar/409/1982, wurde in Spruchabschnitt III gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Naturschutzgesetz 1964 i.V.m. § 1 Abs.2 lit.b und Abs.3 Naturschutzverordnung 1965 festgestellt, daß der von Herrn W beabsichtigte Schotterabbau auf den Grundparzellen und der KG H unter folgenden Bedingungen und Auflagen nicht verboten und somit erlaubt ist:

"3. Nach Abbauende sind die Grubeneinhänge flach einzuböschen und wie der Grubengrund mit dem seitlich deponierten Humus zu überziehen. 4. Nach erfolgter Humusierung ist die Gesamtabbaufläche wieder der landwirtschaftlichen oder wenn nötig der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuführen, damit sie sich wieder harmonisch in das Landschaftsbild einfügen kann. 5. Die Bewilligung ist bis zum 31.12.1987 befristet." Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. September 1989, N/1002/1989-Do, wurde Herr W gemäß § 37 Abs.2 Z.1 O.ö.NSchG 1982 rechtskräftig bestraft, weil er bis 12. Juni 1989 die bescheidmäßig vorgeschriebene Rekultivierung der im Bereich der Grundstücke und der KG H befindlichen Schottergrube nicht durchgeführt hat, obwohl die Bewilligung zum Schotterabbau und damit zusammenhängend die Rekultivierung mit 31.12.1987 befristet war. Dieses Straferkenntnis wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 19. März 1990, N-100518/2-I/Ko-1990, bestätigt.

4.2. Ein Lokalaugenschein am 19. September 1991 durch den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz hat ergeben, daß der Zustand des Geländes im Bereich der Schottergrube unverändert und eine Rekultivierung bisher nicht erfolgt ist. Dagegen wurde während des Lokalaugenscheines mit einem Traktor mit Frontlader Schotter abgebaut.

4.3. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Jänner 1992 gab der Beschuldigte am 18. Februar 1992 niederschriftlich einvernommen an, daß er bis 1986 Schotter abgebaut habe; später baute der Grundstückseigentümer H Schotter ab. Es war daher eine Rekultivierung nicht möglich. 1990 oder 1991 hat das Bauunternehmen D, Schotter abgebaut. Auch wurden im Schotterabbauareal von anderen Personen Aushubmaterial, Bauschutt, Asphaltbrocken etc. abgelagert. Dieses Material liegt allerdings nicht in dem Bereich, in dem der Beschuldigte den Abbau betrieben hat. Jedenfalls wäre zum Zeitpunkt des Abbauendes durch den Beschuldigten ein sofortiger Beginn der Rekultivierung möglich gewesen, welcher aber unterlassen wurde, da der Grundstückseigentümer H Schotter abbauen wollte und daher der Rekultivierung nicht zustimmte.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 37 Abs.2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80 idgF (kurz: O.ö.NSchG 1982), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausführt, oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält. Gemäß § 41 Abs.7 leg.cit. gelten die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.ö. Naturschutzverordnung 1965 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Danach ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. September 1982, Agrar/409/1982, Spruchabschnitt III, getroffene Feststellung zugunsten von Herrn W als Bewilligung gemäß § 4 Abs.1 Z.2 lit.h des O.ö. NSchG 1982 anzusehen, wobei eine Befristung bis zum 31.12.1987 und Auflagen ausgesprochen wurden und - da der Antragsteller W nicht der Grundstückseigentümer ist - die Zustimmung der Grundstückseigentümer zugrundegelegt wurde. Eine solche Zustimmungserklärung wurde anläßlich der mündlichen Verhandlung am 16. September 1982 ausdrücklich abgegeben. Es ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides maßgebend (vgl. ÖGZ-Heft 10, 1991, Seite 15). Es war daher der Schotterabbau unter der Auflage der Rekultivierung bis zum 31.12.1987 zugunsten des Herrn W bewilligt. Bewilligungsinhaber und sohin Bescheidadressat ist der nunmehrige Berufungswerber. Er ist somit Träger des eingeräumten Rechts, aber auch Verpflichteter, die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Er hat daher in der bestimmten Frist die Bescheidauflagen zu erfüllen.

5.2. Bringt der Berufungswerber aber nunmehr vor, daß nach Abschluß seiner Abbauarbeiten im Jahr 1986 noch der Grundeigentümer einen Schotterabbau getätigt hat und eine Rekultivierung daher nicht sinnvoll und auch nicht im Sinne des Grundeigentümers war, so ist dem entgegenzuhalten, daß Bewilligungsinhaber lediglich der Berufungswerber ist. Nur er ist daher zum Schotterabbau aufgrund des behördlichen Bescheides berechtigt. Gleichzeitig treffen aber nur ihn die behördlich auferlegten Pflichten. Es kann daher eine solche behördliche bescheidmäßige Genehmigung nicht durch Parteienvereinbarung (wie z.B. zwischen Bewilligungsinhaber und Grundstückseigentümer) geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Es hätte daher der Bewilligungsinhaber nach Ende des Schotterabbaues die Rekultivierung beginnen und durchführen müssen bzw. für die Durchführung sorgen müssen. Eine allfällige Änderung hätte allenfalls ein neuerliches Schotterabbauansuchen, gegebenenfalls gestellt vom Grundeigentümer, herbeiführen können. Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß daher die Rekultivierungs- und Abschlußarbeiten Sache des nachfolgenden Betreibers der Schottergrube seien und daher sein Verschulden ausschließen, geht daher ins Leere.

Im übrigen gab der Berufungswerber selber bei seiner Einvernahme am 18. Februar 1992 zu, daß die von ihm weiters ins Treffen geführten Ablagerungen sich nicht im Bereich befinden, in dem vom Berufungswerber der Abbau betrieben wurde.

Es ist sohin der objektive Tatbestand des § 37 Abs.2 Z.1 des O.ö.NSchG 1982 erfüllt.

5.3. Hinsichtlich der Schuld ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bereits wegen eben dieser Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde und ihn diese Strafe nicht veranlaßte, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es ist daher die vorsätzliche Begehung des Berufungswerbers bewiesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß einerseits Schotter weiterhin abgebaut werde und andererseits auch Ablagerungen im Schotterabbaugebiet durchgeführt werden, also daß allenfalls andere Personen ein gesetzwidriges Verhalten setzen, kann nicht seine Vorgangsweise entschuldigen bzw. sein Verschulden ausschließen. Auch die scheinbare Übernahme der Verantwortung für den Abbau und die Ablagerungen nach Ablauf der Bewilligungsfrist durch den Grundstückseigentümer stellen keinen das Verschulden des Berufungswerbers ausschließenden Irrtum dar. Die Tat wurde daher auch schuldhaft, weil vorsätzlich, begangen.

5.4. Was jedoch den Tatzeitraum anlangt, so war aufgrund der bereits rechtskräftigen Bestrafung mit dem Straferkenntnis vom 11. September 1989 die Begehung bis zur Zustellung dieses Straferkenntnisses abgedeckt. Um den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, war daher spruchgemäß der Tatzeitraum einzuschränken. Bei einem Dauerdelikt sind daher Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides auszuführen (vgl. VwGH 8.9.1981, 81/05/0052, 18.11.1983, 82/04/0156, uva).

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

Nach den Grundsätzen des O.ö.NSchG 1982 ist Ziel des Gesetzes, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher in der Nichteinhaltung behördlicher Bewilligungen bzw. der darin vorgeschriebenen Auflagen eine besondere Gefährdung dieser Interessen zu sehen.

Diese Gefährdung wurde dem Berufungswerber spätestens mit dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren bewußt. Dennoch hat die rechtskräftige Bestrafung nicht bewirkt, daß der Berufungswerber von einer weiteren Begehung Abstand genommen hat. Es war daher die einschlägige Verwaltungsvorstrafe und auch die weitere Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers als erschwerend zu werten. Auch stellt die bewußte weitere Nichterfüllung der Auflagen ein erhöhtes Verschulden des Berufungswerbers dar. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend Bedacht genommen und es wurden vom Berufungswerber auch keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Es ist daher die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen zu bewerten und im Hinblick auf einen gesetzlichen Strafrahmen von 100.000 S als nicht überhöht zu betrachten, insbesondere da sie den Berufungswerber nunmehr von einer weiteren Begehung abhalten soll. Die nähere Konkretisierung des Tatzeitraumes konnte aufgrund der Angemessenheit der Strafe insbesondere im Hinblick auf die fortgesetzte Interessensgefährdung keine Herabsetzung bewirken.

7. Gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesstelle waren die Verfahrenskosten zum Berufungsverfahren mit 20% der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 26.2.1996, Zl.: 92/10/0097

 

 

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