Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200020/6/Gf/Kf

Linz, 12.07.1992

VwSen - 200020/6/Gf/Kf Linz, am 12. Juli 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 1992, Zl. ForstR96-3694-1991/Dr.Eid, nach der am 6. Juli 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die gemäß § 174 Abs. 1 erster Satz lit. a Z. 23 i.V.m. § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 ForstG verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden sowie die gemäß § 174 Abs. 1 erster Satz lit. b Z. 15 i.V.m. § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 ForstG verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt werden und das angefochtene Straferkenntnis bezüglich der Bestrafung gemäß § 174 Abs. 1 erster Satz lit. b Z. 18 i.V.m. § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 ForstG aufgehoben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt wird; im übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 150 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 1992, Zl. ForstR96-3694-1991/Dr.Eid, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von insgesamt 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 11 Tage) verhängt, weil er in der Zeit von Mitte November 1991 bis einschließlich 28. November 1991 auf seinen Waldparzellen Nr., (KG O) eine Forststraße mit einer Gesamtlänge von ca. 180 lfm verbotswidrig, nämlich entgegen den allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen und ohne Planung und Bauaufsicht einer befugten Fachkraft errichtet und diese Errichtung bei der Forstbehörde nicht ordnungsgemäß angemeldet habe; dadurch habe er die Bestimmungen des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 und des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 und 18 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG) verletzt, weshalb er gemäß § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 und 2 ForstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 10. März 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. März 1992 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der BH Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung.

2.1. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis begründend aus, daß durch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeiten entgegen dessen Ansicht nicht nur Waldboden in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen worden sei, sondern daß die nunmehrige Trassenführung weil sie mit einer Neigung zwischen 15% und 30% eine erhebliche Erosionsgefahr darstelle und deren Befahren mit einem Traktor als lebensgefährlich angesehen werden müsse - eindeutig den Grundsätzen für eine moderne Forstaufschließung widerspreche. Da der Beschwerdeführer die Errichtung dieser Forststraße überdies weder durch eine befugte Fachkraft geplant oder beaufsichtigt noch der Forstbehörde gemeldet habe, sei er aus allen diesen Gründen zu bestrafen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er mit der ihm vorgeworfenen Täigkeit bloß seinen bereits seit über 100 Jahren bestehenden Schlepperweg saniert, nicht jedoch eine Forststraße errichtet habe. Außerdem habe er diese Arbeiten sofort eingestellt, als ihn der Leiter des forsttechnischen Dienstes der BH Urfahr-Umgebung dazu aufgefordert habe.

Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. ForstR96-3694-1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer sowie Dr. M als Vertreter der belangten Behörde und als Zeuge Dipl.Ing. W erschienen sind; in deren Zuge hat der Berufungswerber überdies ein von der Bezirksbauernkammer Urfahr erstelltes Gutachten vom 26. März 1992 vorgelegt.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Von Mitte November 1991 bis zum 28. November 1991 hat der Beschwerdeführer den auf seinen Grundstücken Parz.Nr. der KG O verlaufenden Schlepperweg (Rückeweg) derart bearbeitet, daß er diesen mittels eines 20-Tonnen-Hydraulikbaggers von einer ursprünglichen Breite von durchschnittlich 1m bis 1,5m auf 2,5 bis 3m verbreiterte, um ihn auch mit zweispurigen Fahrzeugen befahren zu können. Dabei wurde die Baggerseitenbautechnik zur Anwendung gebracht, indem hangseits der Wegachse Material entnommen und dieses talseits wieder abgelagert wurde. Im Gesamtausmaß von ca. 10 Raummetern wurde störender Bewuchs - es handelte sich vorwiegend um Brennhölzer wie Birken, Zitterpappeln und Haselnußsträucher - freigeschnitten und hereinragendes Felsmaterial im Ausmaß von einem bis eineinhalb Kubikmeter wurde mittels eines Stemmeißels (sog. "Schremmhammer") beseitigt. Dabei wurden insgesamt 800 qm Waldboden zusätzlich beansprucht. Die Steigung des Weges beträgt zwischen 6% und 28%, wobei das steilste Stück auf einer Länge von ca. 40 m eine Neigung zwischen 25% und 28% aufweist.

Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des Zeugen und des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 i.V.m. § 60 Abs. 1 und 2 ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der Bringungsanlagen nicht derart plant, errichtet oder erhält, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der Waldboden und der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden; insbesondere darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung einer Bringungsanlage keine gefährliche Erosion herbeigeführt werden. Als eine eine forstliche Bringungsanlage verkörpernde Forststraße ist gemäß § 59 Abs. 2 ForstG eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient, anzusehen.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 i.V.m. § 61 Abs. 1 und 2 ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, der Bringungsanlagen nicht aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 i.V.m. § 64 ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, der die Errichtung einer nicht bewilligungspflichtigen Forststraße nicht spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde meldet.

4.2. Wie das Beweisverfahren (s.o., 3.) ergeben hat, hat der Beschwerdeführer, um die von ihm beabsichtigte Verbreiterung des Weges zu erreichen, auf einer Länge von 180m zusätzlich Waldboden im Gesamtausmaß von 800 qm in Anspruch genommen, wobei insgesamt 10 Raummeter Schleifholz und ein bis eineinhalb Kubikmeter Fels weichen mußten. Dadurch wurde offensichtlich Waldboden und Bewuchs in mehr als bloß unerheblichem Ausmaß beansprucht. Dies bedeutet aber auch, daß der Beschwerdeführer durch seine Bearbeitung den ursprünglichen Schlepperweg in eine Forststraße i.S.d. § 59 Abs. 2 ForstG umgewandelt bzw. eine solche neu errichtet hat. Diese Errichtung bedurfte zwar keiner Bewilligung i.S.d. § 62 Abs. 1 ForstG, sie hätte jedoch gemäß § 61 Abs. 1 ForstG nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen, wobei offensichtlich ist, daß weder der Beschwerdeführer noch die von ihm Beauftragten als Fachkräfte i.S.d. Legaldefinition des § 61 Abs. 2 ForstG angesehen werden können. Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer durch die Belassung der ursprünglichen Steigung der Straße, die auf einem Abschnitt von 40m eine Neigung zwischen 25% und 28% aufweist, - noch dazu, wo eigene Vorrichtungen zur Ableitung des Wassers nicht angelegt wurden - eine Gefahr für Erosionen des Waldbodens i.S.d. § 60 Abs. 2 lit. a ForstG herbeigeführt. Darüber hinaus steht auch fest, daß der Beschwerdeführer die Errichtung der Forststraße der Forstbehörde nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebes gemeldet hat.

Der Beschwerdeführer hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23, des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 und des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 ForstG gehandelt.

4.3. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er sich vor Beginn der Errichtungsarbeiten an die Bezirksbauernkammer Urfahr - statt richtigerweise an die hiefür zuständige, nämlich die im gegenständlichen Fall belangte Behörde gewendet hat, nicht deshalb entschuldigt, weil ihm diese die unzutreffende Auskunft erteilte, daß es sich bloß um eine "Sanierung" des bestehenden Schlepperweges und nicht um die Errichtung einer Forststraße handle. Einem Durchschnittsbürger kann nämlich durchaus zugemutet werden, zu wissen, daß zur Entscheidung der Frage der Bewilligungs- oder Aufsichtspflichtigkeit einer beabsichtigten Maßnahme nicht die Interessenvertretung, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Der Beschwerdeführer vermag sich daher im vorliegendenden Fall nicht berechtigterweise auf den Entschuldigungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG zu berufen. Da es der Beschwerdeführer sohin unterlassen hat, sich vor der Inangriffnahme seiner Arbeiten bei der zuständigen Behörde über eine allfällige Bewilligungspflicht zu informieren, muß ihm somit jedenfalls ein fahrlässiges und daher schuldhaftes Verhalten angelastet werden.

4.4. Das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten besteht darin, eine aufsichtspflichtige Maßnahme zu einem Zeitpunkt, als deren Aufsichtspflichtigkeit noch nicht feststand, ohne Einbeziehung der Behörde durchgeführt zu haben. Demgegenüber stellt aber der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 i.V.m. § 64 ForstG offensichtlich darauf ab, daß jemand im Bewußtsein um eine bestehende Meldepflicht diese schuldhaft verletzt. Diese Bestimmung kann daher in Fällen, wo die Frage der Aufsichtspflichtigkeit einer Maßnahme selbst noch ungeklärt ist, nicht verletzt werden, weil es sich insoweit um einander ausschließende Strafdrohungen i.S.d. § 22 Abs. 1 VStG handelt.

4.5. Im übrigen erscheinen auch die wegen der Verletzung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 ForstG einerseits und wegen der Verletzung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 ForstG andererseits von der belangten Behörde verhängten Strafen zu hoch, wenn man bedenkt, daß der Beschwerdeführer einerseits in bester, nämlich in der Absicht gehandelt hat, die auch von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als "ursprünglich im schlechtesten Zustand vorhandenen Rückeweg" bezeichnete Forststraße zu sanieren. Er hat somit aus achtenswerten Beweggründen i.S.d. § 34 Z. 3 StGB gehandelt und außerdem den verfahrensgegenständlichen Weg auch von der belangten Behörde unbestritten tatsächlich in einen besseren Zustand als zuvor versetzt. Aus allen diesen und insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen erachtet daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 ForstG die Verhängung einer Geldstrafe von 1.500 S und wegen der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 ForstG die Verhängung einer Geldstrafe von 500 S jeweils als tat- und schuldangemessen sowie als geeignet, den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

4.6. Aus den vorangeführten Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die wegen der Übertretung des § 174 Abs.1 lit. a Z. 23 ForstG verhängte Geldstrafe von 5.000 S auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 174 Abs. 1 Satz 2 Z. 1 und 2 ForstG i.V.m. § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation von einer Woche auf 7 Stunden und die wegen der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z.15 verhängte Geldstrafe von 2.500 S auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 4 Stunden herabzusetzen sowie die wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 verhängte Strafe aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war; im übrigen war die Beschwerde hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von je 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 150 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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