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VwSen-200023/2/Kl/Rd

Linz, 11.06.1993

VwSen - 200023/2/Kl/Rd Linz, am 11. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.3.1992, N96/2509/1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... und so eine im Grünland bestehende Schotterentnahmestelle ohne ..." Weiters hat die Zitierung der Übertretungs-(Straf-)norm zu lauten: "Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80 idF LGBl.Nr. 72/1988".

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.3.1992, N96/2509/1992, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt, weil sie nach dem 25.11.1991 bis 5.12.1991 auf dem Grundstück Nr. , KG Gampern, weiterhin Schotter abgebaut und sohin eine bestehende Schotterentnahmestelle ohne eine hiefür notwendige Bewilligung nach § 4 Abs.1 Z2 lit.h O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl.Nr. 80, erweitert hat.

2. Dagegen richtet sich die am 2.4.1992 zur Post gegebene und sohin rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher ausgeführt wird, daß die Bauern der Ortschaft Weiterschwang über Jahre hindurch einen Schotterabbau betreiben, wovon alle Gemeindestraßen für Weiterschwang bis Gampern gebaut wurden. Auch war großes Interesse am Schotter ihrer Parzelle vorhanden. Es wurde daher auch der Schotter ihrer Parzelle für den Gemeindestraßenbau verwendet. Die Berufungswerberin sehe daher nicht ein, warum sie als Sündenbock eine so hohe Strafe bezahlen sollte. Die Strafhöhe wurde damit bekämpft, daß sie ein sehr geringes landwirtschaftliches Einkommen habe, weil das Milchkontingent sehr gering sei. Auch sei der Betrieb verschuldet und das Gebäude sehr baufällig.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, und die Höhe der Strafe bekämpft wird und eine mündliche Verhandlung in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Es wird daher auch der Berufungsentscheidung folgender erwiesener Sachverhalt, der anhand der Aktenlage geklärt erscheint und in der Berufung nicht bestritten wurde, zugrundegelegt:

Bei Lokalaugenscheinen am 25.11.1991 und 5.12.1991 wurde von Organen der Naturschutzbehörde festgestellt, daß die Berufungswerberin auf der Grundparzelle Nr. der KG Gampern auf einer bestehenden Schotterentnahmestelle in Richtung Süden weiterhin auf einer Fläche von ca. 2.500 m2 Schotterabbau vorangetrieben hat. Es wurde bereits für weitere Schotterentnahmeflächen der Humus in einem Ausmaß von 500 bis 600 m2 abgezogen. Auch wurde am 5.12.1991 festgestellt, daß zwei Lastkraftwagen der Firmen Z bzw. S aus Pettenbach mittels Bagger mit Schotter aus dieser Schotterentnahmestelle beladen wurden.

Die genannte Schotterentnahmestelle befindet sich laut rechtswirksamem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gampern im Grünland. Das Mitte des Jahres 1990 beantragte naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren der Ehegatten Sterrer für den Schotterabbau wurde zwecks Änderung der Flächenwidmung ausgesetzt, und es wurde den Ehegatten Sterrer erklärt, daß ein Schotterabbau in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht zulässig sei.

Mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 9.3.1992 wurde die beantragte Flächenwidmungsplanänderung versagt.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.h des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr.80 idgF (O.ö.NSchG 1982), bedarf im Grünland die Eröffnung und Erweiterung ua von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen der Bewilligung der Behörde. Nach § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt, oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

5.2. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes ergab sich eindeutig, daß die Berufungswerberin bis dato über keine naturschutzbehördliche Bewilligung zur Erweiterung der genannten Schotterabbaufläche auf dem Grundstück Nr. der KG Gampern verfügt. Auch bestand zum Tatzeitpunkt die Widmung des Grundstückes als Grünland. Eine Umwidmung wurde - wie weiters festgestellt wurde - versagt. Trotz Nichtvorliegens einer entsprechenden naturschutzbehördlichen Bewilligung - eine solche wurde zwar beantragt, aber das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ausgesetzt - wurde weiterhin auf der Grundparzelle der Berufungswerberin Schotter abgebaut und daher die vorhandene Schotterentnahmestelle erweitert. Auch wurden Vorbereitungsmaßnahmen für einen weiteren Schotterabbau durchgeführt, indem eine weitere Humusschicht abgetragen wurde.

Es wurde daher einwandfrei der objektive Tatbestand der obzit. Verwaltungsübertretung erfüllt. Auch wurde die Schotterentnahme von der Berufungswerberin nie bestritten, sondern gab sie eine Schotterentnahme selbst zu bzw. gab sie zu, daß mit ihrer Einwilligung Schotter entnommen wurde, wobei sie dafür die Bedingung stellte, daß die Entnahmestelle mit Erdmaterial aufgefüllt werden mußte.

5.3. Wenn die Berufungswerberin nunmehr einwendet, daß andere Bauern ebenfalls einen Schotterabbau betreiben, und daß auch von der Gemeinde der Schotterabbau mit großem Interesse verfolgt werde, so ist dazu auszuführen, daß ein allfälliges rechtswidriges Verhalten anderer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten rechtfertigen kann. Es liegt daher kein Rechtfertigungsgrund bzw. Entschuldigungsgrund vor. Vielmehr hatte die Berufungswerberin über die Bewilligungspflicht gewußt und trotz dieses Wissens einen weiteren Schotterabbau betrieben. Sie hat daher - obwohl zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreichen würde (§ 5 Abs.1 VStG) vorsätzlich gehandelt. Entschuldigungsgründe führte die Berufungswerberin nicht an und lagen keine vor. Es war daher der Tatbestand auch subjektiv erfüllt.

5.4. Hinsichtlich der Strafhöhe bestimmt der § 19 VStG, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist Zweck der Strafdrohung der Schutz des Natur- und Landschaftsbildes und soll gerade eine nicht gutzumachende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verhindert werden. Gerade eine solche Folge der Beeinträchtigung ist aber durch die Verwaltungsübertretung möglich und denkbar geworden. Es kommt daher der Verwaltungsübertretung ein besonderer Unrechtsgehalt, der eine Bestrafung erfordert, zu. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Erschwerungs- und Milderungsgründe zu Recht gewertet, daß der Berufungswerberin die Bewilligungspflicht bekannt war und daß sie bereits im Jahr 1990 darauf aufmerksam gemacht wurde, daß vor einer rechtskräftigen Bewilligung für die Erweiterung der Schotterentnahmestelle ein weiterer Schotterabbau nicht zulässig sei. Dies hat sie daher zu Recht erschwerend der Strafbemessung zugrundegelegt. Die persönlichen Verhältnisse hat die Berufungswerberin im Verfahren erster Instanz nicht bekanntgegeben. Wenn die Berufungswerberin nunmehr in ihrer Berufung ein geringes landwirtschaftliches Einkommen und die Verschuldung des Betriebes geltend macht, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ihren Angaben eine nähere zahlenmäßige Konkretisierung fehlt. Die angegebenen Gründe sind sehr pauschal gehalten. Im übrigen ist aber auszuführen, daß die verhängte Geldstrafe von 5.000 S sehr niedrig gehalten wurde, sodaß davon auszugehen ist - wie auch die belangte Behörde zu Recht erkannte -, daß eine solche Strafe mit auch einem sehr geringfügigen Einkommen und keinem Vermögen bezahlt werden könne.

Im übrigen ist die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zu der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe von 100.000 S als sehr gering zu betrachten. Es ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß seitens der Berufungswerberin trotz eigenem Wissen und trotz Ermahnung durch die Bezirkshauptmannschaft, daß eine Entnahme unzulässig sei, eine solche weiterhin vorgenommen wurde und das Landschaftsbild verändert wurde, ohne daß eine behördliche Genehmigung bzw. Bedingungen und Auflagen für eine solche Entnahme abgewartet wurden. Es können daher Folgen für das Natur- und Landschaftsbild nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne dieses Unrechtsgehaltes der Tat ist daher die Strafe als gerechtfertigt und tat- und schuldangemessen anzusehen. Im übrigen ist die Strafe auch erforderlich, um die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung (Fortsetzung des unzulässigen Schotterabbaues) abzuhalten.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5.5. Im gesamten Verfahren war aktenkundig, daß das gegenständliche Grundstück, auf dem Schotter abgebaut wurde, im Grünland gelegen ist, und es war auch von dem diesbezüglichen Wissen der Berufungswerberin auszugehen, weil sie selbst eine Flächenumwidmung anstrengte. Es war daher im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 4 Abs.1 Z2 O.ö.NSchG dieses Tatbestandsmerkmal in den Spruch aufzunehmen. Im übrigen war auch eine Spruchkorrektur im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage vorzunehmen.

6. Die Festsetzung des Verfahrenskostenbeitrages stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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