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VwSen-200026/18/Gu/La

Linz, 05.10.1992

VwSen - 200026/18/Gu/La Linz, am 5. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Robert Konrath und durch den Berichterstatter Dr. Hans Guschlbauer sowie der Beisitzenden Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März 1992, N96/3/1992, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die konsenslosen geländegestaltenden Maßnahmen im Grünland lediglich auf Flächen im Gesamtausmaß von ca. 2700 m2 im Ausmaß von mehr als 1 Meter Höhe erfolgte, sodaß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben Ende November Anfang Dezember 1991 auf den Grundstücken Nr., KG Hundsdorf, geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen und Abtragungen) auf einer Grünlandfläche im Gesamtausmaß von ca. 2700 m2 im Ausmaß von mehr als 1 Meter Höhe durchgeführt, ohne im Besitz der dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein." Rechtsgrundlage: § 4 Abs.1 Z.2 lit.l i.V.m. § 37 Abs.2 Z.1 O.Ö.NSchG 1982, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

III. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 500 S herabgesetzt; ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, Ende November Anfang Dezember 1991 auf den Grundstücken Nr., geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen und Abtragungen) im Ausmaß von rund 12.000 m2 durchgeführt zu haben, wobei die Höhenlage um ca. 1,5 Meter verändert worden sei, ohne im Besitz der dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein. Wegen Verletzung des § 4 Abs.1 Z.2 lit.l i.V.m. § 37 Abs.2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 i.d.g.F. wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 14.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.400 S auferlegt.

In der dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß er die geländegestaltende Maßnahme im Zuge einer Flurbereinigung, bei der er die angesprochenen, teilweise minderwertigen Flächen im Tauschwege erhalten habe, auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten - nachdem ein entsprechendes Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung nach 5 Monaten von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt immer noch nicht erledigt worden sei - vor Wintereinbruch im guten Glauben auf die positive naturschutzfachliche Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Naturschutz, nach Versetzung der neuen Grenzsteine durch Beamte der Agrarbezirksbehörde Linz, tatsächlich durchgeführt bzw. gemeinsam mit dem Tauschpartner S in Auftrag gegeben. Auch die Trockenlegung der Restfeuchtgebiete, welche in das Arbeitsfeld der geländegestaltenden Maßnahmen fielen, sei vom Naturschutzbeauftragten nicht grundsätzlich abgelehnt worden. In Bestreitung des Verschuldens beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu die Erteilung einer Ermahnung und im zweiten Eventualfall die Reduzierung der verhängten Strafe.

Auf Grund der Berufung wurde am 10. August 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und am 28. September 1992 fortgesetzt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte vernommen, ein Lokalaugenschein unter Zuziehung der fachkundigen Zeugen Dipl.-Ing. Schuler und Dr. Dipl.-Ing. M und des Zeugen O durchgeführt und Einsicht in die im Akt erliegenden Urkunden, insbesondere in das im Antrag an die Agrarbezirksbehörde vom 27. März 1991 enthaltenen Tauschabkommen zwischen J M und den Ehegatten S, in den fachtechnischen Befund samt Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1991 (Zahl N-401/6-1991/Schu/Aig, zu dem bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt behängenden Administrativverfahren), in die Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft vom 23. Oktober 1991 (UAnw-200137/01-1991/Ho/Hö gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zum Flurbereinigungs- und Naturschutzverfahren), und in die Stellungnahme des Landschaftsökologen der Agrarbezirksbehörde Linz vom 24. Oktober 1991 zur Zahl 120885/3/1991, Einsicht genommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

J und die Ehegatten G und Ingrid S schlossen im März 1991 einen Tauschvertrag der eine Flurbereinigung zum Ziel hatte und darum der Agrarbezirksbehörde Linz zur Beurkundung überreicht wurde. Als Übergabetag der Tauschflächen, worunter auch die im angefochtenen Straferkenntnis aufgezählten fielen, war der Tag der Unterfertigung des Antrages an die Agrarbezirksbehörde vereinbart.

Nachdem der Beschuldigte nicht zur Gänze gleichwertige Grundstücke eingetauscht hatte, war vereinbart, daß eine Geländekorrektur die Gleichwertigkeit der Tauschobjekte herstellen sollte, diese Korrekturen gemeinsam durchgeführt werden sollten und hiebei die Ehegatten S zwei Drittel der anfallenden Kosten zu übernehmen hatten.

Nachdem die Agrarbezirksbehörde Linz bei dieser einvernehmlichen Vorgangsweise kein gesondertes Verfahren zu eröffnen, sondern den Vertrag nur zu beurkunden hatte, wobei Kompetenzen der Naturschutzbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verblieben, suchte der Beschuldigte um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die geländegestaltenden Maßnahmen unter Beifügung eines Lageplanes am 11. Juni 1991 bei der belangten Behörde an.

In diesem Administrativverfahren schaltete die Behörde zur fachkundigen Erhebung des Sachverhaltes den Bezirksbeauftragten für Naturschutz ein, der nach Begehungen vom 8. Juli und 13. September 1991, mit Schriftsatz vom 18. September 1991, schwerwiegende Bedenken gegen die Beseitigung von Restbiotopen durch die Geländegestaltung geltend machte. Diese Bedenken wurden dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, worauf dieser am 4. Oktober 1991 schriftlich reagierte. Der von der Agrarbezirksbehörde Linz ebenfalls im Oktober 1991 mobilisierte Landschaftsökologe bestätigte im wesentlichen die Bedenken des Naturschutzbeauftragten.

Nachdem von den Tauschparteien die Ernte eingebracht worden war, und die Tauschparteien, wie vertraglich vereinbart, den Besitzwechsel physisch vollzogen hatten, wobei den Ehegatten M die im Urzustand günstigeren Flächen zugefallen waren, schritten der Beschuldigte und die Ehegatten M im Spätherbst 1991 (Ende November Anfang Dezember) daran, dieses Ungleichgewicht zu beseitigen und beauftragten ein Unternehmen mit der Geländekorrektur der in Rede stehenden Grundstücke, ohne daß die nachgesuchte naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag. Im Zuge der tatsächlichen Korrektur des Geländes wurde dann auch auf einer Fläche von ca. 2700 m2 das Gelände um mehr als 1 Meter korrigiert. In den letzterwähnten Bereich fiel die Beseitigung einer Böschung, die annähernd in Ost-Westrichtung verlief und deren Böschungsoberkante das vom Fuß ausgehende Gelände um durchschnittlich 2,5 bis 3 Meter überragte, sich aber nach Osten und Westen senkte, um sich dann abfallend sanft im Gelände zu verschneiden. Wasseraustritte am Hang bzw. Fuß dieser Böschung verursachten ehedem eine Vernässung der anschließenden Grundstücke und verleihen diesem den Charakter des feuchten Biotopes. Die einen Meter übersteigende Geländekorrektur beanspruchte in diesem Bereich eine Fläche von ca. 2000 m2. Weitere einen Meter Höhe übersteigende Geländekorrekturen und zwar in einem weiteren Ausmaß von rund 700 m2 fanden anschließend an den feuchten Talbereich dadurch statt, als das in einem Gegenhang ansteigende Gelände (Wald) bis zu einer Höhe von 1,50 Meter im nördlichen Bereich und 2,50 Meter im südlichen Bereich abgegraben wurde. Diese Geländekorrekturen fanden in einem Arbeitsfeld und in einem Zuge statt.

Bei den in Rede stehenden Flächen handelte es sich widmungsmäßig um Grünland, welches auch tatsächlich (teilweise extensiv) landwirtschaftlich genutzt worden war.

Bei der Würdigung der Beweise konnte die Aussage des fachkundigen Zeugen Dr. Dipl.-Ing. K, der im Verfahren tadellos aufgetreten ist, sich auf die im Interesse des Beschuldigten von der Landwirtschaftskammer erarbeiteten Unterlagen, ferner auf Beobachtungen bei Begehungen im Oktober 1991 sowie beim Lokalaugenschein am 28. September 1992 und den maßstäblichen Nachvollzug der Veränderungen stützen konnte, überzeugen.

Demgegenüber konnte den Angaben des Zeugen H, der an keiner Stelle des Arbeitsfeldes eine Abtragung von mehr als 90 cm und Aufschüttungen von 50 - 60 cm wahrgenommen haben will, in seiner Stellung als Geschäftsfreund des Beschuldigten und angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse des parallel laufenden Administrativverfahrens sowie der eigenen Angaben des Beschuldigten in der Verhandlung am 10. August 1992, der jedenfalls auch Aufschüttungen über 1 Meter zugab, kein Glauben geschenkt werden.

Jene, die Tatbestandsmäßigkeit leugnende Verantwortung des Beschuldigten, auf die er erst in der mündlichen Verhandlung einschwenkte, ist durch die Aussage des fachkundigen Zeugen Dr. Dipl.-Ing. K widerlegt.

Insoweit der Beschuldigte die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten im Administrativverfahren, auch bezüglich den, das Biotop betreffenden Teil, als positiv umzudeuten versucht, ist dies klar aktenwidrig und ist sein Verschulden nicht geringfügig, zumal er die Tat wissentlich ohne Genehmigung begangen hat.

War aber die Tat in subjektiver und objektiver Hinsicht erwiesen (die Einschränkung des Tatbildes erfolgte auf Grund der Beweisaufnahme), mußte insoweit der Schuldspruch bestätigt werden.

Nachdem Wissentlichkeit und somit nicht geringes Verschulden vorlag und auch die objektive Tatseite herausstellte, daß ein ökologisch wertvolles Gebiet im Ausmaß von rund 3000 m2 unwiederbringlich zerstört worden ist, konnte von einer unbedeutenden Folge (§ 21 VStG) nicht die Rede sein. Daher konnte mit keiner Ermahnung vorgegangen werden.

Bei der Strafbemessung war unter Voranstellung dieser Gewichtung - allerdings unter Einschränkung der betroffenen Fläche, angesichts des Strafrahmens von 100.000 S grundsätzlich eine empfindliche Strafe angezeigt.

Entgegen der Meinung der ersten Instanz kommen dem Beschuldigten jedoch auch mildernde Umstände zugute. Zum einen befand er sich in einer gewissen Zwangslage. Durch die physisch vollzogene Flurbereinigung im Interesse einer leistungsfähigen Landwirtschaft hätten sich mangels vereinbarten Geldausgleichs schwer zu lösende Fragen gestellt, nachdem landwirtschaftlich wertvoller Grund gegen landwirtschaftlich minderwertigeren Grund eingetauscht worden war. Ferner war mildernd eine gewisse Unbesonnenheit, die den Beschuldigten, abgestimmt auf die jahreszeitlichen Verhältnisse ohne den Spruch der Bewilligungsbehörde abzuwarten, handeln ließ.

Unter Rücksichtnahme auf die Sorgepflicht für die Ehegattin und vier Kinder und das aus der Landwirtschaft (39,9 ha, EW 207.000 S) gezogene Jahreseinkommen von 70.000 S, erschien die Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) gerechtfertigt.

Auf der Kostenseite war demzufolge der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 500 S herabzusetzen. Auf Grund des Teilerfolges der Berufung hatte gemäß § 65 VStG ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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