Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200027/2/Kl/Rd

Linz, 06.07.1993

VwSen - 200027/2/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner, Berichterin: Dr. Klempt) über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März 1992, N96/4/1992/He/Wb, wegen einer Übertretung des O.ö.Naturund Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das diesbezüglich angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben Ende November - Anfang Dezember 1991 auf den Grundstücken Nr., geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen und Abtragungen) auf einer Grünlandfläche im Ausmaß von mehr als 2.000 m2 (ca. 3.000 m2), wobei die Höhenlage um mehr als einen Meter (nämlich 1m bis 1,5m) geändert wurde, durchgeführt, ohne im Besitz der für dieses bewilligungspflichtige Vorhaben notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein." Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 16 und 19 VStG sowie § 4 Abs.1 Z2 lit.l und § 37 Abs.2 Z1 O.ö.NSchG 1982.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Strafbehörde wird auf 500 S herabgesetzt; ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März 1992, N96/4/1992/He/Wb, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 14.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 Z2 lit.l und § 37 Abs.2 Z1 des O.ö.NSchG 1982 verhängt, weil er Ende November - Anfang Dezember 1991 auf den Grundstücken Nr. , geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen und Abtragungen), im Ausmaß von rund 12.000 m2 durchgeführt hat, wobei die Höhenlage um ca. 1,5 m verändert wurde, ohne im Besitz der dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und im übrigen die Strafbemessung angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber bereits am 11. Juni 1991 um die naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht hat, und eine Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1991 grundsätzlich die beabsichtigten Maßnahmen nicht abgelehnt hat, wenngleich ein davon betroffenes Biotopband (Mangelbiotope) sehr erhaltungswürdig sei. Da in weiterer Folge durch Beamte der Agrarbezirksbehörde Linz Vermessungsarbeiten bei den bereinigten Grundflächen durchgeführt wurden und neue Grenzsteine gesetzt wurden, wurde im guten Glauben vom Berufungswerber angenommen, daß behördenintern die naturschutzbehördliche Genehmigung bereits erteilt sei. Hinsichtlich einer agrarökologischen Begleitplanung habe aber der Berufungswerber bis dato keinerlei Äußerung der Behörde erhalten. Auch wurde vorgebracht, daß die von den Maßnahmen betroffene Fläche im Hinblick auf die Gesamtfläche von rund 12.000 m2 nur einen untergeordneten Anteil bildet. Auch wurde zu bedenken gegeben, daß aus wirtschaftlichen Gründen nur im Winter die Geländegestaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können, nicht hingegen im Sommer während der Erntezeit oder im Frühjahr zur Anbauzeit. Es war daher der Unrechtsgehalt der Tat nicht einzusehen bzw. keine subjektive Tatseite (Verschulden) erfüllt, was strafmildernd zu werten sei. Auch wurde die Anwendung des § 21 VStG beantragt, da das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da eine 10.000 S überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, war eine Kammer zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung und Strafbemessung richtet und der Berufungswerber ausdrücklich eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung und Einsichtnahme in den Akt der Agrarbezirksbehörde Linz zu GZ: 120885. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vom Berufungswerber auch nicht bestritten:

Mit Eingabe vom 27. März 1991 an die Agrarbezirksbehörde Linz haben J und die Ehegatten G einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit Durchführung der Vermessung und Abschluß des Übereinkommens vor der Agrarbezirksbehörde gestellt. Im Zuge des Austauschübereinkommens sollte ua die Parzelle Nr. der KG Hundsdorf von den Ehegatten S an Herrn M übertragen werden. Auch wurden in diesem Zuge Geländekorrekturen laut Einreichplanung vereinbart.

Am 11. Juni 1991 wurde sodann auch für diese Maßnahmen die naturschutzbehördliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt beantragt, wobei im Zuge des Bewilligungsverfahrens der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 18. September 1991 in seinem Gutachten festhielt, daß im Bereich der Parzellen Nr. der KG H ein Bühel, der die Bewirtschaftung der Äcker und Futterwiesen erschwert, abgetragen bzw. nach Südosten wegplaniert werden soll, wobei bei diesem Eingriff auch ein mehr oder minder schmales Biotopband am Ostabhang der Parzelle Nr. betroffen wäre. Es handelt sich dabei um einige Restbiotope, wie es sie in diesem Landschaftsgebiet kaum mehr gibt. Es wechseln einander auf dem ca. 2.000 m2 großen Streifenareal halbtrockene Magerstandorte und Feucht- Naßbiotope einander ab. Es wurden daher gegenüber dem gegenständlichen Vorhaben schwerwiegende Bedenken bezüglich der Beseitigung der Restbiotope geäußert und eine agrarökologische Begleitplanung seitens der Agrarbezirksbehörde Linz angeregt. Im diesbezüglichen Anhörungsverfahren hat dann auch der Berufungswerber seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Agrarbezirksbehörde erklärt.

Bei einem Ortsaugenschein am 17. Februar 1992 wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sodann festgestellt, daß die beantragte Flurbereinigung bereits durchgeführt wurde, obwohl ein Bewilligungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde noch ausständig ist, und es wurde die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt. Auch wurde ausgeführt, daß die Vernichtung der wertvollen Restbiotope zufolge des durchgehenden Wiesenumbruches kaum mehr ausgleich- bzw. ersetzbar ist.

In dem von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gab der Berufungswerber ua zu seiner Rechtfertigung an, daß er ca. fünf Monate nach Antragstellung immer noch keinen Bescheid in Händen hatte und die geländegestaltenden Maßnahmen aber am besten im Herbst durchgeführt werden könnten, weshalb die Bewilligung der Naturschutzbehörde nicht abgewartet werden konnte.

Einer im Akt der Agrarbezirksbehörde Linz aufliegenden Stellungnahme des Landschaftsökologen vom 24. Oktober 1991 ist zu entnehmen, daß jede nur minimale Geländeveränderung im Bereich der halbtrockenen Magerstandorte und des Feucht- Naßbiotops zu einer irreversiblen Zerstörung führt. Ein Tausch in diesem Bereich könne auch derart durchgeführt werden, daß die zu erhaltenden Biotopstrukturen auf der Parzelle bleiben. Unter Bedachtnahme darauf, daß die Erhaltung von Biotopstrukturen im öffentlichen Interesse liegt, sei dieses Interesse den einzelbetrieblichen Interessen zweifelsohne überzuordnen. Einer dieser Stellungnahme angeschlossene Flächenbilanz ist zu entnehmen, daß bei der Parzelle 537 etwa 3.000 m2 Fläche ökologisch wertvoll sind.

5. In rechtlicher Hinsicht hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.l des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö.NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, bedarf die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1,0 m geändert wird, im Grünland zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Strafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt.

Im Grunde des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes wurde daher - wie der Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren selbst ausführte - ein bewilligungspflichtiges Vorhaben durchgeführt, ohne daß die erforderliche Bewilligung der Naturschutzbehörde vorlag. Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt.

Im Sinne einer aktenmäßigen Sachverhaltsfeststellung war daher der Spruch diesbezüglich zu berichtigen.

5.2. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens ist aber dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß er sehr wohl um die Bewilligungspflicht seines Vorhabens wußte und auch entsprechend diesem Wissen um die Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ansuchte. Das inkludiert auch das Wissen, daß er ohne die behördliche Bewilligung die beabsichtigte gegenständliche Maßnahme nicht durchführen dürfe. Es geht daher das Vorbringen, daß er den Unrechtsgehalt der Tat nicht einsehen könne, ins Leere.

Gleiches gilt für das von ihm weiterhin behauptete mangelnde Verschulden. Da der Berufungswerber um die Bewilligungspflicht wußte, war zumindest bedingter Vorsatz gegeben. Schuldausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht und kamen auch im Zuge dieses Verfahrens nicht hervor. Wenn der Berufungswerber weiter vorbringt, daß er im guten Glauben an eine naturschutzbehördliche Genehmigung gehandelt habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß einerseits ein rechtskräftiger Abspruch über seinen Antrag um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zu seinen Handen bis zum Tatzeitpunkt nicht erfolgt ist und ihm daher nicht vorlag, und daß ihm aber andererseits zumutbar gewesen wäre, sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde über das Vorhandensein der Bewilligung zu erkundigen. Diesbezüglich trifft den Berufungswerber aber jedenfalls eine Sorgfaltsverletzung und kann daher dieses Vorbringen sein Verschulden nicht ausschließen.

Es war daher auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Das diesbezügliche Berufungsvorbringen war aber geeignet, Niederschlag in der Strafbemessung zu finden.

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Beim Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftat ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Tathandlung einen unwiederbringbaren Schaden bei der vorhanden gewesenen Biotopstruktur hinterlassen hat. Gerade jene Schädigungen sollten aber durch das naturschutzbehördliche Verfahren (Bewilligungsverfahren) verhindert werden. Es hat daher der Berufungswerber mit seiner Tat genau jene geschützten Interessen verletzt, weshalb die im Spruch angeführte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat jedenfalls entspricht.

Hat auch die belangte Behörde bereits die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und straferschwerend das Wissen um die schwerwiegenden Bedenken gegen den Eingriff gewertet, so war aber doch als strafmildernd nunmehr hervorzuheben, daß sich der Berufungswerber in einer gewissen Zwangslage im Interesse einer leistungsfähigen Landwirtschaft und eines daher erforderlichen Tausches von landwirtschaftlich wertvollem Grund gegen landwirtschaftlich minderwertigeren Grund befand. Es war dem Berufungswerber zuzugestehen, daß die beabsichtigten Gestaltungsmaßnahmen jahreszeitlich bedingt nur im Herbst bzw. Winter durchgeführt werden können und er im Grunde der nicht dezidiert negativ geäußerten Stellungnahmen der Sachverständigen und des bereits fünf Monate dauernden Bewilligungsverfahrens in einer gewissen Unbesonnenheit die Tat ausführte.

Weiters war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß entsprechend dem Tatbestand von der strafbaren Maßnahme eine Fläche von etwa 3.000 m2 betroffen war und nicht eine solche von 12.000 m2.

Im Grunde dieser Ausführungen war daher die Strafe entsprechend herabzusetzen. Das festgelegte Ausmaß entspricht im übrigen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Berufungswerbers und ist auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gerechtfertigt. Die festgelegte Strafe ist im übrigen auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.

Dem Antrag auf Anwendung des § 21 VStG konnte aber nicht Rechnung getragen werden, da die Folgen nicht unbedeutend geblieben sind und daher schon mangels der gesetzlichen Voraussetzungen eine Anwendung des Absehens von einer Strafe nicht möglich ist.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen einer Höchststrafe bis zu 100.000 S ist die nunmehr festgelegte Geldstrafe als sehr gering zu bezeichnen.

Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, wobei gemäß § 16 VStG die obgenannten Strafbemessungsgründe zu berücksichtigen waren.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren aufgrund der im Spruch angeführten Gesetzesstellen die vor der Verwaltungsstrafbehörde zu leistenden Verfahrenskosten entsprechend herabzusetzen. Ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hatte zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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