Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200030/2/Kl/Rd

Linz, 08.07.1993

VwSen - 200030/2/Kl/Rd Linz, am 8. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. April 1992, Agrar96/40/1991/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö.Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 800 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2.4.1992, Agrar96/40/1991/B, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt, weil er am 27.8.1991 im Grünland in der Schottergrube auf Grundstück Nr. , Bauschutt ablagern ließ, obwohl er für dieses bewilligungspflichtige Vorhaben jedenfalls bis zum 27.8.1991 keine entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erlangt hat.

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, weil der Berufungswerber nach seinen Angaben bereits am 28.2.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu einer Verwaltungsstrafe von 5.000 S verpflichtet wurde, womit er die Angelegenheit als erledigt betrachtete. Eine Ablichtung dieses Straferkenntnisses sowie der Zahlungsbeleg wurden der Berufung angeschlossen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Verhandlung in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich verlangt wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender erwiesener Sachverhalt, welcher vom Berufungswerber unbestritten blieb: Im Grünland in der Schottergrube auf Grundstück Nr. der KG Oberweißau, Gemeinde Lochen, ließ der Berufungswerber am 27.8.1991 Bauschutt ablagern. Zu diesem Zeitpunkt lag eine naturschutzbehördliche Bewilligung für dieses Vorhaben nicht vor.

Laut der der Berufung angeschlossenen Beilage wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 28.2.1992, Agrar96/64/1991, gemäß § 42 Abs.1 Z1 lit.c iVm § 22 Abs.1 O.ö.AWG 1990, BGBl.Nr. 28/1991, mit einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) behängt, welches Straferkenntnis mündlich verkündet wurde und wobei der Berufungswerber anläßlich der mündlichen Verkündung auch auf ein Rechtsmittel verzichtete, weshalb dieses Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Laut Zahlungsbeleg wurde die verhängte Geldstrafe vom Berufungswerber bereits entrichtet.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.g des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80 idgF (O.ö.NSchG 1982), bedarf im Grünland die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Unrat, Gerümpel, Schrott, Fahrzeugwracks udgl., einer Bewilligung der Behörde. Nach § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt.

5.2. Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Berufungswerber nie bestritten wurde, ist zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Berufungswerber ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zum Tatzeitpunkt Bauschutt auf der genannten Grundfläche abgelagert hat. Es wurde daher der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 Z2 lit.h iVm § 37 Abs.2 Z1 O.ö.NSchG 1982 erfüllt.

Auch ein Verschulden des Berufungswerbers lag vor, da gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen war. Daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet bzw. wurden von ihm auch kein Entlastungsnachweis erbracht.

5.3. Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung begründend ausführt, daß er bereits eine Verwaltungsstrafe für die ihm vorgeworfene Tat bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau beglichen habe und daher die Angelegenheit als erledigt erachte, so unterliegt der Berufungswerber diesbezüglich einem Irrtum, welcher aber nicht geeignet ist, sein Verschulden auszuschließen.

Das im Spruch vorgeworfene Verhalten stellt nämlich sowohl ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem O.ö.NSchG 1982 dar, wobei eine bewilligungslose Ausführung eine Verwaltungsübertretung darstellt, als auch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 22 Abs.1 des O.ö.Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - O.ö.AWG dar, dessen bewilligungslose Errichtung eine Verwaltungsübertretung nach dem O.ö.AWG ist.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind aber, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Das aufgrund dieser Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip war auch im gegenständlichen Fall anzuwenden, da das O.ö.NSchG keine die Strafe ausschließende Regelung trifft. Es war daher neben der bereits rechtskräftigen Verwaltungsstrafe auch eine Strafe nach dem O.ö.NSchG 1982 zu verhängen.

Eine Rechtsunkenntnis konnte aber der Berufungswerber für sich nicht geltend machen, da - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht - der Berufungswerber sehr wohl um die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens sowohl nach dem O.ö.AWG als auch nach dem O.ö.NSchG gewußt hat und entsprechende Bewilligungen bereits beantragt hat.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher auch von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen. Es konnte daher dem Berufungsvorbringen nicht Rechnung getragen werden.

5.4. Neue Umstände für die Strafbemessung wurden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es hat hingegen die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen, weshalb auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird. Im Grunde dieser Ausführungen ist die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechend anzusehen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich des Strafausspruches zu bestätigen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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