Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400546/6/Gf/Km

Linz, 04.08.1999

VwSen-400546/6/Gf/Km Linz, am 4. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M Z, dzt. Polizeigefangenenhaus Linz, Nietzschestr. 33, 4010 Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist am 4. Juli 1999 ohne Reise- und Personaldokumente von Tschechien aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Unterstützung eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist.

Am 26. Juli 1999 wurde er im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten und der belangten Behörde vorgeführt.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juli 1999, Zl. Fr-100111, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.3. Am 4. Juli 1999 hat der Rechtsmittelwerber im Flüchtlingslager Traiskirchen einen Asylantrag gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 1999, Zl. 9910522-BAL, zurückgewiesen, weil er nach seinen eigenen Angaben bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt hat.

1.4. Mit Schriftsatz vom 2. August 1999, Zl. Fr-100144, hat die belangte Behörde im Wege der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich einen Antrag auf Rückübernahme des Beschwerdeführers bei den tschechischen Behörden gestellt.

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 27. Juli 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-100111; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sowie deshalb, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers offenkundig, daß sich dieser - v.a. im Bewußtsein darum, daß ihm letztlich die zwangsweise Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, die er bereits in Tschechien durch Verbrennen seines Reisepasses verhindert hat - sowohl weigern wird, seiner Rückübernahme durch die tschechischen Behörden als auch einer allfälligen Ausweisung durch die österreichischen Behörden freiwillig nachzukommen (vgl. die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 1999, Zl. Fr-100111).

Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, daß er sich im nunmehrigen Wissen um die ihm sohin drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Rückübernahme durch Tschechien oder Ausweisung mit nachfolgender zwangsweiser Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat) diesen - würde er in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, sodaß seine Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG wurde offenbar nicht überschritten, wenn die Schubhaft erst seit dem 26. Juli 1999, also eine Woche, andauert.

4.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum