Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200032/2/Kl/Rd

Linz, 12.07.1993

VwSen - 200032/2/Kl/Rd Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, vertreten durch RA Dr. M, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.3.1992, Wi96/34/1991, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 bzw. O.ö. Campingplatzgesetz (Faktum 1, 2, 4 und 5) zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß in Punkt 2 des Spruches die "Parzelle " zu zitieren ist und in Punkt 5 des Spruches die Wortfolge "und Müllsäcke" sowie "und Müllsäcken bei den einzelnen Stellplätzen" zu entfallen hat.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20% der verhängten Strafe, ds 1.760 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.3.1992, Wi96/34/1991, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), 2) 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), 4) 1.000 S (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 5) 300 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 5 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 O.ö.NSchG, 2) § 1 Abs.2 iVm § 15 Abs.1 lit.a O.ö. Campingplatzgesetz, 4) und 5) § 15 Abs.1 lit.e O.ö. Campingplatzgesetz iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.8.1979, Wi1702, verhängt, weil er jedenfalls in der Zeit vom 15.7.1991 bis 31.7.1991 den Campingplatz auf der Parzelle , KG Steinwag, Gemeinde St. Pantaleon, im Bereich der Spielwiese in südlicher Richtung erweitert hat, wobei sich am 31.7.1991 auf dieser Erweiterungsfläche 8 Wohnwägen (4 davon mit Vorzelt) befanden, wobei für diese Ausdehnung im Bereich von weniger als 500m vom Ufer des Höllerersees entfernt keine bescheidmäßige Feststellung der Naturschutzbehörde vorlag, daß durch diesen Eingriff in das Landschaftsbild solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden (Faktum 1), 2) auch keine Bewilligung zur Errichtung (Ausdehnung) eines Campingplatzes nach den Bestimmungen des O.ö. Campingplatzgesetzes vorlag, 4) obwohl die Errichtung eines Campingplatzes mit 51 Stellplätzen bewilligt wurde, entgegen der erteilten Bewilligung am 31.7.1991 61 Wohnwagen abgestellt waren und 5) am 8.7.1991 am bewilligten Campingplatz Mülltonnen und Müllsäcke nicht in ausreichender Anzahl aufgestellt und die vorhandenen Mülltonnen überfüllt waren. Die Strafen wurden wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 37 Abs.3 Z1 O.ö.NSchG, 2) § 15 Abs.2 O.ö. Campingplatzgesetz, 4) und 5) § 15 Abs.2 O.ö. Campingplatzgesetz verhängt.

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafen beantragt, weil für den Fall einer Ausdehnung eines Campingplatzes lediglich die Strafbestimmung des O.ö. Campingplatzgesetzes als lex spezialis heranzuziehen sei und das O.ö.NSchG nicht anzuwenden sei. Es wurde eingewendet, daß es ein Grundstück Nr. 392/A nicht gibt. Weiters wurde die Kenntnis des Bescheides vom 23.8.1979, Wi/1702, bestritten. Weiters beruft sich der Berufungswerber auf den Bescheid vom 26.6.1979, Agrar450003-5162-I/Ka-1979, in welchem der Campingplatz auf den Grundstücken Nr. und bewilligt wurde, wobei dieser Bescheid im Spruch keinerlei Einschränkungen enthält. Die von der Behörde zitierte Skizze hingegen sei kein normativer Bescheidinhalt. Es können daher die Grundflächen für Zelte oder Wohnwägen verwendet werden. Der bewilligte Campingplatz sei daher weder erweitert noch anderweitig rechtswidrig verändert worden und sei die Benützung durch den eben zitierten Bescheid gedeckt. Auch sei die Anzahl von Wohnwägen oder Zelten in diesem Bescheid weder räumlich noch hinsichtlich der Höchstanzahl beschränkt. Hinsichtlich des Faktums 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde im übrigen die Anwendung des § 21 VStG beantragt, da keinerlei Folgen eingetreten seien. Im übrigen wurde die Strafhöhe zu allen Fakten angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auch eine Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 20.8.1979 zu Zl. Wi-1702 der Bezirkshauptmannschaft Braunau übermittelt. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, vom Berufungswerber auch eingestanden wurde, und im übrigen die vorliegende Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich verlangt wird, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG abzusehen.

Im übrigen ist zum Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses bereits eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu Zl. VwSen-200031/2/Gf/Hm vom 29.7.1992 ergangen.

4. Da der vorgeworfene Sachverhalt auch in der Berufung nicht bestritten wurde, im Verfahren erster Instanz die Berufungswerber ein Tatsachengeständnis vorbrachten, war daher von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde auszugehen und diese gemäß dem Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Faktum 1: Gemäß § 37 Abs.3 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl.Nr. 80 idgF (O.ö.NSchG 1982), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 5), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 5 Abs.1 ausführt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß sich solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Wie der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift selbst ausführt, wurde mit dem Bescheid der o.ö.Landesregierung vom 26.6.1979, Agrar-450003-5162-I/Ka-1979, betreffend die Errichtung eines Campingplatzes und von Campinggebäuden auf den Grundstücken Nr. 392/1 und 396, KG Steinwag, Gemeinde St. Pantaleon, festgestellt, daß durch die Ausführung des Vorhabens nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Pläne öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und der Einhaltung von Auflagen nicht verletzt werden. Laut den Projektsunterlagen erstreckt sich der Campingplatz aber nur auf den südwestlichen Bereich des Grundstückes , nämlich jedenfalls westlich des Campinggebäudes. Einem Antrag auf Errichtung von PKW-Abstellplätzen südlich des bestehenden Wohnhauses sowie der Verlegung der Zeltplätze vom westlichen Teil des Campingplatzes auf den östlichen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3.10.1983, Agrar-450502/Mai, nicht zugestimmt.

Es ist daher für die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Ausdehnung des Campingplatzes auf der Parzelle 392/1 im Bereich der Spielwiese in südlicher Richtung keine vom Gesetz geforderte bescheidmäßige Feststellung, daß durch diesen Eingriff in das Landschaftsbild öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden, vorhanden, und es ist daher der Eingriff verboten. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist daher der zu Faktum 1 vorgeworfene objektive Tatbestand erfüllt. Im Grunde des angeführten Feststellungsbescheides, welcher hinsichtlich der Ausführung auf die Projektsunterlagen verweist, ist eine - wie in der Berufung behauptet wird Deckung im Bescheid nicht vorhanden.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, daß hingegen das O.ö.NSchG nicht anwendbar sei, ist verfehlt, da bereits das O.ö. Campingplatzgesetz in seinem § 1 Abs.2 normiert, daß unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) - darunter fallen auch Bewilligungen bzw. Feststellungen nach dem O.ö.NSchG - die Errichtung und der Betrieb eines Campingplatzes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Es ist daher schon aus dem Gesetzeswortlaut eine Kumulation zu ersehen. Beide Gesetze kommen auch bei der Bewilligung der Campingplatzerrichtung zum Tragen. Weiters ist eine Kumulation der Bewilligungen auch insofern anzunehmen, da mit den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen auch verschiedene Rechtsgüter bzw. öffentliche Interessen geschützt werden sollen.

Dies bringt auch § 7 Abs.2 letzter Halbsatz O.ö. Campingplatzgesetz zum Ausdruck, welcher für eine Bewilligung unabdingbar voraussetzt, daß "insbesondere solche (gesetzlichen Vorschriften) auf dem Gebiet des Naturschutzes der Errichtung nicht entgegensteht." Daß im übrigen eine Änderung bzw. Erweiterung des Campingplatzes an sich aber einer Bewilligung - auch nach dem O.ö.NSchG - bedarf, wußte der Berufungswerber, weil er selbst - wie oben zitiert - eine weitere Feststellung von der Behörde begehrte. Es ist daher auch ein Unrechtsbewußtsein des Berufungswerbers bzw. sein Verschulden gegeben.

Zu Faktum 2: Der Monierung der falschen Zitierung der Parzellennummer kommt Berechtigung zu und es war daher der Spruch (im Sinne des gesamten Aktenstandes) zu korrigieren.

Dem weiteren Berufungsvorbringen kommt hingegen keine Berechtigung zu.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23.8.1979, Wi-1702, wurde die Errichtung des Campingplatzes Schmidlechner, Seeleiten, bei Einhaltung der in der Verhandlungsschrift vom 20.8.1979 im Gutachten des technischen Amtssachverständigen enthaltenen Bedingungen und Auflagen bewilligt. Die Verhandlungsschrift bildet dabei einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift ist dem Befund, Absatz 2, zu entnehmen "bezüglich der Einteilung des Campingplatzes und ... wird auf die beiliegenden Pläne verwiesen. Nach dem technischen Bericht wird mit einer Besucherzahl von 184 Personen gerechnet. Die Fläche des Campingplatzes ist ausreichend groß." Entsprechend wurde im Gutachten des technischen Amtssachverständigen als Auflage formuliert: "1. Die Besucherzahl wird mit 184 Personen festgelegt. ... 5. Die Abfallbehälter sind, wie vorgesehen, nördlich des Campingplatzgebäudes aufzustellen. Bei den einzelnen Zeltplätzen sind zusätzlich Müllsäcke aufzustellen." Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21.7.1981, Wi-1702, wurde auch die Betriebsbewilligung für diesen Campingplatz erteilt.

Der Berufungswerber war nachweislich bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, anläßlich welcher die zitierte Verhandlungsschrift aufgenommen wurde, anwesend und auch Adressat des bereits zitierten Bescheides. Es ist daher jedenfalls der Bescheid samt Verhandlungsschrift der dem Berufungswerber erteilten Bewilligung nach dem O.ö. Campingplatzgesetz zugrundezulegen. Danach ist die Größe und Ausführung des Campingplatzes durch das eingereichte Projekt einerseits und die Beschreibung in der Verhandlungsschrift andererseits genau festgelegt. Es wurde daher auch bescheidmäßig die Besucheranzahl mit 184 Personen festgelegt, wofür der im Projekt ausgewiesene Campingplatz auch ausreichend groß ist. Eine Erweiterung des Campingplatzes unterliegt daher - nicht zuletzt auch aufgrund der gegenüber der genehmigten Besucherzahl von 184 Personen erhöhten Besucherzahl - der Bewilligungspflicht nach § 1 Abs.2 des O.ö. Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 49/1967 idgF.

Gemäß § 15 Abs.1 lit.a O.ö. Campingplatzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder betreibt. Gemäß § 15 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000 S zu bestrafen.

Indem auf einer vom Bewilligungsbescheid nicht erfaßten Fläche der Parzelle 392/1 ein Campingplatz bis zum 31.7.1991 errichtet wurde, wurde der objektive Tatbestand erfüllt. Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt, da der Berufungswerber als Betreiber des Campingplatzes sich zumindest hätte erkundigen müssen, wie weit die Bewilligung reicht bzw. ob es einer gesonderten Bewilligung bedarf. Im übrigen hätte er lediglich den Bescheid samt den zugrundegelegten Projektsunterlagen zur Hand nehmen müssen, um zu erkennen, daß er für diesen Teil der Grundfläche keinen behördlichen Bescheid für die Errichtung eines Campingplatzes besitzt. Er hat daher jedenfalls grob sorgfaltswidrig gehandelt.

Der Berufungseinwand eines unklaren normativen Bescheidinhaltes unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist insofern nicht richtig, als der Verwaltungsgerichtshof eine mangelhafte Konkretisierung nur dann annimmt, wenn auf Ausführungen der Amtssachverständigen bzw. Einwendungen oder Forderungen der Beteiligten ohne nähere Bezeichnung verwiesen wird. Hingegen hat aber der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, daß die Vorgangsweise, im Spruch des Bescheides auf in der Niederschrift angeführte Auflagen zu verweisen, nicht rechtswidrig ist. Dem Bestimmtheitserfordernis ist dann entsprochen, wenn der Inhalt von solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist (VwGH 28.6.1979, 1955/78, 31.3.1991, 1397/80; ua). Dies trifft auch für den - oben wörtlich angeführten Bewilligungsbescheid zu.

Zu Faktum 4: Gemäß § 15 Abs.1 lit.e O.ö. Campingplatzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sonst einen Campingplatz entgegen den Bestimmungen des Errichtungs- oder Bewilligungsbescheides betreibt.

Mit obzitiertem Errichtungs- bzw. Bewilligungsbescheid wurde die Höchstzahl der Gäste mit 184 Personen festgelegt. Dies entspricht der Bestimmung des § 8 Abs.1 lit.a leg.cit., wonach im Bescheid insbesondere die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden dürfen, zu bestimmen ist, wobei pro Person eine Mindestfläche von 30 m2 zu berechnen ist. Demnach darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die als Campingplatz in Aussicht genommene Grundfläche nach ihrer Lage und Beschaffenheit für den vorgesehenen Personenkreis (§ 8 Abs.1 lit.a) als Lagerplatz geeignet ist und wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind (§ 7 Abs.2 O.ö. Campingplatzgesetz). Aus der sich aus der bestimmten Gästezahl ergebenden Grundfläche für den Campingplatz und dem Erfordernis der erforderlichen Einrichtungen ist daher abzuleiten, daß die im Projekt getroffene Zweckwidmung der Grundflächen und die darauf festgelegten Einrichtungen auch ihrer Bestimmung zugeführt werden. Aus den genehmigten Projektsunterlagen sind lediglich 51 Wohnwagenplätze ersichtlich.

Gemäß der - bereits vom Berufungswerber getroffenen Zitierung des § 1 Abs.1 O.ö. Campingplatzgesetzes, wonach als Campingplatz eine Grundfläche zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen zu verstehen ist, hat daher auch - jedenfalls auch in Zusammenschau mit den Bestimmungen der §§ 7 und 8 über Voraussetzungen und Inhalt der Bewilligung - die Vorschrift des § 5 Abs.3 leg.cit. zu gelten, wonach die für die Aufstellung von Zelten bestimmte Fläche durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw) in Lagerfelder so zu unterteilen ist, daß eine Ansammlung von Zelten und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird. Es gilt daher gleiches auch für Wohnwagen. Die getroffene - aus den Projektsunterlagen ersichtliche - Markierung ist daher jedenfalls in der Realität einzuhalten. Die im Spruch vorgeworfene Ansammlung von mehr als den vorgesehenen Wohnwägen stellt sohin jedenfalls eine Benutzung entgegen der bescheidmäßigen Bewilligung dar. Es ist daher der objektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Seite wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zu Faktum 5: Gemäß § 4 Abs.3 des O.ö. Campingplatzgesetzes müssen in ausreichender Anzahl verschließbare geruchsdichte Abfallbehälter so aufgestellt sein, daß sie von den einzelnen Zelten und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht entleert werden können. Entsprechend ist auch gemäß § 8 Abs.1 lit.e als Inhalt des Bewilligungsbescheides vorgesehen, daß die Anzahl und die Aufstellungsorte der Abfallbehälter bestimmt werden.

Gemäß dem Bewilligungsbescheid, zu dessen Spruch auch die Auflagen des technischen Gutachtens gehören, Punkt 5, sind die Abfallbehälter, wie vorgesehen, nördlich des Campingplatzgebäudes aufzustellen. Bei den einzelnen Zeltplätzen sind zusätzlich Müllsäcke aufzustellen.

Während die Abfallbehälter durch die mit dem genannten Bescheid verbindlich erklärten Projektsunterlagen konkretisiert sind, ist jedenfalls die Anzahl der Müllsäcke und deren Standort im Bescheid nicht konkretisiert, sodaß der diesbezügliche Vorwurf entsprechend zu korrigieren war. Hinsichtlich der Abfallbehälter ist aber auszuführen, daß einwandfrei als erwiesen anzusehen war, daß die aufgestellten Mülltonnen nicht ausreichend bzw. überfüllt waren (damit wurde auch der Verpflichtung des § 11 Abs.2 leg.cit. nicht nachgekommen, weil nämlich dafür Sorge zu tragen ist, daß die Einrichtungen (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber sind und daß die Abfallbehälter rechtzeitig entleert werden). Der Berufungswerber hat daher auch das Faktum 5 begangen.

5.1. Zu den angeführten Fakten ist jedoch auszuführen, daß der Berufungswerber anläßlich einer Niederschrift vor der Behörde erster Instanz am 16.9.1991 zugegeben hat, daß alle gegen ihn gerichteten Vorwürfe zutreffen. Es wurde Einsichtigkeit gezeigt, und später auch zum Teil eine Behebung der Mißstände mitgeteilt.

Auch wurde der Sachverhalt in der Berufung nicht bestritten. Es war sich daher der Berufungswerber des Unrechtsgehalts der Tat sowie auch seines Verschuldens bewußt. Entschuldigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor. Auch wurden keine Nachweise für eine Entlastung des Berufungswerbers vorgebracht. Die Einsichtigkeit mußte bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

5.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat jedenfalls schutzwürdige Interessen, nämlich ein geordneter Tourismus, hygienische und sanitäre Interessen usw verletzt wurden, weshalb die Verhängung einer Strafe für die jeweiligen Fakten erforderlich war. Es wurde von der belangten Behörde ausgeführt, daß Entschuldigungsgründe nicht in Betracht kommen, auch sind solche im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde bereits dargelegt, daß ein Unrechtsbewußtsein jedenfalls vorhanden war und der Berufungswerber jedenfalls grob fahrlässig wenn nicht vorsätzlich gehandelt hat. Auch wußte der Berufungswerber aktenkundig über die Bewilligungspflicht seiner Vorhaben und hat entgegen diesem Wissen gehandelt. Dies hat die belangte Behörde ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Auch hat die belangte Behörde zu Recht berücksichtigt, daß keine einschlägige Vormerkung vorhanden ist. Weiters hat sie auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen. In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe nach dem O.ö. NSchG bis zu 500.000 S bzw nach dem O.ö. Campingplatzgesetz bis zu 6.000 S pro Verwaltungsübertretung waren die für die einzelnen Fakten festgesetzten Strafen als nicht überhöht anzusehen bzw dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen anzusehen. Es kommt daher auch der unabhängige Verwaltungssenat zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Strafbemessung. Wenn der Berufungswerber die Anwendung des § 21 VStG (zu Faktum 5) beantragt, so ist dem entgegenzuhalten, daß zum einen das Verschulden nicht geringfügig war, da dem Berufungswerber zumindest eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist. Im übrigen sind auch die Folgen nicht unbedeutend, da einerseits gravierende öffentliche Interessen des Naturund Landschaftsschutzes bzw der Hygiene betroffen sind. Insbesondere im Hinblick auf das Faktum 5 sind insofern Folgen eingetreten, als jedenfalls mit der Überfüllung von Mülltonnen eine Geruchsbelästigung sowie eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Campingplatzes sowie des Landschaftsbildes damit verbunden ist. Genau jene Folgen sollte aber die übertretene Vorschrift hintanhalten.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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