Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200033/2/Gu/Hm

Linz, 04.08.1992

VwSen-200033/2/Gu/Hm Linz, am 4. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L, K, vertreten durch RA Dr. E, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 30. April 1992, Zl. N-229/1991, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z.1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Gemäß § 66 Abs. 4 VStG sowie § 51e Z.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 30. April 1992, Zl. N-229/1991, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 26. Oktober 1991 auf den Parzellen 727/13 und 727/47 der KG Kleinreifling, Gemeinde Weyer-Land, auf 100m Länge ohne naturschutzbehördliche Bewilligung einen Traktorweg unter Mißachtung der allgemeinen forstrechtlichen Vorschriften errichtet und dadurch eine Übertretung des § 4 Abs. 2 lit.b i.V.m. § 37 Abs. 2 Z.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, (im folgenden: O.Ö.NSchG 1982) begangen habe.

1.2. Gegen dieses dem Beschuldigten am 6. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß durch ein Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. Dezember 1992 klarge- stellt sei, daß es sich bei dem vom Beschuldigten errichteten Weg um eine Forststraße handle. Da der Beschuldigte die hiefür nach dem Gesetz erforderliche Bewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht vorweisen habe können, sei er zu bestrafen gewe- sen.

2.2. Demgegenüber bringt der Beschuldigten vor, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Forststraße, sondern ledig- lich um einen nicht bewilligungspflichtigen Schlepper(Rücke)weg handle.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zlen. N-229-1991 und ForstR-582-1991; da aus diesem bereits hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 37 Abs.2 Z.1 O.ö.NSchG 1982 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs.3 Z.3 anzuwenden ist. Gemäß § 4 Abs.2 lit.b leg.cit. bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sofern nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind, die Neuanlage, die Verlegung, die Verbreiterung von Forststraßen einer (naturschutzbehördlichen) Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.1. Diesem letzteren Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis im Lichte der im Verhältnis zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nämlich nicht hervor, ob und unter welchen Kriterien eine Forststraße erichtet oder abgeändert worden ist.

Diese Zweifel bleiben auch nach Betrachtung des Antrages des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers bestehen, der auf eine naturschutzbehördliche Bewilligung des Rückeweges "Übergang" abzielte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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