Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200034/2/Gf/Hm

Linz, 29.07.1992

VwSen-200034/2/Gf/Hm Linz, am 29. Juli 1992 DVR.0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des L K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 30. April 1992, Zl. ForstR-582-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Gemäß § 66 Abs. 4 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 30. April 1992, Zl. ForstR-582-1991, wurde über den Beschwer- deführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 26. Oktober 1991 auf den Parzellen 727/13 und 727/47 der KG Kleinreifling, Gemeinde Weyer-Land, auf 100m Länge einen Traktorweg unter Mißachtung der allgemeinen forstrechtlichen Vorschriften errichtet und dadurch eine Übertre- tung des § 60 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 des Forstgesetzes, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG) begangen habe.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß durch ein Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. Dezember 1992 klarge- stellt sei, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer errichteten Weg um eine Forststraße handle. Da der Beschwerdeführer die hie- für nach dem Gesetz erforderliche Bewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht vorweisen habe können, sei er zu bestrafen gewe- sen.

2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, daß es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Forststraße, sondern lediglich um einen nicht bewilligungspflichtigen Schlepper(Rücke)weg handle.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zlen. N-229-1991 und ForstR-582-1991; da aus diesem bereits hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 i.V.m. § 60 Abs. 1 und 2 ForstG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der eine Bringungsanlage errichtet, ohne darauf zu achten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere, daß in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.2. Diesem letzteren Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis im Lichte der - ho. (weil im Vergleich zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit weit überzogen) zwar nicht geteilten, aus Zweckmäßigkeitsgründen aber dennoch zu befolgen- den - hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. jüngst VwGH v. 10.6.1992, Zl. 92/04/0055) nicht. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nämlich nicht hervor, durch welche konkrete Handlung oder Unterlassung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat begangen wurde. So ist aus dem Spruch nämlich nicht ohne weiteres einsichtig, inwie- fern durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weges der Waldboden und der Bewuchs über Gebühr Schaden erlitten hät- ten und insbesondere in den Wald weiter eingegriffen worden wäre, als es dessen Erschließung erforderte.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet sich unter dem Aspekt, daß dem Beschwerdeführer anson- sten die Möglichkeit genommen würde, sich auch bereits im erstbehördlichen Verfahren im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf ausreichend zu verteidigen, nicht für befugt, derartige wie die aufgezeigten Mängel des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses aus eigenem zu sanieren, würde der Beschwerdeführer doch dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

4.3. Aus den genannten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 44a Z. 1 VStG aufzuheben; ob das Strafverfahren fortzuführen oder im Hinblick auf eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung einzustellen ist, hat die belangte Behörde hingegen aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfah- rens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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