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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200040/8/Gu/Bf

Linz, 31.08.1992

VwSen - 200040/8/Gu/Bf Linz, am 31. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Mai 1992, Agrar1001/92, wegen Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch anstelle der Tatzeit "zwischen Dezember 1991 und Ende März 1992" wie folgt zu lauten hat: "...zwischen 21. März und 25. März 1992...".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 93 Abs.1 lit.q i.V.m. § 59 Abs.1 O.ö. Jagdgesetz.

2. Bezüglich der Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

3. Die am 22. April 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Zahl 433/1988 ausgestellte Jagdkarte wird entzogen und auf den einjährigen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt. Die Frist beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs.4 O.ö.Jagdgesetz.

4. Die Verfallserklärung des Tellereisens bleibt aufrecht.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz, § 17 Abs.1 VStG.

5. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 100 S.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, zwischen Dezember 1991 und Ende März 1992 im sogenannten Auholz, Ortschaftsteil Mühlberg, Gemeinde Gaspoltshofen, ein Tellereisen verwendet (ausgelegt und fängisch gestellt) und dadurch den Bestimmungen über das Fangen von Wild zuwidergehandelt zu haben.

Wegen Verletzung des § 93 Abs.1 lit.q i.V.m. § 59 Abs.1 O.ö.Jagdgesetz wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt, darüber hinaus in Anwendung des § 93 Abs.2 des O.ö. Jagdgesetzes das am 2. April 1992 beschlagnahmte Tellereisen für verfallen erklärt und in weiterer Anwendung des § 93 Abs.4 des O.ö. Jagdgesetzes die am 22. April 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Zahl 433/1988 ausgestellte Jagdkarte entzogen und auf den 2-jährigen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß das Tellereisen von ihm nicht über die gesamte Tatzeit sondern erst 4 Tage vor dem Tatzeitpunkt ausgelegt worden sei. Zur Frage der Schwere der Schuld sei beachtlich, daß der Beschuldigte sich während der gesamten Raubzeugbekämpfung ab dem 1. September 1991 vorschriftsmäßig auf die Verwendung von Schwanenhälsen beschränkt habe, er wollte nur einen Fuchs zur Strecke bringen, der Haushühner bedrohte. Dieser Vorzug zugunsten der Landeskultur und zulasten der Jagd könne ihm nicht nachteilig ausgelegt werden.

Bezüglich des Entzuges der Jagdkarte habe die Erstbehörde die vorliegende Unbescholtenheit und die gesamte Persönlichkeit als Jäger und sein jagdliches Vorleben nicht entsprechend gewürdigt. Im übrigen sei die generelle Diskussion über das Jagen mit Fallen kein Grund, gerade bei ihm ein Exempel zu statuieren.

In der Zusammenschau beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe, die Belassung der Jagdkarte und allenfalls anstelle der Strafe eine Ermahnung auszusprechen.

Über die Berufung wurde am 18. August 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte und die Zeugen J sowie R vernommen und Einsicht in die Skizze über den Tatort genommen.

Aufgrund des Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte hat nach Erlaubnis des Revierinhabers Anfang Dezember 1991 bis Ende März 1992 zur Bekämpfung eines Fuchses im sogenannten Auholz, Ortschaftsteil Mühlberg, Gemeinde Gaspoltshofen, 5 Fangeisen (Schwanenhälse) ausgelegt. Nachdem der Fuchs bereits zweimal einem Schwanenhals entkommen war und der Beschuldigte, der bei der Raubzeugbekämpfung einen guten Namen hat, im zu Ende gehenden März 1992 den von ihm erwarteten Erfolg noch nicht aufwies, legte er - wohl wissend daß die Verwendung des Tellereisens vom O.ö.Jagdgesetz schlechthin verboten ist - am 21. März bis 25. März 1992 beim vorbezeichneten Fuchsbau ein Tellereisen aus und stellte es fängisch.

Hiebei unterließ er es, die Falle zu verblenden, entsprechende Warnhinweise im unmittelbaren Gefahrenbereich der Falle anzubringen und jeden Tag Nachschau zu halten. Am 25. März 1992 ging der Zeuge Rainer Spicker, der in der näheren Umgebung des Tatortes wohnhaft war, mit dem Hunde seiner Eltern, einem Kurzhaardackel, spazieren, nahm eine Abkürzung durch den steil ansteigenden Wald in Richtung eines Feldweges, indem er den Hund an der Leine führte und nahm hiebei plötzlich ein Schnappgeräusch und gleich darauf das Winseln seines Hundes wahr. Er sah, daß der Hund in eine Falle getreten war, sich dabei leicht verletzt hatte und versuchte ihn zu befreien. Der in Angst geratene Hund biß bei diesem Befreiungsversuch den Zeugen in die Hand. Aufgrund der Anzeigepflicht, über die durch Fremdverschulden erlittene Verletzung, durch das Krankenhaus erfuhr der Gendarmeriebeamte K vom Vorfall, begab sich mit dem Zeugen S zum Tatort und ermittelte anschließend den Sachverhalt beim Beschuldigten, der auf die verbotene Verwendung des Tellereisens angesprochen, dieses dann auch herausgab. Zwischenzeitig hatte nämlich der Beschuldigte vom Unfall erfahren und das Eisen beseitigt.

Der Sachverhalt ist, bis auf die Dauer des ausgelegten Tellereisens nicht strittig.

Nachdem vom erhebenden Gendarmeriebeamten die Frage der Dauer der ausgelegten Fallen - es betraf dies offensichtlich auch die Schwanenhälse - nicht differenziert wurde und sich die Antwort des Beschuldigten somit nicht zwingend auch auf das Tellereisen bezog, Zusammenhalt mit dem offenen Auftreten des Beschuldigten, der einen guten Eindruck hinterließ und glaubhaft dartat, daß er zum Tellereisen erst griff, als das Jagdglück mit den Schwanenhälsen versagte, war die Verantwortung des Beschuldigten in der Berufung glaubwürdig und die Tatzeit auf 21. März bis 25. März 1992 einzuschränken.

Hingegen konnte die vorgebrachte Absicht fremdes Federvieh zu schützen, die Anwendung des Tellereisens - einer absolut verbotenen Fangart - nicht rechtfertigen.

Das Handeln gegen dieses, ihm als langjährigen Jäger bekannten Verbotes, ergab als Schuldform Vorsatz.

Nachdem der Schuldspruch unter Einschränkung der Tatzeit im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, war die Strafbemessung zu prüfen. Von einer Ermahnung konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da das Verschulden eben nicht geringfügig und die Tat Verletzungsfolgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 93 Abs.1 lit.q O.ö.Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt. Demnach ist das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung des Tellereisens sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte verboten. Selbst bei zulässigen Fallen für das Raubwild sind diese nach oben zu verblenden und sind die ausgelegten Fanggeräte zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns jeden Tag zu überprüfen. Daneben ist auch auf das Vorhandensein solcher (zulässiger) Fangvorrichtungen durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen, sodaß sie von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Auch an diese normale Sorgfaltspflicht, deren Mißachtung selbst bei zugelassenem Fanggerät jede für sich betrachtet zu ahnden wäre, hat sich der Beschuldigte nicht gehalten.

Für die Strafbemessung ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Verwaltungsübertretungen der in Rede stehenden Art sind gemäß § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Gemäß § 93 Abs.4 O.ö.Jagdgesetz kann im Straferkenntnis auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

Was den objektiven Unrechtsgehalt der Tat anlangt, so hat die I.Instanz diesen zutreffend als schwerwiegend gewürdigt.

Nicht zuletzt hat das Rechtsbewußtsein von Menschen zahlreicher Nationen in Form eines völkerrechtlichen Vertrages die quälenden Fangarten - darunter fällt auch die Verwendung des Tellereisens - entsprechend geächtet.

Der Unrechtsgehalt wog darüber hinaus auch deshalb schwer, weil bei dem bestehenden Ungehorsamdelikt nicht nur das Verbot formal übertreten wurde sondern auch auf Grund der sonst bei der Aufstellung von Fallen gebotenen Sorgfaltspflicht den Beschuldigten erhebliche Versäumnisse treffen und es durch die Tat zur Verletzung eines Hundes und in der Folge auch eines Menschen kam.

Angesichts der Vorsätzlichkeit der Tat war neben der Sanktion der Geldstrafe auch der Verfall des Tellereisens - um künftigen Mißbrauch auszuschließen - gerechtfertigt.

Darüber hinaus war dem Beschuldigten aber auch durch den Entzug der Jagdkarte das Unrechtmäßige seiner Tat vor Augen zu führen um ihm zu künftigem Wohlverhalten zu verhelfen.

Bei den besonderen Milderungsgründen hat die I.Instanz den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten (§ 34 Z.2 StGB) berücksichtigt, das Geständnis weil es nicht reumütig war sondern der Beschuldigte nach Ausflüchten suchte und im übrigen bezüglich der Wahrheitsfindung kein wesentliches Gewicht hatte (zumal diese durch das entschlossene Einschreiten des Gendarmeriebeamten erfolgte und die Beweislage erdrückend war) zutreffend außer Betracht gelassen.

Dem Beschuldigten ist jedoch eine gewisse Unbesonnenheit und Leidenschaft bzw. der Erfolgszwang, unter der die Tat verübt wurde, zugutezuhalten.

Nachdem die persönlichen Verhältnisse von der Erstbehörde zutreffend angenommen wurden und in der Folge unbestritten geblieben sind, die Tatzeit hingegen aufgrund des Beweisverfahrens einzuschränken war und dem Beschuldigten zusätzlich mildernde Umstände zuzubilligen sind, kam der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der Gesamtschau zum Schluß, daß mit einer Geldstrafe von 1.000 S und dem Entzug der Jagdkarte bzw. dem einjährigen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, sowie den Verfall des Tellereisens eine maßgerechte Strafe auferlegt wird.

Die Herabsetzung der Geldstrafe hatte zur Folge, daß die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung des Hebesatzes von 10 % dementsprechend zu ermäßigen waren.

Aufgrund des teilweisen Erfolges der Berufung entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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