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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200042/2/Gu/Bf

Linz, 06.08.1992

VwSen - 200042/2/Gu/Bf Linz, am 6. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Juli 1992, N96/2/1992-He, verhängten Strafe wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 37 Abs.3 Z.2 O.ö. NSchG 1982.

II.: Der Beitrag zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 400 S. Ein Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG, § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten schuldig erkannt, in der Zeit vom 6. bis 7. Februar 1992 im Bereich der Parzelle Nr.KG Lanzendorf, den Lanzendorferbach auf eine Länge von ca. 300 m mit einem Schreitbagger (Spinne) geräumt zu haben, obwohl in geschützten Bereichen (50 m Schutzzone an Flüssen und Bächen) jeder Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Wegen Verletzung des § 6 Abs.2 des O.ö. NSchG 1982 i.V.m.d. Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr.107/1982 und § 37 Abs.3 Z.2 O.ö. NSchG 1982 wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 8.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

Bei der Begründung bezüglich der Strafhöhe hat die belangte Behörde als mildernd gewertet, daß das Uferbegleitgehölz und der Bachverlauf weitgehendst erhalten blieb.

Auf erschwerende Umstände wurde nicht hingewiesen. Bezüglich der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse fanden sich im angefochtenen Straferkenntnis keine konkreten Angaben und enthält dieses insoferne eine Scheinbegründung. Möglicherweise, aber nicht nachvollziehbar, wurde auf die in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 27. April 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt diesbezüglich gemachten Angaben Bedacht genommen.

In seiner gegen die Höhe der auferlegten Strafe gerichteten Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß die Bezahlung der gesamten Strafe in seiner gegenwärtigen Situation eine große finanzielle Belastung darstelle. Sein landwirtschaftlicher Betrieb im Ausmaß von 32,05 Hektar, davon 8,94 Hektar Wald, befinde sich in der Bergbauernzone 1, werde im Vollerwerb bewirtschaftet, wobei zu berücksichtigen sei, daß er den Betrieb im Jahre 1990 nach dem plötzlichen Ableben seines Vaters mit erheblichen Lasten (Bankschulden von ca. 900.000 S) übernommen habe. Nur durch enorme Anstrengungen sei es ihm gelungen einen Teil davon zu tilgen. Im übrigen sei er ohnedies bereit, die vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftschutz vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen weitestgehend durchzuführen und ersucht er um weitere Beratung durch den Bezirksbeauftragten.

Aufgrund der familiären, betrieblichen und finanziellen Situation beantragt er die Herabsetzung der Geldstrafe im höchstmöglichen Umfang.

Nachdem die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben und im übrigen der Sachverhalt klar erscheint, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 37 Abs.3 O.ö. NSchG 1982 festgelegt und lautet auf Geldstrafe bis zu 500.000 S.

Besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Neben den bereits von der belangten Behörde berücksichtigten Umständen, daß der Beschuldigte das Begleitgehölz und den Bachverlauf weitestgehend erhalten hat und somit unter Schadensbegrenzung gehandelt hat (§ 34 Z.14 StGB), war mildernd das reumütige Geständnis (§ 34 Z.17 StGB), ein in der Schadensabwehr verankertes verständliches Motiv (§ 34 Z.3 StGB) und bezüglich des Verschuldens der Umstand, daß ein Schuldausschließungsgrund bzw. Rechtfertigungsgrund naheliegt.

Diesbezüglich ist beachtlich, daß das Wasserrechtsgesetz 1959 in seinem 4. Abschnitt die Abwehr und Pflege der Gewässer regelt und hiebei im § 41 Abs.3 bestimmt, daß der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer befugt ist, Stein, Holz oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seinen Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne (wasserrechtliche) Bewilligung auszuführen.

Ferner ist beachtlich, daß gemäß § 42 WRG 1959 die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädliche Einwirkung des Wassers, insoferne Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen bleibt, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.

Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr, daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermangelung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteils oder nach dem Grad des abgewendeten Nachteils beitragen.

Beachtlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, daß bei Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen und Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen, wodurch die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist (§ 50 Abs.8 WRG 1959).

Grundsätzlich ist aber festzuhalten, daß dem Uferanlieger eines öffentlichen Gewässers nach den Intentionen des Wasserrechtsgesetzes eine Verantwortung zur Abwehr und Pflege der Gewässer zukommt.

Nachdem jedoch nur eine Schuldberufung vorlag, war weiters nicht zu prüfen, ob bei der Maßnahme zur Abwehr von Schäden des Gewässers, wie sie der Beschuldigte durchgeführt hat, infolge der inneren Komplexität der Naturschutzlandesgesetzgeber infolge der zu beachtenden Kompetenzverteilung diesbezüglich überhaupt Regelungen erlassen darf und für die Gesichtspunktetheorie überhaupt noch Raum frei ist, bzw. die in § 6 Abs.4 i.V.m. § 5 Abs.5 O.ö.NSchG 1982 verfügte Ausnahme zugunsten der zeitgemäßen land- und forstwirtschaflichen Nutzung auch einen ausreichenden Freiraum für den Bestand bundesrechtlicher Vorschriften bietet.

Bei der Prüfung der Verschuldensfrage für die Strafbemessung war somit jedenfalls der besondere Milderungsgrund des § 34 Z.11 StGB heranzuziehen.

Berücksichtigt man des weiteren, daß der Beschuldigte einen landwirtschaftlichen Betrieb in einer Gesamtgröße von 32,05 Hektar, davon 8,94 Hektar Wald mit einem Einheitswert von rund 175.000 S besitzt und für 3 Kinder zu sorgen hat, wobei er eine unverschuldete Belastung von 900.000 S abzutragen hat, war in der Zusammenschau die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und mit 4.000 S das Auslangen zu finden. Dieser Betrag erfüllt nach dem Grundsatz der Ökonomie der Strafe alle Strafzwecke.

Dementsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren (10 % der verhängten Strafe) zu kürzen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung fielen für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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