Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400553/4/Gf/Km

Linz, 26.11.1999

VwSen-400553/4/Gf/Km Linz, am 26. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der E K, vertreten durch Dr. M F, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S (entspricht  244,54 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, hat am 23. September 1998 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Gleichzeitig wurde ihr von der Österreichischen Botschaft in Ankara ein vom 25. September 1998 bis zum 24. Jänner 1999 gültiger Einreisetitel (Visum D) ausgestellt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Jänner 1999, Zl. Fr-94778, wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; der damit gleichzeitig verbundene Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1999, Zl. Fr-94778, wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 8. Oktober 1999, Zl. St-132/99, abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. November 1999, Zl. Fr-94778, wurde über die Rechtsmittelwerberin die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz am 24. November 1999 vollzogen.

1.4. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 25. November 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine seit dem 15. Oktober 1999 rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie offensichtlich nicht gewillt sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass die Frist zur beabsichtigten und mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu verbindende Einbringung einer Beschwerde gegen den negativen Ausweisungsbescheid an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erst mit dem heutigen Tag ende. Außerdem hätte die Ausweisung im Hinblick darauf, dass ihr Visum zwar am 24. Jänner 1999 abgelaufen sei, sie aber bereits zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, über den bislang noch nicht rechtsverbindlich entschieden sei, nicht verfügt werden dürfen.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in geordneten sozialen Verhältnissen lebe, erweise sich ihre Festnahme - noch dazu zur Nachtzeit - als unverhältnismäßig.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-94778; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen aufrechterhalten werden.

4.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge einer Schubhaftbeschwerde nicht zu, auch damit im Zusammenhang stehende sonstige Entscheidungen der Fremdenbehörde auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr ist er an die diesbezüglichen bescheidmäßigen Festlegungen uneingeschränkt gebunden (vgl. z.B. VwGH v. 27.4.1998, 97/02/0550, m.w.N.).

Im Besonderen war daher zu berücksichtigen, dass der letztinstanzliche Ausweisungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Oktober 1999, Zl. St-132/99, mit dessen Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen und damit - insbesondere im Wege der Abschiebung - vollstreckbar ist; die Erhebung einer dagegen gerichteten Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag daran nur dann etwas zu ändern, wenn und sobald dieser auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (was bislang jedoch nicht erfolgt ist). Davon abgesehen ist die Beschwerdeführerin in der Folge allein aufgrund der verfügten Ausweisung grundsätzlich nicht gehindert, in ihrem Heimatstaat bei der österreichischen Botschaft neuerlich einen Einreisetitel (Visum D) zur Fortsetzung ihres Studiums zu beantragen.

4.2.2. Davon ausgehend war daher hier lediglich die Frage zu prüfen, ob die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin - weil diese offensichtlich nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen - einer zwangsweisen Außerlandesschaffung im Wege der Abschiebung widersetzen oder diese zumindest zu erschweren versuchen könnte, im gegenständlichen Fall zumindest vertretbar war (und ist).

Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Dass die Beschwerdeführerin ein elementares Interesse daran hat, mit ihrem schon seit längerer Zeit in Linz sesshaften Gatten zusammenleben zu können, ist aufgrund des notorischen Faktums, dass sie sich seit ihrer Einreise bei ihm in der gemeinsamen Linzer Wohnung aufhält, evident. Zudem bringt sie auch selbst vor, ihr im Wintersemester 1998/99 an der Universität Linz begonnenes "Studium mit Konsequenz zu betreiben". Angesichts des nunmehrigen Wissens um die bevorstehende Abschiebung (vgl. die Niederschrift der BPD Linz vom 25. November 1999, Zl. Fr-94778) liegt es auf der Hand, dass sich die Rechtsmittelwerberin - würde sie nunmehr wieder in die Freiheit entlassen - dieser entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen würde. Der Umstand, dass sie sich bislang stets in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat und auch bei ihrer Festnahme dort angetroffen werden konnte, vermag demgegenüber begreiflicherweise keine verlässliche Gewähr dafür zu bieten, dass dies auch bis zur tatsächlichen Durchführung der Abschiebung so sein wird, sodass ihre Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs. 1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint.

4.3. Auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG wurde offenbar nicht überschritten, wenn die Schubhaft erst seit dem 24. November 1999, also zwei Tage, andauert.

4.4. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen; darüber hinaus war gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen - insbesondere, solange der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid nicht auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird - weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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