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VwSen-200045/7/Gu/La

Linz, 17.09.1992

VwSen - 200045/7/Gu/La Linz, am 17. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Juli 1992, N96-1642-1992/Ei, wegen Übertretung des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als dieser zu lauten hat: "Sie haben am 15. April 1992 auf Ihrem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. , KG Gramastetten, im Bereich des Schläglgrabens ohne entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung ein mit Ästen abgedecktes Fahrzeugwrack abgelagert." Rechtsgrundlage: § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.g O.ö. NSchG 1982, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

II. Der Strafausspruch wird behoben und an dessen Stelle eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 VStG.

III. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 15. April 1992, festgestellt durch den Gendarmerieposten Gramastetten, auf seinem Grundstück Nr. , KG Gramastetten, im Bereich des Schläglgrabens verbotswidrig ein mit Ästen abgedecktes Fahrzeugwrack abgelagert zu haben.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit.g O.ö. NSchG, 1982 LGBl.Nr. 80 i.d.g.F. wurde dem Beschuldigten eine Geldstrafe von 500 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nicht der Eigentümer des Wracks sei. Er habe seinen Sohn, K, zweimal erfolglos aufgetragen, das Wrack wegzubringen. Er fühle sich nicht schuldig. Aus diesem Grunde begehrt er sinngemäß, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Über die Berufung wurde am 15. September 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und Einsicht in die im Verfahrensakt erliegenden Urkunden und Lagepläne bzw. Skizzen sowie Fotografien des Tatortes genommen.

Demnach steht folgendes fest: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seinem Sohn, K, Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft in Gramastetten. Nachdem K ein Autowrack, das er vom Motor befreit hatte, beim Anwesen gelagert hatte und dadurch einen störenden Eindruck hinterließ, wurde er vom Vater, dem Beschuldigten, mehrere Male aufgefordert das Wrack zu beseitigen. Er reagierte daraufhin nicht, worauf der Beschuldigte das Wrack, über das ihm hinsichtlich der gänzlichen Preisgabe des Eigentums keine Verfügungsgewalt zusteht, mit dem Traktor in den sogenannten Schläglgraben zog und dieses mit Reisig abdeckte.

In dieser Position wurde der Abfall von Beamten des Gendarmeriepostens Gramastetten am 15.4.1992 festgestellt. Zwischenzeitig wurde dieses Wrack von der Ablagerungsstelle wieder beseitigt und wird in einem Schuppen des Anwesens H, Gramastetten, verwahrt.

Demnach steht unbestritten fest, daß der Beschuldigte die Tathandlung gesetzt hat und daß für die Ablagerung des Wracks auf dem Grundstück Nr. , KG Gramastetten, welches von der Raumordnung her als Grünland gewidmet ist, keine naturschutzbehördliche Bewilligung bestand. Insoweit war der Schuldspruch gerechtfertigt.

Was den Ausspruch über die Strafe anlangte, war hingegen bedeutsam, daß der Beschuldigte von der Häßlichkeit des Anblicks des Fahrzeugswracks selbst überzeugt war, dieses weghaben wollte, allerdings hiebei wegen der Eigentumsverhältnisse beschränkt war und ein untaugliches Mittel zur Beseitigung gewählt hat.

Auf Grund dieser Umstände kann das Verschulden jedoch als geringfügig betrachtet werden.

Indem der Beschuldigte das Wrack, von dem infolge der Entfernung der ölhältigen Teile keine bedeutende Gefahr für den Naturhaushalt mehr ausging, zur Milderung bzw. Abwendung des häßlichen Anblickes mit Reisig bedeckte (Erholungswert der Landschaft) und letzten Endes, wenn auch erst nach Beanstandung, wieder zurückholte und in die Scheune stellte, sind die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben. Demzufolge konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, um künftiges Wohlverhalten einzuschärfen.

Dafür sprachen auch im Übrigen, das geringe Monatseinkommen von 8.900 S, die schlechte Verfügbarkeit des Miteigentums am landwirtschaftlichen Objekt und der Umstand, daß neben dem bereits von der Erstbehörde gewürdigten Milderungsgrund der Sanierung des Zustandes auch eine gewisse Erregung bzw. Unbesonnenheit.

Infolge des Ausspruchs der Ermahnung bei Teilerfolg der Berufung hatten Vorschreibungen von Verfahrenskostenbeiträgen zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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