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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200047/2/Gu/Ho

Linz, 10.12.1992

VwSen - 200047/2/Gu/Ho Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.7.1992, Agrar667/1991/Cs, wegen Übertretungen des Oö. Jagdgesetzes in 4 Fakten zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 53 Abs.4 Oö. Jagdgesetz i.V.m. § 93 Abs.1 lit.r Oö. Jagdgesetz, § 19 VStG, hinsichtlich aller vier Fakten.

II. Der Rechtsmittelwerber hat als Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren hinsichtlich der einzelnen Fakten je 60 S (insgesamt daher 240 S) an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, seit 1. November 1991 als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Zamseggerreith die Anlegung der folgenden Futterplätze, die sich weniger als 300 m von den Grenzen benachbarter Jagdgebiete vorgenommen bzw. deren Beschickung an den bezeichneten Tagen verantworten zu müssen, 1. Rotwildfütterplatz auf Parz. , KG Hinterstoder, zumindest am 28.11.1991 und am 2.4.1992 mit Futter beschickt; 2. Rotwildfütterplatz beim Anwesen Zamseggerreith, zumindest am 28.11.1991, am 22.3.1992 und am 2.4.1992 mit Futter beschickt; 3. Rotwildfütterplatz auf Parz. Nr. , KG Hinterstoder, zumindest am 28.11.1991 mit Futter beschickt; 4. Futterstelle auf Parz. Nr., KG Hinterstoder, südwestl. des Zamseggerkogels zumindest am 2.4.1992 mit Futter beschickt, obwohl das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze entfernt verboten ist.

Wegen Verletzung der §§ 93 Abs.1 lit.r i.V.m. § 53 Abs.4 Oö. Jagdgesetz in vier Fakten wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von je 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden, und ein Verfahrenskostenbeitrag von viermal 30 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, daß die Rotwildfütterung auf Parzelle 897 KG Hinterstoder aus Anlaß der Errichtung der Bärenalmseilbahn im Jahre 1969 habe verlegt werden müssen, wobei sich für die Futterstelle nur der vorerwähnte Ort auf Parzelle KG Hinterstoder angeboten habe um das Wild vor Tourismuslärm zu schützen, ihm entsprechend Wasser anzubieten und günstige Zufahrts- und Witterungsverhältnisse zu nützen. Eine Verlegung der Futterstelle würde ansonsten verstärkt die Forstkulturen vom "Dietlreith" bedrohen.

Bezüglich der Rotwildfütterung beim Anwesen Zamseggerreith macht der Berufungswerber geltend, daß diese Fütterung über 60 Jahre bestehe, ohnedies an der 300 m Grenze liege und eine Verlegung der Fütterung ebenfalls verstärkt Forstkulturen vom Dietlreith bedrohen würde.

Die Rehwildfütterung auf Grundstück 793 KG Hinterstoder (auf dem Gebiet der Gründe des Herzogs von Württenberg) werde vom Beschuldigten aufgelassen.

Bezüglich der Futterstelle auf Grundstück Nr. 892 KG Hinterstoder, südwestlich des Zamseggerkogels sei von Belang, daß die ersten beiden genannten Futterstellen bei Skirennen wegen der großen Lärmentwicklung und aus Witterungsgründen nicht angenommen würden. Aus diesem Grunde sei der Beschuldigte gezwungen gewesen, einen provisorischen Futterplatz zu wählen, um im eigenen Wald Schäl- und Verbißschäden zu verhindern.

Nachdem die Tatsache der Anlegung und deren Situierung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Futterplätze nicht bestritten wurde und die Sache nur zur rechtlichen Würdigung heranstand, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach ergibt sich, daß der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine, in der Berufung wiederholten Rechtfertigungsgründe geltend gemacht hat, und die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis diese entsprechend gewürdigt hat.

In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und festgehalten, daß die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe nicht gänzlich als fahrlässigkeit-(schuld)-befreiend wirkten, das Gewicht der Schuld in der Zusammenschau mit den Milderungsgründen jedoch derartig war, daß mit ganz geringen Strafen das Auslangen gefunden werden konnte.

Infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses war als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren je bestätigtem Strafbetrag ein Prozentsatz von 20 % zur Zahlung vorzuschreiben (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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