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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200054/18/Gu/Ri

Linz, 22.02.1993

VwSen - 200054/18/Gu/Ri Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Johann H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. September 1992, ForstR-119/1991, wegen Übertretung des Forstgesetzes zu Recht:

I.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt neu gefaßt: "Sie haben trotz der am 10. und 21. August 1992 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgesprochenen Verpflichtung, bis zum 27. August 1992 das auf der Waldparzelle 1570/11, KG Ungenach, mit Forstschädlingen befallene Holz zum Großteil nicht bekämpfungstechnisch behandelt (sieben gefällte Stämme wurden nicht abtransportiert, weitere 25 Stämme wurden weder gefällt noch abtransportiert) wodurch die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt wurde." Hiedurch haben Sie § 174 Abs.1 Z19 iVm § 45 des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Forstgesetznovelle 1987 verletzt.

II.: Die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgesprochene Geldstrafe wird auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 400 S. Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt bis zum 27. August 1992 das auf dem Waldgrundstück 1570/11, KG Ungenach, mit Forstschädlingen befallene Holz nicht bekämpfungstechnisch behandelt zu haben, wodurch die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt worden sei.

Wegen Verletzung des § 174 Abs.1 Z19 iVm § 45 des Forstgesetzes 1975 idF der Forstgesetznovelle 1987 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er sich um die Bekämpfung bemüht habe, aber wegen einer Rückgratschädigung einerseits und dem ergebnislosen Bemühen einen Forstarbeiter zu beschäftigen sowie durch eine akute Sommergrippe die Bekämpfung nicht zur Gänze vornehmen habe können.

Unter Hinweis auf Waldflächen anderer Grundbesitzer empfindet er die Strafe als nicht gerecht. Schließlich sei zu berücksichtigten, daß die Trockenheit des letzten Sommers den Käferbefall begünstigt habe.

In der Zusammenschau habe er sich bemüht so gut es eben ging, die vom Käfer befallenen Bäume aus dem Wald zu bringen. Im Ergebnis begehrt er nicht - jedenfalls nicht so hoch - bestraft zu werden.

Über die Berufung wurde am 25. Jänner 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung des Beschuldigten durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte und der Leiter des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Dipl.Ing. H, als Zeuge vernommen, sowie in die im Akt erliegenden Urkunden Einsicht genommen. Auf Grund des Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt unbestritten und erwiesen:

Nach dem Windwurf als Folge der Sturmkatastrophe im Jahre 1990 hatte der Beschuldigte, wie andere Waldbesitzer, einen größeren Schadholzanfall. Der Leiter des forsttechnischen Dienstes besichtigte die Waldgrundstücke des öfteren. Nachdem die Aufarbeitung bzw. Bekämpfung durch den Beschuldigten nur schleppend vorgenomen wurde, erging der forstpolizeiliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 6. Dezember 1991, Zl.ForstR-119-1991/Hä, der bis zum 15. Jänner 1991 hätte erfüllt werden müssen. Tatsächlich wurde er nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit anschließendem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 1992, Zl.ForstR96-119-1991, wozu die verspätete Berufung durch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich vom 26. März 1992, VwSen-200017/2/Gf/Kf, als verspätet zurückgewiesen wurde, letzten Endes am 24. Juni 1992 erfüllt. Im August 1992 gab die nachbarliche Waldbesitzerin G den erneuten Käferbefall im Walde des Beschuldigten bekannt. Sie befürchtete ein Übergreifen des Borkenkäfers auf ihr Grundstück, was sich in der Folge auf einer Fläche von ca. 2.000 m2 bis 3.000 m2 tatsächlich nicht vermeiden ließ.

Der Leiter des forsttechnischen Dienstes nahm mit dem Beschuldigten zunächst telefonisch, anschließend persönlich Kontakt auf und forderte ihn auf, das auf der in Rede stehenden Waldparzelle der KG Ungenach vom Käfer befallene Schadholz aufzuarbeiten.

Der Beschuldigte erklärte sich schließlich hiezu bereit, nachdem ihm zuvor die Ersatzvornahme angedroht worden war, (sollte er bis 24. August 1992 die Arbeiten nicht durchgeführt haben). Das Forstaufsichtsorgan besichtigte am 27. August 1992 die Waldfläche und stellte fest, daß sieben ausgezeigte Stämme gefällt und entastet, jedoch noch nicht abtransportiert worden waren und weitere 25 Stämme weder gefällt noch abtransportiert waren. Damit ist erwiesen, daß der Beschuldigte die im Spruch umschriebene, im Verhältnis zur Annahme der Erstbehörde eingeschränkte Tat begangen hat.

Der Hinweis des Beschuldigten auf das Verhalten anderer Waldbesitzer vermochte keine schuldbefreiende Wirkung zu erzeugen, dies ebensowenig wie die vom Beschuldigten vorgebrachten körperlichen Gebrechen.

Der Beschuldigte hatte im Verhältnis zur Dringlichkeit der Bekämpfungsmaßnahme angemessene Zeit, um selbst oder durch Beauftragte Erfüllungsgehilfen die erforderlichen bekämpfungstechnischen Maßnahmen zu setzen.

Was die Strafhöhe anlangt, so ist die belangte Behörde zutreffend von einem Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen ausgegangen.

Angesichts des Unrechtsgehalts der Tat - diese hatte Auswirkungen auf den nachbarlichen Wald und schloß somit eine Ermahung von vornherein aus - sowie unter Gewichtung des Verschuldens, war allerdings das Bemühen um Entsprechung des gesetzten Auftrages vorhanden, (wenn auch völlig unzureichend) und wirkte sich als mildernd aus. Unter weiterer Bedachtnahme auf die als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafe kam der unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, daß unter Zugrundelegung des monatlichen Einkommens von 8.300 S und des Eigentums an 8 1/4 Hektar landwirtschaftlich genutzten sowie von 14,5 Hektar forstwirtschaftlich genutzten Grundes, bei 3 Millionen Schilling Schuldenstand, mit einer Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) das eingeschränkte Tatbild angemessen sanktioniert wird.

Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren war nach dem Maßstab von 10% des verhängten Geldstrafbetrages auf 400 S herabzusetzen. Infolge Teilerfolges der Berufung hatte die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu entfallen (§ 65 VStG).

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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