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VwSen-200057/8/Gu/Ho

Linz, 21.01.1993

VwSen - 200057/8/Gu/Ho Linz, am 21. Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dkfm. Hans Georg H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.8.1992, Agrar96-134/1992, wegen Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schlußsatz des Spruches "außerdem werden Sie ersucht, über die im Jagdjahr 1992/93 entnommenen Stück einen Nachweis Ihrer Wahl zu erbringen" zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage: § 50 Abs.1 i.V.m. § 93 Abs.1 lit.j O.ö. Jagdgesetz, LGBl.Nr.32/1974 i.d.F. LGBl.Nr. 2/1990, § 19 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat bezüglich des Faktums a (des ag. Straferkenntnisses) den Betrag von 300 S, und bezüglich des Faktums b 160 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß im Jagdjahr 1991/92 a) Im Eigenjagdgebiet Weißenbach von 9 Stück Rotwild nur 5 Stück, von 5 Stück Gamswild nur 2 Stück (als Fallwild), von 4 Stück Rehwild kein Stück und b) im Eigenjagdgebiet Enzenbach von 9 Stück Rotwild nur 6 Stück, von 4 Stück Rehwild nur 2 Stück (als Fallwild) entnommen wurden, obwohl die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen.

Wegen Unterschreitung der Stückzahlen in den beiden genannten Eigenjagdgebieten wurde über den Beschuldigten einerseits eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und andererseits eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren von 230 S verhängt bzw. ausgesprochen.

Zuvor war der Beschuldigte am 2.7.1992 von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert worden und hatte anläßlich der Niederschrift am 22.7.1992 vor der belangten Behörde dargetan, daß er das Wild nicht erwischt habe. Es sei richtig, daß er nach dem Abschußplan eine größere Zahl als erlegt hätte abschießen müssen. Es täte ihm leid, daß es nicht so gewesen sei. Für heuer werde er sich einen Jäger nehmen, der die erforderliche Zahl erlegt. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse gab er an, Liegenschaften im Einheitswert von 1,4 Millionen S zu besitzen und für Frau und Tochter Sorgepflichten zu besitzen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach dem Fehlschlag von zwei Zustellversuchen am 10.8.1992 beim Postamt Grünau hinterlegt. Nach Rücklangen der Postsendung bei der belangten Behörde wurde das Poststück ohne Zustellnachweis an den Beschuldigten versandt.

Seine mit 22.9.1992 datierte Berufung wurde am 25.9.1992 der Post zur Beförderung übergeben.

Im Rahmen des Parteigehörs wurde dem Berufungswerber das Parteigehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels eröffnet und hat dieser dargetan, daß er in der Zeit vom 1.8. - 22.8.1992 ortsabwesend war und als er (offenbar aufgrund der vorgefundenen Benachrichtigung über den Zustellversuch) am darauf folgenden Montag das Schriftstück abholen wollte, es von der Post bereits retourniert worden sei. Vom 30.8. - 13.9.1992 sei er wiederum ortsabwesend gewesen. Nun habe er nach seiner Rückkehr das Schriftstück als gewöhnlichen Brief unter seiner Post vorgefunden.

Diese Darstellung ist durch nichts widerlegt und ist daher die Berufung als rechtzeitig anzusehen.

In seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nicht bereit sei, die von ihm geforderten 2.530 S zu bezahlen, weil er durch den von der Behörde im Nachbarrevier Steinbach am Ziehberg verfügten Totalabschuß in seiner Jagdausübung schwer betroffen sei, die angrenzenden Reviere eine üble Grenzjägerei betrieben (mit Futterplätzen an der Grenze) und er schließlich Eigentümer seines Besitzes sei.

Nachdem die Differenzen zum Abschußplan nicht bestritten werden und dieser Sachverhalt als Grundlage des Straferkenntnisses feststeht, konnte die rechtliche Beurteilung ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Die vom Spruch erfaßten Abschußpläne für das Jagdjahr 1991/92 wurden nach entsprechenden Anträgen des Rechtsmittelwerbers und zwar bezüglich des Eigenjagdgebiets Weißenbach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.5.1991, Agrar41-1991, und bezüglich des Eigenjagdgebietes Enzenbach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ebenfalls vom 23.5.1991 vollinhaltlich genehmigt. In letzteren Bescheid wurde der Beschuldigte noch gesondert darauf hingewiesen, daß aufgrund der Wildschäden der Abschußplan auch erfüllt werden muß, widrigenfalls mit Strafverfahren vorgegangen werden müßte.

Eine Änderung der Abschußpläne, im Sinne des § 50 Abs.4 O.ö. Jagdgesetz, infolge Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, oder wegen sonstiger zwingender Gründe, die die Einhaltung der Abschußpläne unmöglich gemacht hätte, erfolgte nicht.

Ein entschuldigender Notstand lag nicht vor.

Es oblag daher der Sorgfalt des Jagdausübungsberechtigten für die Einhaltung der Abschußpläne zu sorgen, insbesondere nachdem er auf die Interessen der Landeskultur (§ 1 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz) noch gesondert hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen und angesichts der im Jahr 1990 erlittenen einschlägigen Vorstrafe wog das Verschulden nicht so geringfügig, daß von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können (§ 21 VStG). Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafen bis zu je 30.000 S, unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse und der Sorgepflichten ist mit den ausgesprochenen Strafen von einerseits 1.500 S und andererseits 800 S der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Infolge Bestätigung des Straferkenntnisses in Schuld und Straffrage waren dem Rechtsmittelwerber Beiträge für die Kosten des Berufungsverfahrens je 20 % der verhängten Strafen, sohin insgesamt 460 S aufzuerlegen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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