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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200058/2/Gu/Bf

Linz, 10.12.1992

VwSen - 200058/2/Gu/Bf Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Guschlbauer über die Berufung des Franz H gegen die mit Bescheid ausgesprochene Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. September 1992, Agrar-405/1992-Ma, wegen Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die ausgesprochene Ermahnung bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs.1 lit.j i.V.m. § 50 Abs.1 und § 21 Abs.3 O.ö. Jagdgesetz, LGBl.Nr.32/1964 i.d.F. LGBl.Nr.2/1990, § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 21 und 24 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil er als Jagdleiter der Jagdgesellschaft Micheldorf Teil II, somit als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd Micheldorf Teil II, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. Juni 1991, Agrar-G 8/II-1991, festgesetzten (genehmigten) Abschußzahlen wie folgt unterschritten und somit der Verpflichtung, daß die im Abschußplan für das Schalenwild festgesetzten (genehmigten Abschußzahlen) nicht unterschritten werden dürfen, zuwidergehandelt habe:

beim Rotwild festgesetzte Zahl 7, erfüllte Zahl 1, Unterschreitung daher 6; beim Gamswild festgesetzte Zahl 5, erfüllte Zahl 4, Unterschreitung daher 1; beim Rehwild festgesetzte Zahl 75, erfüllte Zahl 60, Unterschreitung 15.

Aufgrund dessen wurde die Verletzung des § 93 Abs.1 lit.j i.V.m. § 50 Abs.1 und 21 Abs.3 O.ö. Jagdgesetz, LGBl.Nr.32/1964 i.d.g.F. ausgesprochen und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

In seinem rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel macht der Rechtsmittelwerber bezüglich des auf das Rotwild bezughabenden Tatbestandes geltend, daß durch den Totalabschuß in Steinbach am Ziehberg der Hochwildstand in Micheldorf II mit Ausnahme von fallweisem Wechselwild aufgehört habe und bezüglich des Rehwildes die beantragte Menge von 60 Stück erfüllt worden sei. Aus diesem Grund beantragt er die Ermahnung aufzuheben.

Die tatsächliche zahlenmäßige Unterschreitung nach dem festgesetzten (genehmigten Abschußplan) geforderten Stückzahlen - damit der Sachverhalt - wird nicht bestritten. Aus diesem Grund konnte über die Rechtsfrage aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Nachdem die Nichterfüllung des Abschußplanes feststeht, etwa geänderte Verhältnisse zur Schuldlosigkeit (gänzliches Freisein von Fahrlässigkeit) nur dann führt, wenn der Verantwortliche nach jeder Richtung hin die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen der Erfüllung des Abschußplanes (auch durch Erfüllungsgehilfen) unternommen hätte und er gleichzeitig die Änderung des Abschußplanes bei der Behörde nach etwaigem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt hätte, welche Umstände nicht ausgewiesen sind, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Die Behörde hat auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Rechtsmittelwerber als Sanktion hiefür eine Ermahnung erteilt hat um ihn zu künftiger verstärkter Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht anzuhalten.

Nachdem nur eine Ermahnung und kein Strafausspruch bestätigt wurde, entfällt ein Ausspruch über die Kostenbeitragspflicht für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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