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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200059/2/Gu/Bf

Linz, 10.12.1992

VwSen - 200059/2/Gu/Bf Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Rudolf B gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 30. September 1992, Agrar 336/1992/U, ausgesprochene Ermahnung wegen Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 93 Abs.1 lit.j i.V.m. § 50 Abs.1 und § 21 Abs.3 O.ö. Jagdgesetz, LGBl. für O.ö. Nr. 32/1964 i.d.F. LGBl.Nr. 2/1990, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 21 und 24 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Stücklergut die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 4. Juni 1991, Agrar E 3/2-1991, festgesetzten (genehmigten) Abschußzahlen wie folgt unterschritten und somit der Verpflichtung, daß die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten (genehmigten) Abschußzahlen nicht unterschritten werden dürfen, zuwidergehandelt zu haben, indem, anstelle der bei Rotwild festgesetzten (genehmigten) Stückzahlen von 12 nur 4 Stück erlegt worden seien und somit eine Unterschreitung von 8 Stück vorliege und bei Gamswild anstelle der festgesetzten (genehmigten) Zahl von 10 Stück nur 5 Stück erlegt worden seien und somit eine Unterschreitung von 5 Stück vorliege, wodurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs.1 lit.j i.V.m. § 50 Abs.1 und § 21 Abs.3 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl.Nr.32/1964, begangen worden sei.

In der Sache hat die belangte Behörde von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Ohne daß die Tatsache des Nichterfüllens des Abschußplanes an sich bestritten wird, macht der Rechtsmittelwerber in seiner, gegen den Ausspruch der Ermahnung rechtzeitig eingebrachten Berufung geltend, daß eine Abwanderung von Wild ins Nachbarrevier infolge anders gelagerter Fütterungsmaßnahmen stattgefunden habe, andererseits die Bejagung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf erschwert werde, indem eine beantragte Forststraße und ein Jägernotweg nicht bewilligt worden sei.

Nachdem der Sachverhalt, das ist die von der belangten Behörde festgestellte Divergenz zwischen genehmigtem Abschußplan und tatsächlichem Abschuß nicht strittig ist, war zu den aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Was Jägernotweg und Forststraße anbelangt, ist zur Behandlung des Vorbringens die angerufene I. Instanz zuständig. Über den Einwand einer nachträglichen Wildabwanderung durch andersartige Fütterung oder andere den Wildstand beeinflussende Umstände kann zulässigerweise nur im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens die Administrativbehörde entscheiden. Sie hat es nicht getan, daher ist der genehmigte Abschußplan verbindlich.

Die Sorgfalt des Jagdausübungsberechtigten ist es, Bestrebungen und Maßnahmen aller erdenklichen und zumutbaren Art - inklusive der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen - anzustreben und zu ergreifen, um den genehmigten Abschußplan zu erfüllen.

Wenngleich außer Zweifel steht, daß infolge geänderten Ökologiebewußtseins die vor 10 Jahren handelnde Behörde sich bei der Genehmigung entsprechender Abschußzahlen noch zögernd verhielt, so konnte die damalige Haltung der Behörde für die nunmehr seit mehreren Jahren auf dem Gleichgewichtsgedanken beruhende Festsetzung der Abschußzahlen angesichts des Defizits des Beschuldigten keine schuldbefreiende Wirkung erzeugen.

Wenn auch das Verschulden nur geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind, war der Schuldspruch zu bestätigen. Angesichts des geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des geringen Verschuldens hat die belangte Behörde zutreffend eine Ermahnung ausgesprochen um den, im Ergebnis, nicht einsichtigen Berufungswerber zur künftigen Wahrnehmung der umfassenden Sorgfaltspflicht anzuhalten.

Nachdem keine Strafe ausgesprochen wurde, erübrigte sich ein Kostenausspruch.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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