Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200060/9/Gf/Hm

Linz, 18.03.1993

VwSen-200060/9/Gf/Hm Linz, am 18. März 1993

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. Günter L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 30. September 1992, Zl. Agrar-349/1992/U, nach der am 1. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wendung "und § 21 Abs. 3" zu entfallen hat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 30. September 1992, Zl. Agrar-349/1992/U, wurde dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt, weil er als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Schmidleitnerreith die bescheidmäßig festgesetzten Abschußzahlen unterschritten und somit dem Abschußplan zuwidergehandelt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 93 Abs. 1 lit. j iVm § 50 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/1990 (im folgenden: OöJagdG), begangen.

1.2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 2. Oktober 1992 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Oktober 1992 - und damit rechtzeitig - mittels Telekopiegerät bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers aufgrund der von ihm selbst abgegebenen Abschußund Fallwildmeldungen als erwiesen anzusehen sei. Auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungspraxis und des Nichtvorliegens einschlägiger Vormerkungen sowie erschwerender Umstände habe jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt werden können.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß ihn an der Nichterfüllung des Abschußplanes kein wie immer geartetes Verschulden treffe. Da durch sein Jagdgebiet Schiabfahrten und eine Mautstraße führen würde sowie dieses intensiv von Wanderern, Pilzesuchern und Mountainbikefahrern frequentiert werde, habe sich das Wild aus diesem immer mehr zurückgezogen, sodaß Abschüsse bei Tag nahezu unmöglich wären, obwohl diese in seinem ureigensten Interesse lägen, um Wildschäden zu vermeiden. Trotz intensiver Bejagung durch ihn und sein beeidetes Jagdausübungsorgan (Jagdhüter) sei es jedoch nicht gelungen, den Abschußplan zu erfüllen, weil sich das Rotwild aufgrund der geschilderten Umstände zu einem Nachtwild entwickelt habe und daher nur mehr zu Zeiten zur Fütterung ziehen würde, die einen - verbotenen Nachtabschuß bedingten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. Agrar-349/1992 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Berufungswerber und Dr. Peter C als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Konrad R (Jagdhüter des Beschwerdeführers) und Dipl.Ing. Hans S (Forsttechnischer Sachverständiger der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf) erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist seit etwa 20 Jahren Jagdausübungsberechtigter des in der Gemeinde Hinterstoder gelegenen Eigenjagdgebietes "Schmiedleitnerreith" im Ausmaß von 132 Hektar. Dieses ist von jeweils größeren Jagdgebieten ("Rottal" <911 ha>; "H" <343 ha>; "U" <342 ha>; und der "Gemeindejagd Hinterstoder" <600 ha>) eingegrenzt. Durch die durch das Eigenjagdgebiet führenden Schiabfahrten von der "Hutterer Höss" sowie eine Mautstraße zu den "Hutterer Böden" wird dieses etwa zur Hälfte in Anspruch genommen; der verbleibende Teil besteht aus einem beiderseits des Weges ansteigenden Zugang zum Rottal. Durch die damit gegebene Verbindung zur im angrenzenden Jagdgebiet "Rottal" gelegene Forststraße wird das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers zusätzlich durch Wanderer, Pilzesucher, Mountainbikefahrer und Paragleiter, die zum Teil als Gäste im in dieser Gegend gelegenen Jugendheim, in der Jugendherberge oder im Berghotel logieren, in Anspruch genommen.

Für das Jagdjahr 1991/92 hat der erste Zeuge als Jagdhüter und entsprechend dem Auftrag des Berufungswerbers als Jagdausübungsberechtigten am 2. April 1991 dem Bezirkshauptmann von Kirchdorf einen Abschußplan "für Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), Auer- und Birkwild" vorgelegt, mit dem der Abschuß von Schalenwild, nämlich von 8 Stück Rotwild, von 2 Stück Gamswild und von 8 Stück Rehwild, beantragt wurde.

Im hiezu erstellten Gutachten der Abteilung Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wird festgestellt, daß im Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers "extremer selektiver Verbiß an Laubgehölzen und Tanne" herrscht und "in den vom Sturm aufgelichteten Flächen das Gedeihen der Laubholznaturverjüngung zur Gänze verhindert" wird, "eine Verminderung des Verbißdruckes" aber "zum Aufbau stabilerer Waldbestände unumgänglich" ist. Es müsse daher eindringlich auf die Eigenverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten bezüglich der gegebenen Verbißsituation und auch für die deshalb zwingend notwendige Schalenwildreduktion hingewiesen werden. Die Erfüllung der beantragten Abschüsse beim Rot- und Rehwild sei daher unumgänglich und eine Rücknahme des beantragten Rehwildabschusses sei aus forstlicher Sicht unvertretbar; vielmehr müsse dem Berufungswerber im Gegenteil von der Bezirkshauptmannschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die bewilligten Abschüsse zu überschreiten.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 13. Juni 1991, Zl. Agrar-3/6-1991Ma, wurde daher der erstellte Abschußplan mit der Maßgabe genehmigt, daß "die bewilligten Abschüsse beim Kahl- und Rehwild (insbesondere bei den weiblichen Stücken) ..... lediglich Mindestabschüsse" darstellen, "die überschritten werden können".

Am 2. März 1992 hat der erste Zeuge im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten eine Abschußliste für das Jagdjahr 1991/92 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß in diesem Zeitraum 3 Stück Rotwild und 5 Stück Rehwild erlegt wurden bzw. als Fallwild anfielen. Sohin resultierte gegenüber dem bestehenden Abschußplan eine Unterschreitung von 5 Stück Rotwild, 2 Stück Gamswild und 3 Stück Rehwild.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers, des Vertreters der belangten Behörde und der einvernommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 93 Abs. 1 lit. j iVm § 93 Abs. 2 OöJagdG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 OöJagdG über den Abschußplan zuwiderhandelt. Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach § 50 Abs. 1 OöJagdG ist der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) und von Auer- sowie Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig; dabei dürfen die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden, während die für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen zwar unterschritten, nicht aber überschritten werden dürfen.

Gemäß § 50 Abs. 4 OöJagdG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.

Nach § 50 Abs. 5 OöJagdG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschußplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung, zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, daß eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt, vermieden wird. Gemäß § 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1985 über den Abschußplan und die Abschußliste, LGBl.Nr. 78/985, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1990 (im folgenden: AbschußVO), ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten so zu erstellen, daß die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes gesichert, aber der für jedes Jagdgebiet mit Rücksicht auf seine Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zulässige Wildstand nicht überschritten wird (Abs. 1); der Abschußplan ist überdies darauf abzustellen, daß ein der jeweiligen Tierart entsprechender natürlicher Bestand an männlichen und weiblichen Tieren herbeigeführt, jedoch eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt, vermieden wird.

Aus den Gesetzesmaterialien zu dem in § 50 OöJagdG geregelten Abschußplan (vgl. dazu den Motivenbericht 1964, abgedr. in: W. Pesendorfer - H. Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht, Linz 1989, 105) geht hervor, daß der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat; diese hat den Abschußplan zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Ist eine Genehmigung jedoch aus einem dieser Gründe nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen. Ist die Einhaltung des Abschußplanes aus zwingenden Gründen nicht möglich, so kann im Sinne des Abs. 4 eine Änderung des Abschußplanes verfügt werden.

4.2.1. Aus der vorstehenden Darstellung des den Abschußplan im OöJagdG iVm der AbschußVO regelnden Normenkomplexes wird deutlich, daß zunächst den Jagdausübungsberechtigten die Pflicht zur Erstellung des Abschußplanes trifft (sog. "Planungsinitiative"; vgl. dazu näher P. Oberndorfer, Plan und Planung, in: H.P. Rill (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, 238). Obwohl jener in diesem Zusammenhang auch die öffentlichen Interessen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Belange, in gleicher Weise wie seine privaten Interessen in seine Planung einzubeziehen hat, handelt es sich aus rechtlicher Sicht hiebei dennoch lediglich gleichsam um einen "Vorschlag", also um einen Antrag, der vor seiner Realisierung der Verbindlicherklärung in Form einer bescheidmäßigen behördlichen Bewilligung bedarf. Planträger und im rechtlichen Sinne Verantwortlicher für die Aufstellung (sowie in der Folge: für die Einhaltung) des Abschußplanes und damit für die Wahrung der im Zuge der Jagdausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen - insbesondere hinsichtlich der in § 50 Abs. 4 OöJagdG geforderten Herstellung eines Gleichgewichtes zwecks Vermeidung einer volkswirtschaftlich untragbaren Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt - ist damit gemäß § 50 Abs. 3 OöJagdG aus rechtlicher Sicht allein die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Abschußplan entweder antragsgemäß zu genehmigen oder diesen selbst festzusetzen hat, wenn gegen den vom Jagdausübungsberechtigten erstellten Entwurf vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft oder der Landeskultur Bedenken bestehen; die Phasen des "Planentscheides", des "Planvollzuges" und der "Planrevision bzw. -änderung" (siehe dazu näher P. Oberndorfer, a.a.O., 239 f) liegen also allein bzw. jedenfalls primär bei der Behörde.

4.2.2. Auf den vorliegenden Fall bezogen hatte daher die belangte Behörde den Abschußplan derart festzulegen, daß dieser in Abwägung der privaten Interessen des Jagdausübungsberechtigten gegen die öffentlichen, insbesondere forstwirtschaftlichen Interessen insgesamt dem Gesetzesauftrag des § 50 Abs. 5 OöJagdG entsprach und dabei gleichzeitig auch durch den Jagdausübungsberechtigten noch erfüllbar blieb.

4.2.3. Dieser Forderung ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall aber in zweifacher Hinsicht nicht nachgekommen.

4.2.3.1. Wenn die belangte Behörde diesem Anspruch auf die - wie die öffentliche mündliche Verhandlung zweifelsfrei erwiesen hat gegenständlich durch das Wild gegebene Waldschädigung zunächst dadurch gerecht zu werden versuchte, daß sie den vom Berufungswerber erstellten Abschußplan nur mit der Maßgabe antragsgemäß genehmigte, daß "die bewilligten Abschüsse beim Kahlund Rehwild (insbesondere bei den weiblichen Stücken) ..... lediglich Mindestabschüsse" darstellen, "die überschritten werden können", so widerspricht dies schon eindeutig der Anordnung des § 50 Abs. 1 OöJagdG, wonach bereits von Gesetzes wegen die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Die belangte Behörde war daher von vornherein nicht berechtigt, dem Berufungswerber mit der Eröffnung einer Rahmenvorgabe in ihrem Genehmigungsbescheid eine vom Gesetz nicht nur nicht gedeckte, sondern diesem sogar widersprechende Vorgangsweise nahezulegen bzw. ihn sogar zu dieser zu verhalten.

4.2.3.2. Überdies entsprach die belangte Behörde damit aber auch nicht der vom Gesetz ihr (und nicht dem Berufungswerber) auferlegten Verpflichtung zum Planentscheid (in Form der Genehmigungserteilung) - von der, wie oben bereits dargetan, jene des Jagdausübungsberechtigten zur Planungsinitiative zu unterscheiden ist - in Form der Erlassung eines (wenngleich möglicherweise praxisfremd, aber nichtsdestoweniger im Gesetz in dieser Form geforderten, die rechtspolitische Zweckmäßigkeit von Gesetzen hat aber die Verwaltungsbehörde nicht zu prüfen) gleichsam "punktgenauen" Abschußplanes: Wenn nämlich der Gesetzgeber diesbezüglich festlegt, daß die im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen (§ 50 Abs. 1 zweiter Satz OöJagdG) und dessen nachträgliche Abänderung (die infolge der die Behörde treffenden Revisionspflicht <vgl. schon oben, 4.2.1., sowie allgemein P. Oberndorfer, a.a.O., 240 und 247 ff> vom Gesetz her grundsätzlich ebenfalls von ihr aus eigenem Antrieb vorzunehmen ist) nur bei einer Änderung der für seine Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit seiner Einhaltung aus sonstigen zwingenden Gründen zulässig ist, so resultiert daraus insgesamt, daß die Behörde einen Ausgleich zwischen den privaten Interessen des Jagdausübungsberechtigten einerseits und den öffentlichen Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur andererseits von Gesetzes wegen derart planhaft zu gestalten hat, daß diese Abwägung im einzelnen Abschußplan jeweils mit einer eben auf das einzelne Tier bezogenen Akkuratesse auch ihren ganz konkreten Niederschlag findet. Um daher den von ihr angestrebten Zweck, die Verbißsituation im Jagdgebiet des Berufungswerbers in den Griff zu bekommen, zu erreichen, hätte die belangte Behörde sohin im Abschußplan lediglich höhere Abschußzahlen festsetzen, nicht jedoch die beantragten Abschußzahlen als Mindestquoten, hinsichtlich derer eine Überschreitung zulässig ist, apostrophieren dürfen.

4.2.3.3. Schließlich erweist sich der Abschußplan aber auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Mindestquote - nur deren Unterschreitung wird dem Berufungswerber ja mit dem angefochtenen Bescheid angelastet - als rechtswidrig. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nämlich evident, daß der Berufungswerber auch in den Jahren zuvor schon nicht in der Lage war, die im Abschußplan festgesetzten Stückzahlen zu erfüllen. Die belangte Behörde hätte daher angesichts dieses Umstandes sowie in Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Berufungswerber eine subjektive Inkompetenz - was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zutage trat - jedenfalls nicht zur Last gelegt werden kann, die beantragten hohen Stückzahlen in ihrem Planentscheid von vornherein nicht genehmigen dürfen, sondern hätte niedrigere Zahlen festzusetzen (und zur Stabilisierung der Verbißsituation daher andere, geeignetere Maßnahmen zu setzen) gehabt.

4.2.3.4. Stellt man diesen Erwägungen aber die objektiv unbestritten gebliebene Tatsache, daß der Berufungswerber den Abschußplan unterschritten hat, gegenüber, so ergibt sich, daß diesem jedenfalls ein tatbestandsmäßiges Handeln iSd § 93 Abs. 1 lit. j OöJagdG zur Last zu legen ist. Dies deshalb, weil der wenngleich aus verschiedenen Gründen fehlerhafte und damit rechtswidrige - Abschußplan mangels Erhebung einer Berufung gegen diesen in Rechtskraft erwuchs und damit Verbindlichkeit entfaltete. Anderes würde nämlich nur gelten, wenn - was im vorliegenden Fall allerdings offenkundig nicht zutrifft - die Fehlerhaftigkeit derart gravierend ist, daß sie zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führt.

4.3. Für die Strafbarkeit des Berufungswerbers bleibt aber darüber hinaus zu prüfen, ob diesem auch ein Verschulden anzulasten ist.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, daß er und sein Jagdhüter, - wie diese in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dargetan haben - sowohl unter Ausnützung ihrer langjährigen Erfahrung als auch unter großer persönlicher Anstrengung trotz der für das Jagdgebiet gegebenen widrigen äußeren Umstände (schwere Zugänglichkeit; Umformung des Wildbestandes zu einem Nachtwild bzw. gänzliche Verdrängung durch Schiabfahrten u. dgl.; s.o.) versucht haben, die festgesetzte Abschußzahl zu erreichen (auch der Vorwurf des sachverständigen Zeugen gipfelte nicht in einer persönlichen Inkompetenz des Berufungswerbers und seines Jagdhüters, sondern letztlich nur darin, daß im vorliegenden Fall "realistische" anstatt zu hoher, nur mit einer gravierenden, im übrigen nicht in der Kompetenz des Jagausübungsberechtigten liegenden Änderung der Jagdformen erreichbarer Abschußzahlen beantragt bzw. festgesetzt werden sollten), so reduziert sich die Frage im konkreten Fall letztlich darauf, ob in der Nichterhebung einer Berufung gegen den rechtswidrigen Abschußplan ein strafbarkeitsbegründendes Verschulden des Berufungswerbers zu erblicken ist.

Hiezu ist zu erwägen:

Hätte der Berufungswerber etwa von vornherein geringere Abschußzahlen beantragt, so wären diese - wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorkam und überdies auch schon aus der dem Abschußplan beigefügten Modifikation, daß es sich beim Kahlund Rehwild lediglich um Mindestabschüsse handelt, deutlich wird seitens der belangten Behörde aus öffentlichen Rücksichten an der Walderhaltung offenkundig ohnedies nicht genehmigt worden. Er hätte diesfalls allerdings gegen den abweisenden Bescheid ebenso Berufung erheben können wie im vorliegenden Fall, wo die Behörde dem - möglicherweise gar nicht seinem tatsächlichen Willen entsprechenden - Antrag nach höheren (unrealistischen) Abschußzahlen stattgegeben hat: In beiden Fällen hätte eine Berufung, die die Konsequenz nach sich gezogen hätte, daß es bis zu deren Erledigung - und damit im Extremfall während des gesamten Jagdjahres - überhaupt keinen Abschußplan gegeben hätte, was einem generellen Abschußverbot gleichkäme, das aber wiederum dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung diametral zuwiderlaufen würde, zumindest den Handlungszwang auf die belangte Behörde verlagert, also gleichsam deren gesetzliche Verpflichtung zum Planvollzug aktualisiert.

Wenngleich es eben im gegenständlichen Fall offensichtlich schon objektiv betrachtet keine taugliche Maßnahme darstellte, allein im Wege der Festsetzung hoher, letztlich unerfüllbarer Abschußzahlen der im verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiet zweifellos gegebenen Verbißsituation, an deren Bereinigung - was nicht übersehen werden darf - auch und sogar vorrangig der Berufungswerber als Waldeigentümer selbst interessiert ist, Herr zu werden (vielmehr müßte hiezu auf andere Adminstrativmaßnahmen übergegangen werden; jene Versäumnisse des Administrativverfahrens, die die Behörde selbst zu vertreten hat, ex post im Wege der Überbürdung auf den Jagdausübungsberechtigten zu substituieren, kann grundsätzlich wohl nicht die Aufgabe des Verwaltungsstrafverfahrens sein), so konnte sich der Berufungswerber auf der anderen Seite aber auch nicht bloß darauf beschränken, sich mit dem rechtswidrigen Abschußplan abzufinden und danach zu trachten, diesen in der Hoffnung so gut wie möglich zu erfüllen, daß sich an eine geringfügige Abweichung (Unterschreitung) - wie auch in den Jahren zuvor - keine rechtlichen Konsequenzen knüpfen würden.

Ein Rechtsmittel gegen einen als rechtswidrig zu empfindenden behördlichen Akt zu ergreifen ist jene Minimalanforderung, die die Rechtsordnung an jeden Bürger stellt, und zwar auch dann, wenn dieses Rechtsmittel - wegen Aussichtslosigkeit - von vornherein nur einen Formalakt darstellen mag. Darin, daß es der Berufungswerber im gegenständlichen Fall aber unterließ, eine Berufung gegen den Abschußplan zu erheben, liegt aber sohin gerade jenes geringfügige Verschulden, das es der Behörde im vorliegenden Fall ermöglichte, nicht bloß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers festzustellen, sondern gemäß § 21 Abs. 1 VStG auch vom Ausspruch einer Ermahnung Gebrauch zu machen.

Der mit der gegenständlichen Berufung angefochtene Bescheid der belangten Behörde erweist sich daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die Wendung "und § 21 Abs. 3" - die offensichtlich ein Fehlzitat darstellt - zu entfallen hat.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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