Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200063/14/Kl/Bk

Linz, 14.01.1994

VwSen-200063/14/Kl/Bk Linz, am 14. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F W , S , B , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H R , W , B , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 1992, Zl.

Agrar 96-155-1992, gegen die Schuld (Faktum 1 und 4) bzw gegen das Strafausmaß (Faktum 2 und 3) wegen Übertretungen nach dem Jagdgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und mündlicher Verkündung am 12. Jänner 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 a und b und Faktum 4 a und b aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Der Strafberufung hinsichtlich Faktum 2 und 3 wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich der Fakten 1 und 4 entfällt jeglicher Strafkostenbeitrag.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 ist ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19, 44a, 45 Abs.1 Z3 (zu Faktum 4) sowie 45 Abs.1 Z1 VStG (zu Faktum 1).

Zu II. §§ 66 Abs.1 und 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Oktober 1992, Agrar 96-155-1992, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe zu 1)a), 2)a), 3)a), 4)a) von jeweils 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) und zu 1)b), 2)b), 3)b), 4)b), eine Geldstrafe von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) wegen Verwaltungsübertretungen zu jeweils lit.a nach § 35 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.c Jagdgesetz bzw zu jeweils lit.b § 62 Z3 iVm § 93 Abs.1 lit.r Jagdgesetz verhängt, weil er 1. am 19.8.1991 um ca 4.00 Uhr im genossenschaftlichen Jagdgebiet B , beim Hause B , K , a) die Jagd ausgeübt hat, ohne nach dem Jagdgesetz hiezu befugt zu sein; b) dabei eine KK-Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer verwendet hat; 2. an einem Morgen im Juli 1991 (1.-31.) im genossenschaftlichen Jagdgebiet B in der Nähe des Hauses P , a) die Jagd ausgeübt und einen Rehbock erlegt, obwohl er hiezu nicht befugt war, und b) hiebei eine KK-Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer verwendet hat; 3. ebenfalls an einem Morgen im Juli 1991 im genossenschaftlichen Jagdgebiet B , im Bereich der H , Ortschaft P , Gemeinde B , a) unbefugt die Jagd ausgeübt hat, dabei einen Rehbock erlegt hat und b) hiebei eine KK-Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer verwendet hat; 4. im Sommer 1991 (21.6. - 23.9.) in den frühen Morgenstunden im genossenschaftlichen Jagdgebiet B im Bereich der H , Ortschaft P , Gemeinde B , a) ebenfalls die Jagd unbefugt ausgeübt und dabei einen Rehbock erlegt hat und b) hiebei eine KK-Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer verwendet hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher sich der Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 2 und 3 für schuldig erkannte und lediglich die Strafe anficht, und zu den Fakten 1 und 4 das Straferkenntnis zur Gänze anficht. Begründend wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber hinsichtlich des Faktums 1 bereits im gerichtlichen Strafverfahren vor dem Kreisgericht Wels belangt wurde und mit Urteil vom 12. Mai 1992 rechtskräftig freigesprochen wurde; hinsichtlich des Faktums 4 wurde ausgeführt, daß in den Zeitraum 21.6 bis 23.9.1991 lediglich die Fakten 2 und 3 fallen. Diesbezüglich sei er ohnehin geständig. Im übrigen wurde am 19.8.1991 die Waffe abgenommen und war daher über diesen Zeitpunkt hinaus eine Tatbegehung nicht möglich und wird dies bestritten. Zur Strafe wurde ausgeführt, daß der Berufungswerber seit 1.10.1991 in Pension sei und monatlich 12.851,70 S Pension erhalte, wovon er zur Kreditabdeckung monatlich 3.111,70 S Rückzahlung zu tätigen habe. Weiters sei er sorgepflichtig für seine Gattin und habe für sie Unterhaltsleistungen von 4.000 S monatlich zu leisten. Die Strafhöhe sei im Hinblick auf die Schwere der zur Last gelegten Übertretungen nicht gerechtfertigt und sei das Schuldbekenntnis als mildernd zu werten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Äußerung abgegeben. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und in welcher die Zeugen C B , Jagdleiter, J Z , Jagdschutzorgan, und Bez.Insp. H als Meldungsleger einvernommen wurden. Der Berufungswerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter wurden ordnungsgemäß nachweislich zur Verhandlung geladen und sind zu dieser entschuldigt nicht erschienen. Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert dies nicht die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses.

4. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß das Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Punkt I Z12 des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wels vom 22.1.1992 und Punkt I des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 12.5.1992 entspricht, wobei der Berufungswerber vom Vorwurf des Nachstellens und der Verletzung fremden Jagd- und Fischereirechtes am 19.8.1991 mit schußbereiter Waffe gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen wurde.

Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergaben die Zeugenaussagen, daß der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am Tatort (Kogl 14) mit einer Kleinkaliberpistole mit aufgesetztem Schalldämpfer anwesend war, wobei er bei dem Haus K Nr. 14 auf das Vorbeiziehen des Wildes wartete. Es konnte aber weder mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit die Absicht, ein Wild zu erjagen, bzw diesbezügliche Handlungen nachgewiesen werden, noch hat das Beweisverfahren (Zeugenaussagen) ergeben, daß der Berufungswerber die Kleinkaliberpistole mit aufgesetztem Schalldämpfer zum Schuß vorbereitete, auf ein Wild gerichtet oder geschossen hatte, also verwendet hatte.

Zum Faktum 4 hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, daß es sich dabei um den Tatzeitpunkt Sommer 1991 handeln muß. Dies ist sowohl aus der Aussage des Meldungslegers als auch aus der Aussage des Jagdleiters zu entnehmen. Eine Konkretisierung der Tatzeit konnte jedoch von den einvernommenen Zeugen nicht vorgenommen werden. Es wurde jedenfalls zweifelsfrei dargelegt, daß eine Tatbegehung nach dem 19. August 1991 - dies war der Tag, an dem der Berufungswerber von den Jagdschutzorganen gestellt wurde nicht mehr möglich war, da an diesem Tag die Tatwaffe beschlagnahmt wurde. Aufgrund der Aussage des Meldungslegers ist auch erwiesen, daß es sich bei dem Tatvorwurf des Faktums 4 um die Tat unter Punkt I Z11 des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wels und Punkt I Z11 des Urteiles des Landesgerichtes Wels vom 12. Mai 1992 handelt. Danach wurde der Berufungswerber vom Landesgericht Wels für schuldig erkannt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 35 Abs.1 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr.32/1964 idgF, darf niemand, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.

Gemäß § 62 Z3 leg.cit. ist das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht auf die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich ist, verboten; hiezu gehören insbesondere ua auch Waffen mit Schalldämpfern.

Gemäß § 93 Abs.1 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Jagd ausübt, ohne diesem Gesetz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen erfüllt zu haben (lit.c), und wer einem in diesem Gesetz verfügten Verbot (zB § 62) zuwiderhandelt (lit.r).

5.2. Im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen kann aber nicht jede Nachstellungshandlung für sich allein schon als eine an den Besitz der Jagdkarte gebundene Jagdausübung gewertet werden. Zur Qualifizierung einer der im § 1 Abs.3 Jagdgesetz aufgezählten Nachstellungs- oder Verfolgungshandlungen als Jagdausübung wird es im allgemeinen noch eines weiteren wesentlichen Momentes, nämlich des Vorliegens einer tatsächlichen Jagdabsicht, mithin eines Verhaltens bedürfen, aus dem auf den Willen des Jagdteilnehmers geschlossen werden kann, sich gleich dem Jagdinhaber selbst an einer Jagd als Weidmann zu beteiligen und in dieser Eigenschaft jagdbaren Tieren nachzustellen oder sie in der gleichen Absicht zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen (vgl. Wolfgang Pesendorfer Heinz Rechberger, das oberösterreichische Jagdrecht, S. 73 Anmerkung 3). Ein solches Verhalten bzw das Vorliegen einer tatsächlichen Jagdabsicht wurde aber dem Berufungswerber weder vorgeworfen noch hat sich dieser für eine Strafbarkeit wesentliche Moment im durchgeführten Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als erfüllt und erwiesen herausgestellt. Es konnten nämlich sämtliche einvernommenen Zeugen nicht darlegen, daß der Berufungswerber ein solches Verhalten gesetzt hat, das auf die unmittelbare Absicht, die Jagd auszuüben, schließen läßt. Da die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, war der diesbezügliche Tatvorwurf aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (Faktum 1 lit.a).

Hinsichtlich des Faktums 1 lit.b war als erwiesen anzusehen, daß dem Berufungswerber von Jagdschutzorganen am 19.8.1991 nachgesetzt wurde und er am angegebenen Tatort gestellt wurde, wobei er versuchte davonzulaufen und wobei er die mitgeführte Waffe - eine KK-Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer - wegwarf, welche in unmittelbarer Nähe von den Jagdschutzorganen aufgefunden wurde. Während das Mitführen und Besitzen einer Faustfeuerwaffe bzw einer verbotenen Waffe ein Vergehen nach dem Waffengesetz ist, ist nach der obzitierten Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs.1 lit.r iVm § 62 Z3 Jagdgesetz das Verwenden von Waffen mit Schalldämpfern verboten und strafbar. Versteht man schon unter dem allgemeinen Sprachgebrauch unter "Verwendung" das Benutzen oder Anwenden von etwas für einen bestimmten Zweck bzw das Ingebrauchnehmen, so ist der Besitz bzw das Führen einer verbotenen Waffe, ohne sie in Gebrauch zu nehmen bzw sie anzuwenden bzw ohne ein qualifiziertes Verhalten, aus dem eine Anwendung der Waffe unmittelbar geschlossen werden kann, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren und wird die Verwaltungsübertretung des Verwendens einer verbotenen Waffe nicht erfüllt. Es hat daher der Berufungswerber auch die unter Faktum 1 lit.b vorgeworfene Tat erwiesenermaßen nicht begangen, da ein solchermaßen beschriebenes Verhalten im Beweisverfahren nicht hervorgekommen ist und auch nicht dem Berufungswerber vorgeworfen worden ist. Dessen ungeachtet wäre aber sehrwohl das Durchstreifen eines Jagdgebietes mit einem Gewehr ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 56 Abs.1 Jagdgesetz verboten und gemäß § 93 Jagdgesetz strafbar. Eine darauf gerichtete Verfolgungshandlung wurde aber nicht von der belangten Behörde gesetzt.

Es kam daher hinsichtlich des Faktums 1 der Berufung Berechtigung zu.

5.3. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, dh daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Es muß daher in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sein, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es sind daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Diesen Anforderungen entspricht der Vorwurf des Faktums 4 lit.a und lit.b nicht. Es wird nämlich dem Berufungswerber als Tatzeit "Sommer 1991 (21.6. - 23.9.1991)" vorgeworfen.

Sowohl aus dem Akteninhalt sowie auch aus dem Beweisverfahren geht hervor, daß der Tatzeitraum sich jedenfalls nur bis zum 19.8.1991 erstrecken konnte, da mit diesem Zeitpunkt der Berufungswerber gestellt wurde und eine weitere Tatbegehung aufgrund der Beschlagnahme der Waffe nicht mehr möglich war. Auch wurde tatsächlich keine weitere Tat mehr ausgeübt. Es ist aber auch eine Einschränkung der Tatzeit, nämlich vom 21.6. bis 19.8.1991, nicht möglich, weil der weitere Tatvorwurf (Tatort und übrige Tatbestandsmerkmale) des Faktums 4 ident sind mit dem Tatvorwurf des Faktums 3, wobei die Tatzeit des Faktums 3 (Juli 1991) im Tatzeitraum des Faktums 4 enthalten ist. Es ist daher aufgrund der mangelnden Konkretisierung der näheren Tatumstände (zB Konkretisierung des erlegten Wildes, Angabe der Jagdtrophäe) nicht ausgeschlossen, daß der Berufungswerber wegen des selben Verhaltens mehrmals zur Verantwortung gezogen wurde bzw wird. Eine entsprechend konkrete Verfolgungshandlung wurde jedoch von der belangten Behörde nicht gesetzt, sodaß eine Verbesserung im Berufungsverfahren wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war.

Es war daher auch hinsichtlich des Faktums 4 lit.a und lit.b das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5.4. Strafberufung hinsichtlich Faktum 2 und Faktum 3:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

Gemäß § 93 Abs.2 Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 mit Geldstrafen bis zu 30.000 S zu ahnden.

Die belangte Behörde hat wegen der Verwaltungsübertretung der unbefugten Jagdausübung (§ 35 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.c leg.cit.) jeweils eine Geldstrafe von 3.000 S und für die Verwaltungsübertretung der verbotenen Verwendung einer Kleinkaliberpistole mit aufgesetztem Schalldämpfer (§ 62 Z3 iVm § 93 Abs.1 lit.r leg.cit.) je eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheinen diese tatsächlich verhängten Geldstrafen pro Delikt als nicht überhöht. Gemäß § 19 VStG ist nämlich für die Strafbemessung jedenfalls die mit der Tat verbundene Schädigung zu berücksichtigen, nämlich im gegenständlichen Fall jeweils ein eingetretener Schaden wegen Erlegens des Wildes. Es wurde daher die Jagdgesellschaft beträchtlich, nämlich in einem Wert von 2.880 S bzw 3.720 S geschädigt. Im übrigen ist Zweck der Bestimmung der Schutz des Jagdgebietes und der jagdbaren Tiere, welche Schutzinteressen ebenfalls durch die Begehung der Tat verletzt wurden. Es ist daher schon gemessen am Unrechtsgehalt der Tat die Strafe niedrig bemessen. Im übrigen hat die belangte Behörde bereits als erschwerend gewertet, daß - unbeschadet den Berufungsausführungen, daß jeder Staatsbürger über die gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis haben muß - der Beschuldigte Jagdkartenbesitzer in den Jahren 1980, 1981, 1982 und 1984 war und auch die Jagdprüfung abgelegt hat. Es mußten daher die jagdrechtlichen Bestimmungen in erhöhtem Maß dem Berufungswerber vertraut sein. Es ist daher von einem erhöhten Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, da er in erhöhtem Maße sorglos gehandelt hat. Da er auch tatsächlich jeweils einen Rehbock erlegt hat, war sogar von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Diese vorsätzliche Begehungsweise ist dem Berufungswerber erschwerend anzulasten. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht auch ausgeführt, daß sich die Anhäufung gleicher Gesetzesübertretungen erschwerend auswirkt. Gemäß § 33 Z1 des Strafgesetzbuches, welches sinngemäß heranzuziehen ist, gilt nämlich als Erschwerungsgrund insbesondere, wenn der Täter strafbare Handlungen derselben Art begangen hat. Dies ist daher als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Wenn auch der Berufungswerber als Milderungsgrund seine Unbescholtenheit ins Treffen führt, so gab die belangte Behörde an, daß die Unbescholtenheit bereits ihrer Strafbemessung zugrundelag, wenngleich dies auch nicht ausdrücklich aus der Begründung des Straferkenntnisses hervorgeht. Es ist das Berufungsvorbringen angesichts der ohnehin sehr niedrig angesetzten Strafe in Anbetracht, daß der Berufungswerber mehrmals das gleiche strafbare Verhalten in vorsätzlicher Weise gesetzt hat, nicht geeignet, die Strafe herabzusetzen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten lagen schon mit der Anzeige vor und wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Auch in Anbetracht der vom Berufungswerber ins Treffen geführten eher tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse war unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Taten sowie des doch gravierenden Verschuldens des Berufungswerbers eine Herabsetzung der bereits sehr niedrigen Geldstrafen nicht gerechtfertigt. Es waren daher die zu den Fakten 2 und 3 jeweils lit.a und b verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung aller Strafbemessungsgründe zu bestätigen.

Was jedoch das Geständnis als Milderungsgrund anlangt, so geht aus dem gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht hervor, daß der Berufungswerber tatsächlich ein Geständnis vor der belangten Behörde abgelegt hat. Daß der Berufungswerber nunmehr in seiner Berufung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 lediglich eine Berufung gegen das Strafausmaß einbringt, kann allein noch nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund gewertet werden (VwGH 29.9.1982, 81/11/0023).

Es wird jedoch der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß es ihm offensteht, bei der belangten Behörde die Zahlung der verhängten Geldstrafen in Raten zu beantragen.

6. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe in Folge Berufung aufgehoben wird. Dies gilt für die Fakten 1 und 4, und zwar für das Verfahren vor der belangten Behörde wie auch für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Wird hingegen in einer Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates ein Straferkenntnis bestätigt, so ist gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds gegenständlich insgesamt 2.000 S, zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt

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