Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200065/12/Gu/La

Linz, 24.02.1994

VwSen-200065/12/Gu/La Linz, am 24. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K G , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.10.1992, Zl.:

ForstR96-96-1992/Ho, wegen Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975, § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.cit., § 45 Abs.1 Z2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat am 1.10.1992 zur Zl. ForstR96-96-1992/Ho ein Straferkenntnis erlassen, welches sich an den Beschuldigten richtet und dessen Spruch lautet: "Sie haben in den Monaten Jänner und Februar 1992 im Gebiet der Gemeinde S auf dem Waldgrundstück Nr. , KG D , eine Rodung im Ausmaß von etwa 1.500 m2 durchgeführt, ohne daß hiefür eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorgelegen wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 174 Abs.1 lit.a Z.6 i.V.m. 174 Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440 i.d.g.F.".

Wegen der Verletzung vorstehender Normen wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß er die Maßnahmen im Bereich des T nur als unverzügliche schadensbegrenzende Maßnahme nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung der notwendigen Sorgfalt gesetzt habe. Eine Rodung sei nicht durchgeführt worden.

Eine Wiederaufforstung sei sehr wohl geplant und auch möglich gewesen. Im übrigen habe er, dort wo keine Hochwasserverwüstung Platz gegriffen habe, die Bäume nur auf den Stock zurückgeschnitten und die Wurzelstöcke nicht entfernt. Eine "vorübergehende Rodung" kenne das Gesetz nicht. In eventu wird auch gerügt, daß die Strafbemessung nicht tat- und schuldangemessen erfolgte.

Aufgrund der Berufung wurde am 20. Jänner 1994 die mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien und unter Zuziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen abgehalten und ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Aufgrund der erhobenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte ist der Eigentümer des Grundstückes Nr.

, KG D , welches in der Gemeinde S bei Schärding linksufrig in einem angrenzenden Bereich des mäandernden T gelegen ist. Im Jahre 1991 war dieser T von einem folgenschweren Hochwasserereignis betroffen, wobei neben Uferanrissen und Auskolkungen auch auf dem erwähnten Grundstück stockende Bäume beschädigt bzw. entwurzelt wurden.

Auf diesen Umstand wurde der Beschuldigte durch ein Schreiben des Nachbarn A H vom 11.11.1991 aufmerksam gemacht und der Beschuldigte ersucht, eine in Schräglage gebrachte Eiche, welche auf das Nachbargrundstück zu stürzen drohte, zu entfernen.

Daraufhin ging der Beschuldigte in den Monaten Jänner und Februar 1992 daran, das Schadholz zu entfernen, aber nicht nur dieses. Er entnahm aus einer angrenzenden Böschung lehmig-schottriges Material (ca. 40 bis 50 m3), schüttete dieses auf einer angrenzenden Fläche im Ausmaß von mehreren 100 m2 an und fällte außer dem Schadholz auf einer Fläche von ca. 1.500 m2 im zuvor beschriebenen Uferbereich des T flächenmäßig die stockenden Hölzer, wie Eschen, Eichen, Erlen und Traubenkirsche. Im angrenzenden Uferbereich ließ er allerdings unterschwemmte Bäume stehen, welche in den Bestand hängen.

Der geschlägerte und teilweise aufgeschüttete Bereich, an welchen zum Zeitpunkt des Augenscheines, noch keine Veränderung von Menschenhand vorgenommen wurden, wies zwischenzeitig aufgekommene Horste verschiedener Grasarten, einzelne Binsenhorste, zahlreiche hohe Königskerzen, Bemoosungen und Veralgungen auf. In kleineren Gruppen war auch der Anflug von verschiedenen Weidenarten zu beobachten.

Die Bodenvegetation auf der aufgeschütteten (veränderten) Fläche entsprach nicht der Bodenvegetation in Auwaldflächen.

Damit lag im Ergebnis eine Waldverwüstung vor, indem die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde (§ 16 Abs.2 lit.a Forstgesetz). Die Merkmale der Rodung, das ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (§ 17 Abs.1 Forstgesetz) waren hingegen nicht erfüllt, zumal für eine solche der Entzug des Waldbodens aus der Holzzucht und seine Verwendung zu anderen Zwecken erforderlich ist (vgl. VwSlg. 7078/A).

Nachdem sowohl die Verfolgungshandlung als auch das angefochtene Straferkenntnis bei der Konkretisierung des Lebenssachverhaltes nur von einer Rodung sprachen und dabei eine andere rechtliche Würdigung ausschlossen, war im Berufungsverfahren, infolge Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist der Austausch des Sachverhaltes und Vorwurf einer anderen Tat nicht mehr zulässig.

Aus diesem Grunde war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum