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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200066/9/Gu/La

Linz, 24.02.1994

VwSen-200066/9/Gu/La Linz, am 24. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K G , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 27.10.1992, Zl.:

N96-001-1992/Ho, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 6 O.ö. NSchG 1982, § 37 Abs.3 Z2 leg.cit., § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in den Monaten Jänner und Februar 1992 im Gebiet der Gemeinde S auf dem Grundstück Nr. , KG D , im 50-m-Bereich des T Geländekorrekturen durchgeführt zu haben, ohne vorher eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 6 Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 erwirkt zu haben. Wegen Verletzung der §§ 6 iVm 37 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1982 wurde ihm unter Anwendung des § 37 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Damit wurde geahndet, daß der Beschuldigte in der 50 m betragenden Uferschutzzone des T , welcher rechtsufrig in den Inn mündet und von Punkt 2.7. der Anlage zur Verordnung der O.ö. Landesregierung LGBl.Nr. 107/1982 idF LGBl.Nr. 4/87 als schutzwürdig erfaßt ist, ohne bescheidmäßige Feststellung bzw. Erlaubnis der Naturschutzbehörde von einer angrenzenden Böschung ca. 40 bis 50 m3 Schotter entnommen und in das angrenzende etwas tiefer gelegene im Bachmäander befindliche Gelände, u.zw.

auf mehreren 100 m2 aufgebracht hat.

In seiner rechtzeitig gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß er zu der Maßnahme gezwungen war, zumal der Uferbereich durch Hochwässer ausgehöhlt und beschädigt war, wodurch er gezwungen gewesen sei, unverzüglich schadensbegrenzende Maßnahmen zu setzen. Er sei hiebei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen. Durch die vorerwähnte Maßnahme habe sich am Landschaftsbild nichts geändert. Somit sei der Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt. In eventu rügt der Rechtsmittelwerber die Höhe der auferlegten Strafe, welche nicht schuldangemessen sei.

Die erste Instanz habe nach einer Strafverfügung von 3.000 S die Strafhöhe im ordentlichen Verfahren willkürlich auf 5.000 S erhöht, ohne dafür rechtliche Gründe ins Treffen führen zu können.

Aufgrund der Berufung wurde am 20. Jänner 1994 die mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien und des seinerzeit mit der Erhebung betrauten technischen Amtssachverständigen durchgeführt und in deren Rahmen ein Lokalaugenschein abgehalten. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Nach einem Hochwasserereignis im Jahre 1991 erhielt der Beschuldigte durch einen Brief eines Nachbarn vom 11.11.1991 Kenntnis, daß die Standfestigkeit einer Eiche arg in Mitleidenschaft gezogen worden sei und der Baum das nachbarliche Anwesen zu beschädigen drohe.

Im Jänner und Februar 1992 ging der Beschuldigte daran, darauf zu reagieren und die Hochwasserschäden an den in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. , KG D , linksufrig nächst dem T zu sanieren. Er wurde dabei in der 50-m-Uferschutzzone, welche von der zuvor zitierten Verordnung der O.ö. Landesregierung als schutzwürdig eingestuft wurde, tätig, indem er von einer angrenzenden Böschung lehmig-schottriges Material in einer Menge von ca. 40 bis 50 m3 entnahm und auf mehreren 100 m2, im angrenzenden, zum Bach hin leicht geneigten Gelände aufbrachte. Eine rechtskräftige Bewilligung bzw.

Feststellung der Naturschutzbehörde, daß durch diese Maßnahme die Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden, lag hiefür nicht vor.

Darüber hinaus entfernte der Beschuldigte neben hochwassergeschädigten Bäumen auf einer Fläche von ca.

1.500 m2 auch zahlreiche andere Bäume, sodaß eine flächenhafte Lichtung im uferbegleitenden Gehölz des Todtenmannbaches entstand. Letztere Maßnahme hat die Behörde im naturschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, sondern nur nach der forstrechtlichen Seite verfolgt. Beim Lokalaugenschein wurde, ohne daß zwischenzeitig andere Maßnahmen durchgeführt wurden, außer dem Selbsttätigwerden der Natur ein unveränderter Zustand vorgefunden.

Teils leuchtete der Schotter noch hervor. Größtenteils herrschte eine Unkrautvegetation vor, welche durch Horste verschiedener Grasarten und einzelnen Binsen sowie zahlreichen Königskerzen überwachsen war. Zum Teil war der Schotter bemoost und veralgt, in kleineren Gruppen war der Anflug von verschiedenen Weidenarten zu beobachten. Dieses Erscheinungsbild trat anstelle der sonstigen typischen im angrenzenden Gelände herrschenden Auwaldvegetation, welche von Bärlauch und Lärchensporn mit Begleitflora geprägt ist.

Durch die vorgeworfenen Maßnahmen wurde das Landschaftsbild wahrnehmbar und nachhaltig geändert.

In rechtlicher Würdigung dieser Feststellungen ergibt sich somit, daß in objektiver Hinsicht eine dem Tatbild des § 37 Abs.3 Z2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 iVm § 6 leg.cit. entsprechende, verpönte Tat gesetzt wurde.

Zur eingewendeten Rechtfertigung, daß der Beschuldigte wegen Gefahr in Verzug gehandelt habe und hiebei die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt habe, ist zu bemerken, daß das eingewendete schadensbringende Hochwasserereignis Monate zuvor eingetreten war, die dazwischen verstrichene Zeit jedenfalls einen entsprechenden Antrag bei der Naturschutzbehörde und dessen Erledigung erlaubt hätte.

Dieses Vorbringen konnte daher keinen Rechtsfertigungsgrund bilden.

Die Aufbringung von Schottermaterial im Uferschutzbereich des T entsprach auch nicht dem Sorgfaltsdenken eines ordentlichen und wertverbundenen Landwirtes, zumal die Aufarbeitung der Hochwasserschäden auch auf gelindere Art ohne Aufschüttung von Schotter möglich gewesen wäre und die Einfahrt auf das Grundstück ohnedies von einer anderen Stelle her erfolgt ist.

Die Maßnahme stellte sich nicht als zeitgerechte land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines uferbegleitenden Auwaldes und auch nicht als zeitgerechte Sanierungsmaßnahme dar.

Auf der subjektiven Tatseite war dem Beschuldigten für den konsenslosen Eingriff in den durch § 6 Abs.1 lit.b O.ö.

NSchG 1982 geschützten Uferbereich des Todtenmannbaches, welcher von der vorzitierten Verordnung als schutzwürdig erfaßt wurde, grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Eine solche Tat ist durch § 37 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1982 verpönt und aufgrund des Einleitungssatzes des vorzitierten Abs.3 mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S bedroht.

Die erste Instanz hat diesen Strafrahmen nur mit einem Hundertstel ausgeschöpft, was ihr außer auf Bedachtnahme auf den gewichtigen Unrechtsgehalt der Tat, unter Einbeziehung des bedeutenden Verschuldens und unter Bedachtnahme auf das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen sowie auf ein Nettomonatseinkommen von 30.000 S und das Eigentum an einem 15 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb - sohin auf Umstände, die anders als in der Strafverfügung im ordentlichen Verfahren zu berücksichtigen sind - nicht als Ermessensmißbrauch angelastet werden können.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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