Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200069/2/Kl/Shn

Linz, 14.01.1994

VwSen-200069/2/Kl/Shn Linz, am 14. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W Z , D , M , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. September 1992, Agrar-324/1992/Ma, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Jagdgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. September 1992, Agrar-324/1992/Ma, wurde dem Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs.1 lit.j iVm § 50 Abs.1 Jagdgesetz eine Ermahnung erteilt, weil er als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes B die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Mai 1991, Agrar-E 9/1c-1991, festgesetzten (genehmigten) Abschußzahlen unterschritten und somit der Verpflichtung, daß die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen nicht unterschritten werden dürfen, zuwidergehandelt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin als Begründung angeführt: "Durch den überdurchschnittlich hohen Touristik-Verkehr, Pilze-Sammler, Tages-Ausflügler, Auto-Verkehr im Revier B einschl. F wird das Wild in schlimmster Weise beunruhigt und gestreßt. Wegen diesem Tatbestand tritt das Wild erst bei Dunkelheit auf freie Flächen aus und zieht morgens vor Tageslicht wieder in den Bestand ein, weswegen eine Bejagung sehr erschwert ist.

Trotz stärkster Bemühungen des Jagdpersonals und mir, war ein höherer Abschuß nicht zu erzielen. Eigentlich hätte ich, aufgrund der widrigen Umstände im Revier B , für die aufgewendeten Bemühungen anstelle einer Ermahnung eine Belobigung verdient.

Meiner Meinung nach treffen Sie in der Bezirkshauptmannschaft Ihre Entscheidungen, bezogen auf das jeweilige Revier, vollkommen wirklichkeitsfremd.

Anfügen möchte ich noch, daß durch die Freigabe des Waldes, in bezug auf die Bejagung, Sie als Gesetzgeber die Hauptschuld trifft, weil seitdem der Abschuß sehr erschwert ist und in der Gänze so gut wie nie erfüllt werden kann.

W Z Revierpächter des Reviers B der ÖBF." 3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß eine Berufungsvorentscheidung nicht beabsichtigt ist.

4. Der Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Aufgrund der Akteneinsicht und im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen war der Sachverhalt geklärt bzw wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Danach steht erwiesenermaßen fest, daß die gemäß genehmigtem Abschußplan für das Jagdjahr 1991/1992 festgesetzten Abschußzahlen mit einer genehmigten Zahl von 60 Stück Rotwild um 19 Stück, von 18 Stück Gamswild um 3 Stück und 63 Stück Rehwild um 12 Stück unterschritten wurden. Da der Sachverhalt in der Berufung unbestritten blieb und sich die Berufung nur auf die rechtliche Beurteilung, insbesondere auf das Verschulden und die Vorwerfbarkeit, stützt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 93 Abs.1 lit.j Jagdgesetz, LGBl.Nr.32/1964 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 50 Abs.1 bzw 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 sind mit Geldstrafe bis 30.000 S zu ahnden (§ 93 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 50 Abs.1 leg.cit. ist der Abschuß von Schalenwild, von Auer- und Birkwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden.

5.2. Wie vom Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten blieb, wurde ein von ihm als Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegter Abschußplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Mai 1991 genehmigt, und wurden die darin festgesetzten Abschußzahlen für Rotwild, Gamswild und Rehwild bis zum Ablauf des Jagdjahres 1991/1992 (laut Abschußliste) erwiesenermaßen nicht eingehalten, indem sie unterschritten wurden. Der Berufungswerber als Jagdausübungsberechtigter ist für die Einhaltung des Abschußplanes verantwortlich und wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs.1 lit.j iVm § 50 Abs.1 Jagdgesetz erfüllt.

5.3. Die Nichteinhaltung des Abschußplanes stellt eine Verwaltungsübertretung in Form eines Ungehorsamdeliktes iSd § 5 Abs.1 VStG dar.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist daher, wenn der objektive Tatbestand erwiesenermaßen erfüllt ist, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es trifft daher gemäß § 5 Abs.1 2.

Satz VStG den Beschuldigten die Beweislast. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber initiativ alles darzulegen gehabt hätte, was für die Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Ein bloßes Leugnen bzw allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl ständige Judikatur des VwGH, zB Erk. vom 24.2.1993, 93/02/0059). Nach der weiteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Entschuldigung nach § 5 Abs.1 VStG die bloße Unzumutbarkeit nicht, sondern nur die unverschuldete Unmöglichkeit, die Vorschrift einzuhalten.

Im Sinne der zitierten Judikatur ist dem Berufungswerber ein solcher Nachweis nicht gelungen. Vielmehr stützt er sich nur darauf, daß die Bejagung sehr erschwert sei. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Abschußplanes wurde nicht einmal behauptet und es hat der Berufungswerber auch kein Tatsachenvorbringen dahingehend ausgeführt und jedenfalls auch keine Beweismittel dazu angeboten. Es war daher iSd § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen. Im übrigen wird auf die Rechtfertigung vor der belangten Behörde hingewiesen, wo der Vertreter des Berufungswerbers ausdrücklich zugab, mit dem Abschuß zu spät begonnen zu haben.

Weitere Schuldausschließungsgründe wurden nicht vorgebracht und traten im Verfahren nicht hervor.

5.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen angenommen. Bei Zutreffen beider Voraussetzungen war daher - ohne daß der Behörde ein Ermessen zukäme - von § 21 VStG Gebrauch zu machen und von einer Strafe abzusehen. Die belangte Behörde stützt sich darauf, daß keine einschlägigen Vormerkungen bekannt sind und keine erschwerenden Umstände vorliegen. Dem wird seitens des Verwaltungssenates nicht entgegengetreten. Da der Berufungswerber als Jagdausübungsberechtigter für die Einhaltung des Abschußplanes, welcher immerhin von ihm beantragt wird und unter Anhörung des Jagdausschusses sodann von der belangten Behörde genehmigt wird, verantwortlich ist, und da er dieser Verantwortung nicht voll nachgekommen ist, indem er die Erfüllung des von ihm erstellten Abschußplanes nicht gewährleistet hat, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die belangte Behörde es erforderlich erachtet, dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Dieser spezialpräventive Aspekt ist gerechtfertigt. Es war daher in der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen und war daher der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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