Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200076/2/Gu/Gr

Linz, 02.04.1993

VwSen - 200076/2/Gu/Gr Linz, am 2. April 1993 DVR.0690392 - &

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 1. Dezember 1992, Agrar96/17/1991/B, wegen Übertretung des Düngemittelgesetzes zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 erster Halbsatz VStG, § 31 Düngemitttelgesetz, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 32 Abs.2 VStG.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 17. Dezember 1990 als Geschäftsführer der I G Filiale B, es verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß ein bestimmtes Pflanzenhilfsmittel namens E (Dmreg.Nr. welches 45 bis 55 % organische Substanz hätte aufweisen müssen, mit einem Istgehalt von nur 40,9 % in der Filiale der erwähnten Lagerhausgenossenschaft in B zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Hiefür wurde ihm wegen Verletzung des § 6 Abs.3 Z3 iVm § 31 Abs.1 Z1 lit.a Düngemittelgesetz eine Geldstrafe von 1.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte durch einen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen ein Verschulden hinsichtlich des verpackt bereitgehaltenen Düngemittels in Abrede gestellt.

Schon aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen entbehrlich ist, weil es an der Prozeßvoraussetzung fehlt.

Dem angefochtenen Straferkenntnis voraus gegangen war eine Anzeige der Bundesanstalt für Agrarbiologie, worauf die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Datum 13. Juni 1991 zur Zl. Agrar96/17/1991 eine als Verfolgungshandlung anzusehende Strafverfügung erließ. Diese Verfolgungshandlung hat aufgrund des Stempels des Aufgabepostamtes B erst am 27. Juni 1991 den Bereich der Behörde verlassen.

Das Düngemittelgesetz kennt keine besonderen Verjährungsfristen demnach beträgt die Verjährungsfrist in der Angelegenheit gemäß § 31 Abs.2 VStG ein halbes Jahr.

Nachdem die Tatzeit für das zum Verkauf bereithalten in der Strafverfügung (in der Verfolgungshandlung) mit 17. Dezember 1990 bezeichnet war, blieb eine Verfolgung die mit Ablauf des 17. Juni 1991 den Bereich der Behörde noch nicht verlassen hatte ausgeschlossen.

Schon aus diesem Grunde war mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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