Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200077/2/Gu/Atz

Linz, 23.08.1993

VwSen - 200077/2/Gu/Atz Linz, am 23. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des I gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Dezember 1992, Zahl N/1015/1992-Kü, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 auferlegten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis wird im angefochtenen Umfang bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit. k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, § 19 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat den Betrag von 200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entrichten.

Rechtsgrundlage. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, Ende September 1992 auf der Parzelle , KG S (Grünland), eine Gehölzgruppe bestehend aus ca. 20 Birken, 5 Eichen, einer Hainbuche, einer Weide, einer Eberesche und kleineren Sträuchern gerodet zu haben, ohne im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gewesen zu sein, obwohl die Rodung von Gehölzgruppen im Grünland gemäß § 4 Abs.1 Z.1 lit k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.2 lit. k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung begehrt der Beschuldigte das Absehen von einer Geldstrafe und bloß eine Verwarnung (Ermahnung) auszusprechen. Dies deshalb, weil ihm unbekannt gewesen sei, daß die Entfernung der kleinen Gehölzgruppe einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Im übrigen sei er bereit, im Bereich der gerodeten Baumgruppe eine neue Gehölzgruppe mit ungefähr gleicher Zusammensetzung zu pflanzen. Als Haupterwerbslandwirt der Bergbauernzone 1 mit einem Einheitswert von 160.000 S und mit drei schulpflichtigen Kindern sei die Geldstrafe für ihn eine besondere Härte. Im Dürrejahr habe er große Einnahmenverluste erlitten und sehe sich außerstande, die Geldstrafe zu bezahlen.

Da nur der Strafausspruch angefochten und keine gesonderte Berufungsverhandlung begehrt wurde, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Nachdem die Rodung zahlreiche Bäume und Sträucher im Sinne des vorerwähnten Spruches betraf, konnte der objektive Unrechtsgehalt nicht als bedeutungslos im Sinn des § 21 VStG angesehen werden.

Aus diesem Grunde konnte ein Absehen von einer Strafe nicht erfolgen. Im übrigen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Nachdem der Berufung ein Erfolg versagen bleiben mußte, trifft ihn die in § 64 Abs.1 und 2 VStG normierte Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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