Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400565/4/Le/La

Linz, 07.02.2000

VwSen-400565/4/Le/La Linz, am 7. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des Asif A, geb. 1974, russischer StA, dzt. PGH der BPD S, B , S, vom 27. Jänner 2000 wegen der Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Steyr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- (entspricht 41,06 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf), ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, ist in der Nacht zum 19. oder 20. Juni 1999 illegal, ohne Personaldokumente und mittellos von D kommend ins Bundesgebiet eingereist. In der Folge hat er in Zusammenwirken mit zwei weiteren russischen Staatsangehörigen Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch begangen. Am 24. Juni 1999 um 13.30 Uhr wurde der Bf auf Grund eines gerichtlichen Haftbefehls festgenommen und am nächsten Tag ins Gefangenenhaus beim LG Steyr eingeliefert, wo der Untersuchungsrichter in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängte.

1.2. Das Landesgericht Steyr hat den Bf am 10. August 1999, Zahl 12 Vr 253/99 wegen Begehung des

  1. Verbrechens des Bandendiebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Satz, zweite Alternative und zweiter Satz, zweite Alternative StGB
  2. Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und
  3. Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 27. September 1999 übermittelte das LG Steyr zu Zl. 11 Vr 253/99 der BPD Steyr die Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens mit dem Hinweis, dass das Urteil gegen den Bf seit 10. August 1999 rechtskräftig ist.

1.3. Der Bundespolizeidirektion Steyr wurde laut AV am 10. August 1999 der Urteilsspruch und das Datum der Haftentlassung - 24. Oktober 1999 - mitgeteilt. Die zuständige fremdenpolizeiliche Abteilung der BPD Steyr hat am 13. August 1999 eine niederschriftliche Befragung mit dem Bf durchgeführt und die Inschubhaftnahme für den Zeitpunkt der Haftentlassung, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet Österreich und die beabsichtigte Abschiebung nach Russland zur Kenntnis gebracht. Begründet wurde die in Aussicht gestellte Vorgangsweise der Behörde damit, dass sich der Bf illegal und mittellos im Bundesgebiet aufhält und vom LG S zu einer mehrmonatigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Zuge dieser Befragung hat der Bf einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde dem Bundesasylamt am 13. August 1999 vorgelegt.

1.4. Die BPD Steyr hat mit Bescheid vom 22. Oktober 1999, Zl. Fr-4484/99 gegen den Bf die Schubhaft gemäß § 61 Abs 1 FrG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist seit dem 22. Oktober 1999 im Polizeigefangenenhaus Steyr vollzogen worden.

Im vorgelegten Akt befindet sich eine Fax-Mitteilung vom 27. Oktober 1999, worin der belangten Behörde der Hungerstreik des Bf berichtet wurde. Am selben Tag wurde in einem AV festgehalten, dass eine Abschiebung des Bf in die Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen kann und die belangte Behörde den Bf zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung am 22. Oktober 1999 in Schubhaft genommen hat.

Am 25. November 1999 teilte der Bf der belangten Behörde schriftlich mit, dass der Asylantrag abgelehnt worden sei und dass er sofort das Land verlassen möchte. Das Bundesasylamt Außenstelle Linz teilte der belangten Behörde in der Folge mit, dass der Asylantrag des Bf mit Bescheid vom 9. November 1999 abgewiesen wurde.

1.5. Am 27. Dezember 1999 brachte der Bf eine Schubhaftbeschwerde in russischer Sprache an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bei der Bundespolizeidirektion Steyr ein. Diese ließ die Eingabe von einer Dolmetscherin am 28. Dezember 1999 übersetzen und legte den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. In der Beschwerde wurde sinngemäß die Dauer der Schubhaft von mehr als zwei Monaten gerügt, ohne dass die belangte Behörde Verfahrensschritte gesetzt hätte.

Tatsächlich befand sich im vorgelegten Fremdenakt nur ein mit 27. Oktober 1999 datierter Bescheidentwurf über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 7 FrG 1997. Eine Zustellung der Bescheidausfertigung wurde zunächst nicht vorgenommen. Bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 ersuchte die belangte Behörde allerdings die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf. Erst am 28. Dezember 1999 wurde dem Bf niederschriftlich iSd §§ 69 Abs 4 und 69 Abs 5 FrG 1997 mitgeteilt, dass er weiterhin bis zum Höchstausmaß von 6 Monaten in Schubhaft angehalten werden müsste.

Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde mit h. Erkenntnis vom 30. Dezember 1999, Zl. VwSen-400558/3/SR/Ri, der Beschwerde Folge gegeben, die Anhaltung des Bf seit 23. Dezember 1999 für rechtswidrig erklärt und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Oö. Verwaltungssenat führte begründend im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die gemäß § 69 Abs 2 FrG 1997 vorgesehene Schubhaftdauer von 2 Monaten nur aus den im § 69 Abs 4 FrG 1997 taxativ aufgezählten Hinderungsgründen verlängert werden kann. Dabei ist jedenfalls Voraussetzung, dass ein durchsetzbarer Administrativakt innerhalb der Zweimonatefrist erlassen wurde, weil sonst eine Schubhaft iSd § 69 Abs 4 FrG 1997 zur Sicherung der Abschiebung schon begrifflich nicht denkbar ist. Auch die nach § 69 Abs 5 FrG 1997 vorgesehene Verständigung des Bf über die Verlängerungsgründe am 28. Dezember 1999 wurde im Vorerkenntnis nicht als unverzüglich, sondern als verspätet betrachtet.

1.6. Am 31. Dezember 1999 nahm die belangte Behörde zur Zahl Fr-7785/99 mit dem Bf eine Niederschrift unter Beiziehung der Dolmetscherin für die russische Sprache auf. Dabei wurde dem Bf der mit 27. Oktober 1999 datierte Bescheid, Zl. Fr-7785/99; betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbunden mit dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zugestellt. Außerdem wurde in der Niederschrift festgehalten, dass dem Bf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates und die neuerliche Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht worden wären.

Dem Akt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Dezember 1999, Zl. Fr-7785/99, neuerlich die Schubhaft angeordnet hat und dieser Bescheid dem Bf am 31. Dezember 1999 offenbar anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme ausgefolgt wurde. Auf der aktenkundigen Ausfertigung wurde vermerkt, dass der Bf die Unterschriftsleistung zur Bestätigung der Übernahme verweigerte. Das Gleiche gilt auch für das vorangegangene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Dezember 1999, welches der Bf offenbar ebenfalls anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme übernommen hatte.

1.7. Am 3. Jänner 2000 übermittelte das Polizeigefangenenhaus der BPD Steyr per Telefax dem Oö. Verwaltungssenat eine in russischer Sprache verfasste handschriftliche Eingabe des Bf und zweier weiterer Schubhäftlinge, wobei im Deckblatt von einer Beschwerde gegen die Schubhaft gesprochen wird. Mit h. Verbesserungsauftrag vom 5. Jänner 2000 wurde der Bf aufgefordert eine in das Deutsche übersetzte Fassung der Eingabe binnen einer Woche einzubringen, widrigenfalls mit Zurückweisung vorgegangen werden würde. Schließlich langte am 10. Jänner 2000 eine in sehr gebrochenem Deutsch verfasste Schubhaftbeschwerde beim Oö. Verwaltungssenat ein, die nicht zur Gänze nachvollziehbar ist.

1.8. Am 5. Jänner 2000 rief der Vizekonsul A von der russischen Botschaft bei der Erstbehörde an und ersuchte um genaue Angaben hinsichtlich der tschetschenischen Schubhäftlinge per Telefax. Nach Angaben der belangten Behörde wurde am 7. Jänner 2000 ein entsprechender Schriftsatz an die russische Botschaft gesendet.

1.9. Mit dem Erkenntnis vom 14.1.2000 wurde die Schubhaftbeschwerde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bf am selben Tage zugestellt.

2.1. In der als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom 27.1. 2000 brachte der Bf (in einem gemeinsamen Schriftsatz, der auch von Timur A und Viktor M unterzeichnet wurde) vor, dass die Entscheidung vom 14.1.2000 nicht rechtmäßig sei, da es keinen ersichtlichen Grund gäbe, länger in Schubhaft zu bleiben.

Weiters behaupteten die Bf, dass es den Vizekonsul A nicht gäbe.

Unter 2. bringen die Bf vor, im Punkt 1.8. des Bescheides (gemeint des UVS vom 14.1.2000) stehe, dass sich Herr A am 5.1. genauere Angaben geholt habe. Vom 5. bis 10. Jänner wären Feiertage gewesen und da hätte niemand gearbeitet.

Als sie am 18.1. um ca. 10.00 Uhr telefonisch mit Herrn S gesprochen hätten, hätte dieser nichts von ihnen gewusst.

Da die Begründung vom 5. Jänner nicht stimme, bitten sie, ihre Begründung nochmals genauer zu kontrollieren.

Im Nachsatz behaupten die Bf, dass ihnen auch die SOS-Mitmenschen helfen wollten, aber die Fremdenpolizei sie nicht freilassen wolle.

2.2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass sich der Bf weiterhin in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus S befindet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten der BPD Steyr festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG abgesehen werden konnte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Der Bf wird im PGH S in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach den Vorerkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates vom 30.12.1999 und 14.1.2000 ist gerade noch zulässig, weil sie auch gegen die Anhaltung eingebracht werden kann; sie ist jedoch nicht begründet. Dazu müssten nämlich Behauptungen erhoben werden, aus welchen Gründen die weitere Anhaltung unrechtmäßig sei, was aber nur dann mit Erfolg behauptet werden kann, wenn sich wesentliche Änderungen der Sachlage ergeben haben.

Solche darzustellen hat jedoch der Bf unterlassen; bei einer amtswegigen Überprüfung der Verwaltungsakten kamen solche Gründe auch nicht zum Vorschein.

Festgestellt wird weiters, dass sich die vorliegende Schubhaftbeschwerde nur auf den Zeitraum seit dem 14.1.2000 beziehen kann, nicht aber auf den Zeitraum davor, weil diese durch die bereits oben zitierten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden ist.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

Gemäß § 69 Abs 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 FrG nicht länger als 2 Monate dauern.

§ 69 Abs 4 FrG nennt taxativ Gründe für eine Verlängerung der grundsätzlichen Schubhaftdauer von 2 Monaten. Diese die Abschiebung betreffenden Hinderungsgründe setzten voraus, dass alle sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen (vgl bereits VwSen-400210/5/Kl/Rd vom 14. September 1993, VwSen-400448/3/Wei/Bk vom 6. November 1996). Die Fremdenbehörde hat jedenfalls innerhalb der Zweimonatefrist einen durchsetzbaren Administrativakt (Aufenthaltsverbot, Ausweisung) zu erlassen, widrigenfalls eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schon begrifflich nicht denkbar ist (vgl auch § 69 Abs 3 FrG) und eine Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den Verlängerungsgründen des § 69 Abs 4 FrG ausscheidet (vgl schon VwSen-400228/3/Wei/Shn vom 11. November 1993).

4.3. Die belangte Behörde hat mittlerweile einen durchsetzbaren Administrativakt in Form eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Bf am 31. Dezember 1999 erlassen. Am gleichen Tag wurde gegen den Bf ein weiterer Schubhaftbescheid erlassen. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates ist, obwohl die belangte Behörde dies nicht aktenkundig gemacht hat, davon auszugehen, dass der Bf zumindest eine juristische Sekunde lang formlos freigelassen wurde, womit der alte Schubhaftbescheid vom 22. Oktober 1999 gemäß § 70 Abs 2 FrG 1997 als widerrufen galt. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes lagen nunmehr aber die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vor. Auch der Verlängerungsgrund des § 69 Abs 4 Z 3 FrG 1997 liegt eindeutig vor, weil die belangte Behörde noch nicht die für die Einreise des Bf nach Russland erforderliche Bewilligung (Heimreisezertifikat) erhalten hat. Die russische Botschaft hat sich aber schon mit der Angelegenheit beschäftigt und nähere Daten angefordert, die von der belangten Behörde auch am 7. Jänner 2000 zur Verfügung gestellt wurden. Es ist daher beim derzeitigen Stand des fremdenrechtlichen Verfahrens damit zu rechnen, dass das Ersuchen der belangten Behörde auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgreich sein wird.

4.4. Zu den Beschwerdebehauptungen:

Wenn der Bf vorbringt, dass die Entscheidung vom 14.1.2000 nicht rechtmäßig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht im Rahmen einer neuerlichen Schubhaftbeschwerde vorzubringen ist, sondern er diesbezüglich eine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erheben müsste. Es wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Beschwerde innerhalb 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einzubringen ist; zur Abfassung einer derartigen Beschwerde ist jedoch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich.

Die weitere Behauptung, den Vizekonsul A gäbe es nicht ist aktenwidrig:

Im Aktenvermerk vom 5.1.2000 ist festgehalten, dass der unterzeichnete Sachbearbeiter mit dem Vizekonsul A telefonierte; auf dieses Telefonat wurde auch im Schreiben der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7.1.2000 an die Botschaft der Russischen Föderation in Wien ausdrücklich Bezug genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die so bezeichnete Person tatsächlich bei der russischen Botschaft tätig ist. Überdies ist unerfindlich, was die Existenz dieser Personen mit der Anhaltung in Schubhaft zu tun haben soll.

Die weiters vorgebrachte Behauptung, dass von 5. bis 10. Jänner Feiertage gewesen wären und daher niemand gearbeitet habe ist unrichtig, da lediglich der 6. Jänner ein Feiertag war. Im Übrigen ist auch hier zweifelhaft, was dieses Vorbringen mit der Schubhaft zu tun haben soll, zumal aktenkundig die Erstbehörde am 7.1.2000 tätig wurde und ein Schreiben an die Botschaft der Russischen Föderation in Wien gerichtet hat.

Die Behauptung, dass Herr S am 18.1.2000 beim Telefonat von ihnen nichts gewusst hätte, ist nicht näher begründet, zumal nicht einmal angegeben wurde, wer dieser Herr S sein soll.

Ebenso wenig begründet ist das Vorbringen, dass die Begründung vom 5. Jänner nicht stimme. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist zum Datum 5.1.2000 lediglich der Aktenvermerk über die telefonische Anfrage des Vizekonsuls A enthalten, aber keine weiteren Schriftstücke, weshalb die angesprochene "Begründung" nicht nachvollzogen werden kann.

Schließlich ist auch noch der Hinweis, auch die "SOS-Mitmenschen" wollten Ihnen helfen, unrichtig: Aus einem Schreiben der Leiterin von SOS-Mitmensch Oberösterreich, Frau Vesna K, ist ersichtlich, dass selbst im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft für den Bf und seine beiden Begleiter eine Aufnahme im Flüchtlingsheim nicht in Frage komme, da sie schon wegen Diebstahls verurteilt wurden.

4.5. Der Bf und seine beiden tschetschenischen Begleiter erscheinen durch die Missachtung der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und ihr erheblich kriminelles Verhalten in Österreich als völlig vertrauensunwürdig. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Bf in Hinkunft rechtstreu verhalten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren kann, zumal auch sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Da er über keine ausreichenden eigenen Mittel und keinen Wohnsitz verfügt, und auch von Dritten keine Zuwendungen zu erwarten hat, ist zu befürchten, dass er auf freiem Fuße entweder einer illegalen Beschäftigung nachgehen oder sogar weitere Diebstähle begehen wird, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

5. Die Schubhaftbeschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft war daher abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die weitere Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Erstbehörde ist offensichtlich bemüht, das für die Abschiebung des Bf erforderliche Heimreisezertifikat zu erlangen.

6. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, der Ersatz für den Vorlageaufwand gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG 1997 zuzusprechen. Dieser beträgt nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl.Nr. 855/1995) 565 S.

Die Zuerkennung des Pauschalbetrages für den Schriftsatzaufwand war in Ermangelung eines entsprechenden Schriftsatzes und eines Antrages nicht möglich.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden gegen die Schubhaft nur dann sinnvoll erscheinen, wenn sich wesentliche Umstände ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

D r. L e i t g e b

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