Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200080/5/Gu/Gr

Linz, 02.06.1993

VwSen - 200080/5/Gu/Gr Linz, am 2. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 1993, Zl. N-96-1637-1992/Ei, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine F o l g e gegeben.

Der Rechtsmittelwerber ist demnach schuldig in der Karwoche und zwar in der Zeit von 13. April 1992 bis 18. April 1992 auf seinen Wiesen Grundstücknummer und beide KG L, im Ausmaß von 4.139 Quadratmeter und 1.150 Quadratmeter, die Bodendecke abgebrannt zu haben, obwohl dies im gesamten Landesgebiet ganzjährig verboten ist und keine Ausnahmebewilligung der Behörde vorlag.

Er hat dadurch § 33 Abs.1 iVm § 49 Abs.1 Z17 des O.ö. Bodenschutzgesetzes 1991 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird dem Beschuldigten in Anwendung des § 49 Abs.2 Z2 des O.ö. Bodenschutzgesetzes 1991 eine Geldstrafe von S 1.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auferlegt.

Ferner hat er gemäß § 61 Abs.1 und 2 VStG als Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz den Betrag von S 100,-und als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 200,-- - letzteren an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt in der Karwoche und zwar in der Zeit vom 13. April 1992 bis 18. April 1992 auf seinen Wiesengrundstücken Nr. und beide KG L im Ausmaß von 4.139 Quadratmeter und 1.150 Quadratmeter die Bodendecke abgebrannt zu haben, obwohl dies im gesamten Landesgebiet ganzjährig verboten sei. In Anwendung des § 37 Abs.1 Z6 O.ö. NSchG 1982 idgF in Verbindung mit § 6 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, BGBl.Nr. 106/1982 idgF wurde ihm eine Geldstrafe von S 1.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein Verfahrenkostenbeitrag von S 100,-auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß er die Bodendecke - Wiesenfläche nicht angezündet habe. Dies habe er bereits des öfteren gesagt. Er sei diesbezüglich unschuldig.

Im Ergebnis beantragt er wegen der vorgeworfenen Tat nicht bestraft zu werden. Darüber hinaus erbittet er - an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr gewandt - eine Finanzhilfe.

Aufgrund der Berufung wurde für 25. Mai 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und hiezu der Beschuldigte nachweislich und rechtzeitig verständigt. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen einen bevollmächtigten mit der Sachlage vertrauten und eigenberechtigten Vertreter oder Rechtsbeistand zu entsenden oder mit diesem zu erscheinen.

Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel bekanntzugeben bzw. beizuschaffen.

Schließlich erging der Hinweis, daß ein allfälliges Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

Der Beschuldigte ist wohl am Vortag, nicht aber zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat auch keinen Vertreter entsandt.

3 Stunden nach der mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung erschien der Beschuldigte in der Kanzlei und deponierte einen Schriftsatz, welcher keine Berücksichtigung mehr finden konnte.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Aussage der Zeugin R vom 3. Juli 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die, in einem Aktenvermerk festgehaltene Meldung der Gemeinde L vom 23. April 1992.

Aufgrund der Zeugenaussage der Vorgenannten steht fest, daß der Beschuldigte in der Karwoche - und zwar vom 13. April 1992 bis 18. April 1992 - täglich Verbrennungen auf seinen Grundstücken und KG L vorgenommen hat. Der Beschuldigte verbrannte Stauden, Sträucher und Brennessel; er hantierte in der in Frage kommenden Zeit immer nur alleine. Durch das Abbrennen der Strauch- und Pflanzenreste geriet in der Folge die Bodendecke der vorbezeichneten Parzellen zur Gänze in Brand. Das Brandgeschehen entwickelte sich ohne Aufsicht der örtlichen Feuerwehr.

Die Umstände rechtfertigen in der Zusammenschau die Annahme des dolus enventualis und somit die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Die I. Instanz hat den Sachverhalt unter § 37 Z6 O.ö. NSchG 1982 iVm § 6 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, BGBl.Nr. 106/1982 idgF subsumiert.

Am 1. Jänner 1992 ist das O.ö. Bodenschutzgesetz 1991, zumindest was den entscheidungsrelevanten Teil betrifft, in Kraft getreten und hat somit inhaltich die vorstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

Wenngleich bei richtiger rechtlicher Qualifikation im Sinne des § 49 Abs.2 Z2 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991 ein Geldstrafrahmen bis zu S 50.000,-- für die Tat angedroht ist, (die Strafdrohung des Naturschutzgesetzes in Form der Geldstrafe bis zu S 30.000,-- ist geringer) konnte aufgrund des Verbotes der Strafverschärfung der Unrechtsgehalt der Tat nicht höher bewertet werden als dies die I. Instanz getan hat und kommt auch der O.ö. Verwaltungssenat angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat zum Ergebnis, daß ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG nicht in Betracht kam und die verhängte Geldstrafe im Betrag von S 1.000,-- unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von S 6.346,-- und der Sorgepflicht für seine Ehegattin bei sonstigem Fehlen von Erschwerungs- und Milderungsgründe keinen Ermessensmißbrauch der eingeschrittenen I. Instanz darstellt.

Die rechtliche Qualifikation hatte die Berufungsbehörde aufgrund deren eigenen Anschauungen im Sinn des § 66 Abs.4 AVG richtig zu stellen, ohne daß dadurch an der Identität der Tat eine Änderung eingetreten ist. Nachdem die Berufung erfolglos blieb, trifft den Beschuldigten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Beitragspflicht zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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