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des Landes Oberösterreich
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VwSen-200081/2/Gu/Gr

Linz, 18.05.1993

VwSen - 200081/2/Gu/Gr Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H gegen die mit Bescheid vom 30. Dezember 1992, Agrar96/124/1992/B, ausgesprochene Ermahnung wegen Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Schuldspruch mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die zweifach gebrauchten Worte "25 Legehennen und" zu entfallen haben. Der Ausspruch der Ermahnung bleibt aufrecht.

Rechtsgrundlage:

§ 27 Abs.4 iVm § 13 Abs.1 Z4, § 13 Abs.1 Z7, § 13 Abs.3 Viehwirtschaftsgesetz, BGBl.Nr. 621/1983, § 21 VStG, § 51 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Bescheid den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, wie anläßlich einer am 30. September 1992 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in H, L 4, vorgenommenen Tierbestandskontrolle nach dem Viehwirtschaftsgesetz festgestellt worden sei, 25 Legehennen sowie eine Kuh gehalten zu haben, obwohl ihm mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1982 lediglich eine Haltungsbewilligung für 72 Mastschweine und 64 Zuchtsauen erteilt worden wäre. Er habe somit 25 Legehennen und eine Kuh ohne die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes erforderliche Bewilligung gehalten, wofür ihn als Betriebsinhaber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffe.

Wegen dieses schuldhaften Verhaltens wurde dem Berufungswerber in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und sinngemäß das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens verneint.

Ausgehend von der Haltungsbewilligung für 72 Mastschweine und 64 Zuchtsauen sei bei den zusätzlich von ihm noch gehaltenen 25 Legehennen und einer Mutterkuh zu berücksichtigen, daß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes neben der in der Haltungsbewilligung angeführten Tierarten auch noch weitere Tierarten von "max. 2 % des Viehwirtschaftsgesetzes" gehalten werden dürften, das seien max. 200 Legehennen oder eine Mutterkuh.

Nachdem der Sachverhalt unbestritten ist und nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstehen, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen und dabei zu erwägen: Nachdem der Rechtsmittelwerber die Bewilligung zur Haltung von mehr als 50 Zuchtsauen besitzt und diese Bewilligung die Zahl zur Haltung der Mastschweine auf 72 beschränkte, hatte für die Haltung anderer Tierarten § 13 Abs.3 2. Satz Viehwirtschaftsgesetz 1983 Anwendung zu finden.

Demnach hat sich eine Bewilligung auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Abs.1 genannter Tiere durch den selben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 von 100 der aus Abs.1 sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist.

Gemäß § 13 Abs.1 Z4 leg.cit. dürfen, ohne daß eine Bewilligungspflicht (etwa durch andere Kategorien) ausgelöst würde - wie hier durch die Zuchtsauen aber geschehen - bis zu 30 Kühe und gemäß § 13 Abs.1 Z7 leg.cit. bis zu 10.000 Legehennen gehalten werden.

2 % von 10.000 Legehennen betragen 200 Stück. 2 % von 30 Kühen allerdings nur 0,6, d.h. keine (ganze) Kuh.

Demnach löste das Halten von 25 Legehennen keine Bewilligungspflicht aus, wohl aber das konsenslose Halten der Kuh.

Eine geteilte Betrachtungsweise war für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlich, zumal das Gesetz (§ 13 Abs.3 2. Satz leg.cit. das Wort "Bestände" also die Mehrzahl gebraucht und dadurch die Geringfügigkeitshaltung von mehreren in Abs.1 des § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes genannten Tieren zulässiger Weise eröffnet, wobei die Überschreitung einer Sparte des Geringfügigkeitskontingentes nach dem Gesetzestext nicht die Unzulässigkeit anderer Geringfügigkeitskontingente mit sich bringt.

Bei der Auslegung von Strafnormen, die als Sanktionen Eingriffe in Grundrechte (Eigentum und Freiheit) vorsehen gilt ein besonderer Vertrauensschutz des Rechtsunterworfenen.

Nachdem die Bewilligungspflicht für die Haltung von 25 Legehennen im gegenständlichen Fall nicht zwingend aus dem Gesetz abgelesen werden kann, war dies bei der Fassung des Spruches zu berücksichtigen und der Tatbestand des § 27 Abs.4 Viehwirtschaftgesetz 1983 insoweit einzuschränken.

Dem gegenüber war der Schuldspruch bezüglich der konsenslosen Haltung der Kuh aufrecht zu erhalten und war die Ermahnung diesbezüglich erforderlich zumal der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift kein Einlenken erkennen ließ.

Verfahrenskosten fielen nicht an zumal, weder die Verhängung einer Geldstrafe noch einer Freiheitsstrafe zu beurteilen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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