Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200090/2 /Gu/Rt

Linz, 25.11.1993

VwSen - 200090/2 - /Gu/Rt Linz, am 25. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. April 1993, N/1009/1992-Rb, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, § 31 Abs.1 und 2, § 32 Abs.2, § 45 Abs.1 Z.2 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W Ges.m.b.H. es vertreten zu müssen, daß diese in der Zeit von Anfang Oktober 1991 bis Anfang Juni 1992, auf den Grundstücken Nr. jeweils KG. P, ein bewilligungspflichtiges Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 17.500 m2 ohne naturschutzbehördliche Bewilligung erichtet habe, obwohl ein Bauvorhaben im Sinn des § 41 Abs.1 lit.a bis d O.ö. Bauordnung, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht vorhanden ist, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf.

Wegen Verletzung des § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 4 Abs.1 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 i.V.m. § 9 Abs.1 VStG, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000,-- S, im Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500,-- S auferlegt.

Es gilt festzuhalten, daß dieses Straferkenntnis am 23. April 1993 den Bereich der Behörde verlassen hat.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

Dem Straferkenntnis war eine Verfolgungshandlung in der Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vorausgegangen, welche am 12. Juli 1992 den Bereich der Behörde verlassen hat, sich gegen den Beschuldigten richtete und ihn als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ - nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Ges.m.b.H. - benannte und zur Last legte, dadurch daß die W Ges.m.b.H. in der Zeit von Anfang Oktober 1991 bis Anfang Juni 1992 auf den Grundstücken Nr. , KG. P, ohne naturschutzbehördliche Bewilligungen ein bewilligungspflichtiges Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 17.550 m2 errichtet habe, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 37 Abs.2 Z.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 begangen zu haben.

Eine derartige Verwaltungsübertretung begeht allerdings nur, wer unter anderem ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde ein Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 35/1976, ausführt, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 O.ö. Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

Das Nichtvorliegen einer geschlossenen Ortschaft oder eines rechtswirksamen Bebauungsplanes ist negatives Tatbestandselement. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Strafbarkeit begründenden Elemente zu erstrecken und unterbricht nur in diesem Fall die Verjährungsfrist.

Nachdem im O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 keine besondere Verjährungsfrist angeordnet wurde, beträgt diese gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate. Der Tatvorwurf erstreckt sich von Anfang Oktober 1991 bis Anfang Juni 1992. Die negativen Tatbestandselemente wurden dem Beschuldigten erstmalig im angefochtenen Straferkenntnis, welches am 23. April 1993 den Bereich der Behörde verlassen hat, angelastet.

Da zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war dieses Straferkenntnis ohne weitere Verhandlung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z.2 VStG).

Dies befreit den Rechtsmittelwerber von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum