Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200091/2/Kl/Rd

Linz, 29.04.1994

VwSen-200091/2/Kl/Rd Linz, am 29. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W , S , A , vertreten durch RA Dr. F R , H , M , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. April 1993, N/1008/1992-Rb, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31, 32, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.4.1993, N/1008/1992-Rb, wurde gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.2 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W S GesmbH (handelsrechtlicher Geschäftsführer) in der Zeit von Anfang Oktober 1991 bis Anfang Juni 1992 auf den Gst.Nr. , , , jeweils KG P , ein bewilligungspflichtiges Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 17.500 m2 ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet hat, obwohl Bauvorhaben iSd § 41 Abs.1 lit.a bis d O.ö. BauO außerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht vorhanden ist, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis seinem ganzen Inhalte nach angefochten wurde, und als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß von der Behörde erster Instanz keine Feststellungen vorliegen, ob das Bauvorhaben in einem Gebiet mit einem rechtswirksamen Bebauungsplan ausgeführt wurde. Auch bedurfte dieses Bauvorhaben keiner Baubewilligung, weil ein Tatbestand gemäß § 41 Abs.1 lit.a der O.ö. BauO nicht vorliege. Auch wurde der gute Glaube an die Zusage der Baubehörde erster Instanz und somit ein Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs.2 VStG geltend gemacht. Schließlich wurde unter Berufung auf § 21 VStG das Absehen von einer Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und anher mitgeteilt, daß auf eine Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG verzichtet wird.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, bedürfen Bauvorhaben iSd § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. BauO, LGBl.Nr. 35/1976, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 OÖ. Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

Gemäß § 37 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

4.2. Nach dem objektiven Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung ist daher das Nichtvorliegen einer geschlossenen Ortschaft oder eines rechtswirksamen Bebauungsplanes ein wesentliches negatives Tatbestandselement. Die Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) hat sich auf alle die Strafbarkeit begründenden Elemente zu erstrecken und unterbricht nur in diesem Falle die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG.

Als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.7.1992 ergangen, welche aber in ihrem Tatvorwurf die genannten negativen Tatbestandselemente nicht enthält.

Wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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