Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200092/5/Gu/Atz

Linz, 30.08.1993

VwSen - 200092/5/Gu/Atz Linz, am 30. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 2.4.1993, GZ. 501/Na-64/92b, wegen Übertretung des O.Ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 37 Abs.3 Z.2 O.Ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 leg.cit., § 1 Abs.1 und 2 Z.3 Punkt 15. der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereiche von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/82, § 5 Abs.1 VStG, § 51e Abs.2 VStG.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG, § 37 Abs.3 O.Ö. NSchG.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 500 S herabgesetzt; ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als Bürgermeister der Gemeinde L und somit als zur Vertretung der Gemeinde L nach außen berufenes Organ der Gemeinde L es vertreten zu müssen, daß die Gemeinde in der Zeit zwischen 1.11.1992 und 27.11.1992 Arbeiten für die Verlegung des Ableitungskanals "D" im 50 m-Schutzbereich des D, auf dem Grundstück Nr. KG P, im Bereich ab dem Haus B bachaufwärts ausführen haben zu lassen, wodurch ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen worden sei, indem gravierende Hanganschnitte vorgenommen worden seien, die zu Hangrutschungen und -abschwemmungen und zu irreversiblen Eingriffen in das Landschaftsbild geführt hätten, ohne daß hiefür eine naturschutzbehördliche Feststellung der Behörde, die diesen Eingriff zugelassen hätte, vorgelegen sei, obwohl der dort befindliche 50 m breite Geländestreifen zu beiden Ufern des D von der Verordnung der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982, erfaßt und somit geschützt sei und darüberhinaus kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliege (der einen solchen Eingriff vorsehe) und auch keine geschlossene Ortschaft bestehe.

Wegen Übertretung des § 37 Abs.3 Z.2 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 O.Ö. NSchG 1982 i.V.m. der Verordnung der O.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982, wurde der Rechtsmittelwerber mit einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und mit einem Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S belegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber, ähnlich wie in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren, geltend, daß der konsenslose Bau zwar nicht in Abrede gestellt werde. Wenn der Bauvertrag mit der bauausführenden Firma am 10.6.1992 geschlossen worden sei, so habe Herr Dipl.-Ing. K, der mit der Planung befaßte Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik, über seinen Auftrag bereits am 13. Mai 1992 um die notwendige naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht. Für ein großes Teilstück des Ableitungskanales seien sämtliche Bewilligungen vorgelegen, sodaß für diese Teile die Bauarbeiten in Angriff genommen werden konnten. Bis zum Erreichen des oberen Bereiches der Kanaltrasse habe er mit einer positiven naturschutzbehördlichen Erledigung rechnen können, zumal der mit der Bauleitung beauftragte Dipl.-Ing. K mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Kontakt hatte und auf seine Wünsche bei der Planung eingegangen war. Er habe zwar gewußt, daß eine schriftliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber mit gutem Grund nurmehr als formellen Akt betrachtet. Am 6. Oktober 1992 habe wiederum eine Besichtigung stattgefunden, an der der Bezirksbeauftragte für Naturschutz und ein Mitarbeiter des Dipl.-Ing. K teilgenommen habe. Hiebei seien die Arbeiten im bewilligungspflichtigen Abschnitt bereits gelaufen, ohne daß der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt eine Bauanstellung verlangt hätte. Er sei daher der Ansicht gewesen, daß alles in Ordnung geht, indem die Auflagen ohnedies erfüllt wurden.

Er sei daher der Meinung, daß sein Verhalten nicht als fahrlässig einzustufen sei, sondern das Verschulden so geringfügig sei, daß die Verhängung einer Strafe nicht gerechtfertigt sei. In diesem Standpunkt hinsichtlich der geringen Schuld werde er durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.5.1992 bestärkt, welches auf ein bei dieser Behörde am 13.5.1992 eingebrachtes Naturschutzprojekt über die Kanalanlage für den Bereich dieser Behörde Bezug hat, zumal daraus hervorging, daß ein naturschutzbehördliches Feststellungsverfahren nicht notwendig sei. Auch bezüglich zukünftiger Abwasserkanalprojekte werde festgestellt, daß ein Feststellungsverfahren nicht notwendig sei, wenn das Vorhaben nicht bloß vorübergehende optisch wahrnehmbare Veränderungen mit sich bringe.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Da der Sachverhalt klar gegeben ist und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind, war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat verweist ausdrücklich auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und kommt lediglich bei der Gewichtung des Verschuldens zu einem geringeren Maß, welches sich auf die Strafhöhe auswirkte und zwar aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe bei Erteilung des Bauauftrages am 10.6.1992 vertrauen dürfen, daß aufgrund der vorgeschalteten Bauetappen, die am 13. Mai 1992 beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung rechtzeitig erledigt werden könne, zumal in Erörterungen mit dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz Probleme ausgeräumt worden seien und seine Wünsche ohnedies berücksichtigt würden, konnten überzeugen, zumal dies durch die Aktenlage bestätigt wird.

Dies bildete jedoch in der Zusammenschau keinen Schuldausschließungsgrund.

Die Vorwerfbarkeit der Tat und somit die Fahrlässigkeit lag darin, daß der Beschuldigte infolge Auftrages zur naturschutzbehördlichen Einreichung und Aufforderung zur Umplanung, somit wohlwissend, daß die Kanaltrasse im Bereich der Stadt L (Parzelle Nr. , KG P) entlang des D einen sensiblen Bereich berührte, sich nicht vergewisserte, ob alle Bewilligungen, so auch die Naturschutzbewilligung bei Vortrieb der Bauarbeiten in diesem Bereich vorlagen. In einem solchen Fall hätte er nicht unbesehen und ohne Vorlage des Bescheides auf Erfüllungsgehilfen vertrauen dürfen und hätte sich durch Augenschein persönlich am Ort des Geschehens informieren müssen.

Auch das Ausmaß des Schadens, der durch die ungewollten, aber in unseren Breiten nie auszuschließenden Regenfälle eintrat, hätte sich durch Abziehen des großen Gerätes vermindern lassen.

Mit dem Hinweis auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, welches ein Feststellungsverfahren für den Bereich dieser Behörde entbehrlich hielt, konnte der Rechtsmittelwerber keine Schuldausschließung für den Bereich der Stadt Linz glaubhaft machen, zumal für den vom Spruch des Straferkenntnisses umfaßten Bereich klar war, daß dort im Wald bei Wurzeln gegraben und zahlreiche Sträucher entfernt werden sollten und in diesem Bereich nicht bloß kurzfristig optisch wahrnehmbare Veränderungen geschehen sollten.

In der Abwägung lag kein so geringes Verschulden vor, daß mit einem Absehen von einer Bestrafung oder einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG hätte vorgegangen werden können.

Das Verschulden (die Fahrlässigkeit) war jedoch nicht so bedeutend, daß dies den Ausspruch einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gerechtfertigt hätte.

Der O.ö. Verwaltungssenat kam zur Überzeugung, daß mit der herabgesetztenStrafe ein ausreichender Ansporn für künftiges Wohlverhalten gesetzt wird.

Die weitgehende "restitutio in integrum" zur Heilung der Wunden der Natur kann von der Naturschutzbehörde im administrativen Wege herbeigeführt werden und ist nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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