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VwSen-200101/2 /Gu/Rt

Linz, 25.11.1993

VwSen - 200101/2 - /Gu/Rt Linz, am 25. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 1993, Agrar96/165/1993/B, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 37 Abs.2 Z.1 i.V.m. Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Juli 1989, N-450502, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 25. Juni 1993 zur Zahl Agrar96/165/1993/B, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.7.1989, N-450502, wurde Ihnen für die Schlammdeponie auf Gst.Nr. 1174/1, KG Obermigelsbach, Gemeinde Aspach, die naturschutzbehördliche Bewilligung u.a. mit der Auflage erteilt (Auflagepunkt 3), daß der talseitige Damm so zu errichten bzw. zu befestigen ist, daß Abschwemmungen in den angrenzenden Wald wirksam vermieden werden. Anläßlich einer am 29. und 30.3.1993 vorgenommenen Überprüfung konnte festgestellt werden, daß es auf der Talseite des Dammes zu einer Abschwemmung von Erd- und Schottermaterial gekommen ist. (Durch die ca. Mitte März 1993 einsetzende rasche Erwärmung und der damit verbundenen Schneeschmelze entstand eine größere Menge Oberflächenwasser. Dieses floß besonders entlang des geschotterten Zufahrtsweges, welcher sich vom Güterweg Eigelsberg am Rande der WP. 1213/2 zur Dammkrone hinzieht und in diesen übergeht. Die Wässer gelangten auf die Dammkrone und schwemmten Erd- und Schottermaterial in das darunterliegende Waldgrundstück. Dadurch wurde im Bereich des natürlichen Abflusses ein Graben aufgerissen und mehrere 20-30 jährige Fichten unterspült. Die Mure überschwemmte in weiterer Folge den darunterliegenden Güterweg.) Folglich haben Sie die im o.a. Bescheid unter Punkt 3 verfügte Auflage, wonach der talseitige Damm so zu errichten bzw. zu befestigen ist, daß Abschwemmungen in den angrenzenden Wald wirksam vermieden werden, jedenfalls bis zum 30.3.1993 nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs.2 Z.1 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz LGBl.Nr. 80/1982 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gemäß § 37 Abs.2 Z.1 leg.cit. Geldstrafe von S 10.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: S 1.000,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 11.000,--".

Dieses Straferkenntnis wurde der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten zugestellt und als Übernahmsdatum zufolge eines offensichtlichen Schreibfehlers der 28. Mai 1993 bezeichnet.

Auf Grund des Abfertigungsvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit 25. Juni 1993 und der Stampiglie des Zustellpostamtes Mattighofen, lautend auf 28. Juni 1993, ist die Zustellung offensichtlich am 28. Juni 1993 erfolgt. Die daraufhin am 12. Juli 1993 der Post zur Beförderung übergebene Berufung ist somit rechtzeitig.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er einerseits für die Abschwemmung von Material, welche durch höhere Gewalt bewirkt worden sei, nicht verantwortlich gemacht werden könne. Andererseits betreibe er das Quarzschotterwerk als Bergbaubetrieb und sei keine Kompetenz der Naturschutzbehörde gegeben. Schließlich beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu, die über ihn verhängten Geldstrafen erheblich herabzusetzen.

Im Sinne des § 51e Abs.1 VStG ist bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis mangels Bestimmtheit der zugrunde liegenden naturschutzbehördlichen Auflagen im naturschutzbehördlichen Bescheid vom 18. Juli 1989, N-450502/Gt, nicht von Bestand ist und demnach kein strafwürdiges Verhalten vorliegt.

Mit letzterem naturschutzbehördlichen Bescheid wurde Herrn J, nach Maßgabe der vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Ablagerung von Schlamm auf dem Grundstück Nr. , KG. Obermigelsbach, Gemeinde Aspach, bei Einhaltung nachfolgender Nebenbestimmungen erteilt . . . 3. Der talseitige Damm ist so zu errichten bzw. zu befestigen, daß Abschwemmungen in den angrenzenden Wald wirksam vermieden werden.

Aufgabe der Naturschutzbehörde wäre es gewesen, dem Gesuchswerber aufzutragen, wie er den Damm hätte gestalten müssen (etwa welche Sohlbreite dieser aufzuweisen habe, welches Schüttmaterial dafür verwendet werden darf), damit eben eine Abschwemmung in den angrenzenden Wald wirksam vermieden wird.

Offensichtlich lagen dem Antrag Projektsunterlagen zugrunde und bildeten einen Bestandteil der Genehmigung.

Falls deren Verwirklichung fachtechnisch zu wenig Sicherheit geboten hätte, hätten die diesbezüglich ändernden oder verstärkten Maßnahmen auch konkret aufgetragen werden müssen.

Daß der Beschuldigte den Damm entgegen dem konkreten Projekt errichtet hätte, wurde ihm weder im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen und ist auch sonst aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht vorgeworfen, daß er den Böschungswinkel nicht eingehalten hätte.

Nachdem es der herangezogenen naturschutzbehördlichen Auflage an Bestimmtheit fehlt, konnte dem Beschuldigten auch nicht im Wege einer Erfolgshaftung ein Vorwurf treffen, eine bestimmte Strafnorm unter Verletzung einer Sorgfaltspflicht übertreten zu haben und war mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Demzufolge trifft ihn auch keine Verfahrenskostenbeitragspflicht (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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