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VwSen-200106/2/Gu/Atz

Linz, 11.04.1994

VwSen-200106/2/Gu/Atz Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M P gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.7.1993, Agrar-96/10-1993/Vz, auferlegten Strafe wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die Höhe der angefochtenen Strafe wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 2 VStG, §§ 9 Abs. 1 und 26 Abs. 1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967 idF BGBl.Nr.

468/1971 iVm § 5 Abs. 4 der Qualitätsklassenverordnung für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 4. März 1993, zufolge der Feststellungen eines Lebensmittelpolizeiorganes, im P in P , P , laut Begleitschein vom 2. März 1993, 5 Kartons à 360 Stück Eier geliefert zu haben, wobei auf den Kleinpackungen zu 10 Stück als Verpackungstag der 3. März 1993 angegeben war, wodurch eine frischere Qualität vorgetäuscht hätte werden sollen.

Wegen Verletzung des § 9 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 lit.a des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.Nr. 161/1967 idF BGBl.Nr.

468/1971 iVm § 5 Abs. 4 der Qualitätsklassenverordnung für Hühnereier, BGBl.Nr. 431/1992 wurde ihr eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig gegen die Höhe der auferlegten Strafe eingebrachten Berufung bezieht sich die Rechtsmittelwerberin auf die am 6.6.1993 anläßlich des Einspruches gegen die Strafverfügung gemachten Angaben und macht geltend, daß es sich um keine vorsätzliche Tat gehandelt habe. Darüber hinaus sei keine Schädigung der Verbraucher entstanden. Die am 1. März gelegten Eier seien am Dienstag den 2. März sortiert und verpackt worden und hätten erst am Morgen des 3. März ausgeliefert werden sollen. Durch den Bedarf des Geschäftspartners seien sie aber zu früh ausgeliefert worden. Die Eier hätten ohnedies bis 16. März als Hühnereier der Qualitätsklasse 1 entsprochen und seien aufgrund der guten Nachfrage bereits am Freitag den 5. März vom Regal abverkauft gewesen. Die Qualität habe entsprochen. Der Fehler sei nur im Datum gelegen gewesen.

Bezüglich der familiären und finanziellen Situation sei zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin Mutter von drei Kindern sei, die als Diplomkrankenschwester einmal pro Woche Nachtdienst mache und nur monatlich rund 6.500 S verdiene.

Auch das Eiergeschäft habe sich von Jahr zu Jahr verringert, sodaß monatlich durchschnittlich unter 1.000 S eingenommen werden.

Von den drei Kindern seien zwei im Studium.

Aus diesem Grunde wird die Herabsetzung der Strafe, welche die Berufungswerberin als ungemein hart empfindet, begehrt.

Nachdem es über den Schuldspruch nichts mehr zu erörtern gab, ist bezüglich der Bestimmungen über die Strafbemessung festzuhalten:

Ausgehend von den auf die unwahre Kennzeichnung der in Rede stehenden Waren gemäß § 26 des Qualitätsklassengesetzes bestehenden Strafrahmen einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzustellen, daß, wiewohl der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Täuschungsabsicht lautet (welcher Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen ist und für eine Überprüfung durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht mehr heranstand), in der Begründung jedoch nur ein Bezug zu fahrlässigem Verhalten hergestellt worden ist.

Wie die erste Instanz zutreffend dargetan hat, konnte die Angabe eines späteren Abpackdatums, welches für den Verbraucher ein besonderes Kriterium darstellt, nicht als unwesentlich betrachtet werde und war auch deshalb das Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 VStG nicht gerechtfertigt. Auch die subjektive Tatseite (das Maß der Fahrlässigkeit) war nicht als bedeutungslos einzustufen, zumal die erste Instanz zutreffend darauf verwiesen hat, daß ihre Aufmerksamkeit aufgrund vorangegangener Beanstandungen hätte besonders geschärft sein müssen. Angesichts dieser Umstände ist daher der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch anzulasten, wenn sie die Geldstrafe ohnedies nur mit einem Dreißigstel des dafür bestehenden Rahmens ausgeschöpft hat und dabei auf das relativ geringe Einkommen als Krankenschwester und die bestehenden Sorgepflichten, aber auch auf den bestehenden Hausbesitz Bedacht genommen hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung hatte auf der Kostenseite zur Auswirkung, daß die Berufungswerberin 20 % des bestätigten Strafbetrages, somit 200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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