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VwSen-200109/2/Gu/Atz

Linz, 11.10.1993

VwSen - 200109/2/Gu/Atz Linz, am 11. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.8.1993, Agrar96-147-1992/De/St, wegen Übertretung des OÖ. Fischereigesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 32 Abs.4 lit.b i.V.m. § 49 Abs.1 Z.22 OÖ. Fischereigesetz, LGBl.Nr.60/1983, § 19 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 60 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 6. August 1992 von 06.00 Uhr bis 06.30 Uhr an der Oberen Reviergrenze des Scherrerfischwassers, etwa 2 - 3 m von der Grenze entfernt, im Traunsee den Fischfang ausgeübt und Fische durch Anfüttern angelockt zu haben, obwohl es verboten ist, den Fischfang im Grenzbereich von Fischwässern auszuüben, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht auszuschließen ist. Wegen Verletzung des § 32 Abs.4 lit.b i.V.m. § 49 Abs.1 Z.22 des OÖ. Fischereigesetzes wurde über den Beschuldigten in Anwendung des § 49 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen und dabei ausgeführt, daß in den Bestimmungen für die Sportfischer am Traunsee, ausgegeben im Jahre 1992, keine Bestimmung enthalten gewesen sei, daß das Anfüttern verboten sei. Diese Bestimmung sei erstmals 1993 in die Richtlinien aufgenommen worden. Soweit ihm bekannt sei, enthalte auch das Fischereigesetz keine derartige Bestimmung über das Verbot des Anfütterns. Es sei lediglich der Fischfang im Grenzbereich verboten. Normalerweise halte sich jeder Fischer an die ausgegebenen Bestimmungen. Es könne ihm daher keine Verwaltungsübertretung angelastet werden, da er sowohl die Bestimmung des Sportfischereivereines Traunsee als auch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten habe und er ersucht deshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nachdem der Sachverhalt des Anfütterns von Fischen im Grenzbereich zum Scherrerfischwasser unbestritten ist, wobei nicht ausgeschlossen war, daß hiedurch Wassertiere aus dem Revier des Scherrerfischwassers angelockt wurden, somit nur Rechtsfragen zur Erörterung standen und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war die Entscheidung schriftlich zu treffen (§ 51e Abs.2 VStG).

Gemäß § 32 Abs.4 lit.b OÖ. Fischereigesetz, LGBl.Nr. 60/1983 i.d.F. LGBl.Nr. 16/1990 ist es verboten, den Fischfang im Grenzbereich von Fischwässern auszuüben, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht ausgeschlossen ist. Gemäß § 49 Abs.1 Z.22 des OÖ. Fischereigesetzes begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer dem sachlichen und örtlichen Verbot nach § 32 Abs.2 - 4 und 7 ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Zur Sorgfaltspflicht bei der Ausübung des Fischfanges gehört es, sich von den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, den Geboten und Verboten insbesondere zum Nachbarschutz unterweisen zu lassen bzw. sich zu informieren.

Eine Sorglosigkeit in dieser Hinsicht begründet Fahrlässigkeit.

Das Verbot des Anlockens von Wassertieren, so auch durch Anfüttern im Grenzbereich von Fischwässern, gilt gemäß § 32 Abs.4 lit.b OÖ. Fischereigesetz unmittelbar und bedarf zu seiner Geltung keiner Verordnung oder eines Runderlasses und kann auch durch solche nicht außer Kraft gesetzt werden.

Durch die pflichtwidrige Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung ist somit für die Bestrafung erforderliche Fahrlässigkeit jedenfalls gegeben.

Nachdem subjektive und objektive Tatseiten erfüllt sind, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Auch bei der Strafbemessung ist die erste Instanz im Recht.

Die offenbare Sorglosigkeit und der Umstand, daß der Beschuldigte es auch nach Beanstandung nicht der Mühe wert gefunden hat, sich ausreichend zu informieren, konnten den Grad des Verschuldens (der Fahrlässigkeit) nicht als geringfügig erscheinen lassen und war somit das Absehen von einer Bestrafung gemäß § 21 Abs.1 VStG nicht zulässig.

Nachdem die erste Instanz den bis zu 30.000 S bestehenden Geldstrafrahmen nur mit 1 % ausgeschöpft hat und dabei das monatliche Einkommen von 13.000 S, den Besitz einer Eigentumswohnung und die Sorgepflicht für die Ehegattin und zwei Kinder berücksichtigt hat und schließlich die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet hat, hat sie die Strafzumessungsgründe gemäß § 19 VStG maßgerecht angewendet. Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Dies hatte auf der Kostenseite zu Folge, daß außer den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 30 S, für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 S, an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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