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VwSen-200111/6/Gu/Atz

Linz, 22.03.1994

VwSen-200111/6/Gu/Atz Linz, am 22. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.9.1993, Zl. N96-4221-1993, wegen Übertretung des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt.

Der Strafausspruch wird behoben und dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 37 Abs. 3 Z.1 iVm § 5 OÖ.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, § 21 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, im Frühjahr 1993 einen Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist, durch Errichtung eines ca. 1,70 m hohen Maschendrahtzaunes an der Süd- und Westseite auf dem Grundstück Nr. , KG. N , auf einer Länge von ca. 150 m ausgeführt zu haben, ohne daß hiefür eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 des OÖ.

Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gegeben gewesen sei. Wegen Übertretung des § 37 Abs. 3 Z.1 iVm § 5 leg.cit.

wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß durch die Absperrung des den Attersee begleitenden Uferweges durch einen nördlich gelegenen Nachbarn, die Benutzer dieses Uferweges nunmehr kreuz und quer über sein Grundstück gingen. Er habe einen provisorischen Zaun errichtet, um die Bewirtschaftung seines Grundstückes wieder geordnet vornehmen zu können.

Auch ein anderer Nachbar habe seinerzeit gegen die Absperrung des Uferweges durch nördlich gelegene Nachbarn protestiert. Er begehrt die Öffnung des Uferweges, damit er anschließend sein Zaunprovisorium, das eine einstweilige sichernde Maßnahme darstelle, wieder entfernt werden könne.

Im übrigen begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 17. März 1994 in Gegenwart des Beschuldigten und in teilweiser Gegenwart eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein Lokalaugenschein abgehalten und der Beschuldigte vernommen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. , KG. N , welches an der Westseite des Attersees gelegen zunächst annähernd rechteckig ist und zum See leicht abfällt und als Acker genutzt wird. Dieses Grundstück verjüngt sich an der Nordostseite und erstreckt sich dann trompetenförmig zum Attersee. In der Natur ist ersichtlich, daß unweit vom Ufer ein begleitender Fußweg besteht, der im Bereich des Grundstückes , KG. N durch eine Hainbuchenhecke unterbrochen wird. Der ufernahe Bereich des Grundstückes des Rechtsmittelwerbers ist im Bereich der Trompetenerweiterung eine zweimahdige Wiese. Der dem Ufer zunächst gelegene Teil findet im Sommer als Liegewiese Verwendung. Der Rechtsmittelwerber errichtete im Frühjahr 1993 an der Südseite und an der Westseite dieser Wiese einen etwa mannshohen Zaun nach der Art eines Wildzaunes. Im Winter 1993/94 entfernte er diesen Zaun. Eine naturschutzrechtliche Feststellung für diese in der Uferschutzzone des Attersees gelegene Maßnahme lag nicht vor.

Aufgrund dieses Sachverhaltes im Zusammenhalt mit der Berufung des Rechtsmittelwerbers war folgendes zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs. 1 des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des § 5 Abs. 1 leg.cit. ist jene optisch wahrnehmbare von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes mit nicht bloß vorübergehendem Charakter zu verstehen.

Ausgenommen von der Beschränkung ist die Ausübung der zeitgemäßen Landwirtschaft. Diesbezüglich ist die Errichtung ortsüblicher Weidezäune von der gesetzlichen Einschränkung ausgenommen.

Ein ortsüblicher Weidezaun lag nicht vor. Der Wildzaun trat im Landschaftsbild in Erscheinung; er war nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot keine angemessene Maßnahme zum Schutze für die Ausübung der Landwirtschaft, zumal gerade der See im Nahebereich der in Rede stehenden Wiese im Sommer als Liegewiese dient und von Badegästen ohnedies begangen und durch Lagern beeinträchtigt wird.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z.1 des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 5 Abs. 1 leg.cit. ausführt.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die objektive Tatseite ist nicht strittig. Aufgrund der Beseitigung des Zaunes hat die Natur keinen bleibenden Schaden genommen und sind somit die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben.

Bezüglich der subjektiven Tatseite konnte angesichts der verständlich erscheinenden Entrüstung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf einen zumindest bislang geduldeten nachbarlichen Eingriff in ein glaubhaft vermutetes öffentliches Wegerecht und im Lichte seiner Annahme er übe, wie sich jedoch herausstellte unangemessenen, Selbstschutz, das Verschulden noch als geringfügig angesehen werden.

Aus diesem Grunde war der Strafausspruch zu beheben und der Rechtsmittelwerber, der noch keine befriedete Situation vorfindet, um für ihn für die Zukunft vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, zu ermahnen.

Der Teilerfolg seiner Berufung und die Behebung des Strafausspruches hatte zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Für die Richtigkeit der Ausfertigung

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