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VwSen-200112/8/Gu/Atz

Linz, 19.05.1994

VwSen-200112/8/Gu/Atz Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E R , vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

O U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.1993, Zl. N96/4227/1992+1, wegen Übertretung des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, nach der am 17. März 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:

Herr E R hat vom 12.8.1993 bis 16.8.1993 auf einer Steganlage in Mondsee vor dem Grundstück Nr. , KG. O , ca. 50 m vor dem Hotel K (Fahrtrichtung Mondsee - Unterach a.A.) vier Stück aus Holz gezimmerte Behälter in einem Ausmaß von ca. 50 x 50 x 50 cm und drei Stück Holzbehälter in einem Ausmaß von ca. 150 x 50 x 50 cm aufgestellt und hiedurch einen Eingriff gesetzt, der im Schutzbereich von Seen verboten ist, weil hiefür keine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 vorgelegen ist.

Er hat hiedurch § 37 Abs. 3 Z.1 iVm § 5 OÖ. NSchG 1982 verletzt und es wird ihm hiefür in Anwendung des § 37 Abs. 3 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, im Sommer 1993 einen Eingriff, der im Schutzbereich von Seen verboten ist (§ 5), - Anbringung von drei Aufbauten mit einer Höhe von ca. 1,80 m und vier weitere Aufbauten mit einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Steganlage im Mondsee vor dem Grundstück.Nr. , KG. O , ca. 50 m vor dem Hotel K (Fahrtrichtung Mondsee - Unterach a.A.) ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ausgeführt zu haben.

Wegen Verletzung des § 37 Abs. 3 Z.1 iVm § 5 OÖ. NSchG 1982 wurde ihm in Anwendung des § 37 Abs. 3 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die Bezeichnung des Tatzeitpunktes Sommer 1993 "nicht ausreichend konkret sei".

Im übrigen habe er keinen im Schutzbereich von Seen verbotenen Eingriff vorgenommen. Es seien keine Bauten errichtet, sondern nur Kisten aufgestellt worden, in welchen Wasserschikleidung sowie Wasserschier vorübergehend untergebracht wurden. Bei Schlechtwetter seien diese Kisten von der Steganlage entfernt worden. Durch die kurzfristige Abstellung der Kisten sei kein Eingriff in das Landschaftsbild gegeben gewesen, da es am Moment der Dauer gefehlt habe.

In der Zusammenschau beantragt er daher die Einstellung des Verfahrens.

Über die Berufung wurde am 17. März 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein unter Zuziehung der Parteien, durchgeführt, in deren Rahmen in den naturschutzbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.4.1986, N-4227-1986, und den dazugehörigen Einreichplan Einsicht genommen und die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.8.1992, N96/4227/1992, sowie der Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 1992, N-4227-1992/Mai und die Aktenvermerke der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.8.1993 und vom 2.9.1993 zur Erörterung gestellt.

Demnach ist unstrittig, daß an mehreren Tagen im Sommer des Jahres 1993 vier kleinere (ca. 50 x 50 x 50 cm) und drei mittlere (ca. 150 x 50 x 50) aus Holz gezimmerte Behälter vom bzw. im Auftrag des Rechtsmittelwerbers auf einer Steganlage im Mondsee im Bereiche des Grundstückes-Nr. , KG. O , aufgestellt waren, in denen Artikel für den Wasserschilauf verstaut und für den Gebrauch bereitgehalten wurden. Diese Behälter waren lose auf der Steganlage aufgestellt, wurden bei Schlechtwetter auf ein dem Rechtsmittelwerber gehörendes, jenseits der uferbegleitenden Straße gelegenes gesichertes Gelände verbracht und hatte den Zweck, die Ausrüstungsgegenstände für den Wasserschilauf gegen den ansonsten noch leichter zu bewerkstelligenden Diebstahl und auch vor sonstigen Einflüssen zu sichern. Die Behälter wurden von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft am 12.8.1993 und am 2.9.1993 auf der Steganlage anläßlich von Nachschauen gesichtet. Die Nachschauen ergingen zu Kontrollzwecken, nachdem dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juli 1992, N-4227-1992/Mai, die gänzliche Entfernung der aus Holz gezimmerten Gegenstände aufgetragen worden war, er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.8.1992, N96/4227/1992, wegen eines ähnlichen Sachverhaltes bestraft worden war und er zwischenzeitig kein Ansuchen um naturschutzbehördliche Feststellung gestellt hatte.

Auf die Wahrnehmungen des Amtsorganes hin erging als erste Verfolgungshandlung eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Datum 16.8.1993.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 37 Abs. 3 Z.1 des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 5) ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 5 Abs. 1 OÖ.

NSchG 1982 ausführt.

Aufgrund der erhobenen Beweise war eine Tatzeit nur ab 12.8.1993 nachgewiesen und mußte aufgrund der Rechtsnatur der Verfolgungshandlung und weil keine weitere diesbezügliche erfolgt ist, die Tatzeit mit 16.8.1993 (der Ausfertigung der Strafverfügung) beschränkt werden, obwohl darüber hinaus noch am 2.9.1993 die Holzgegenstände vorgefunden wurden.

Die Holzgegenstände auf der Steganlage über der glatten Fläche des Mondsees traten in Erscheinung und waren nicht nur flüchtig, sondern jedenfalls mehrere Tage abgestellt.

Daß ein Eingriff mindestens drei Wochen dauern müsse, kann dem OÖ. Naturschutzgesetz nicht entnommen werden. Die Errichtung eines konsenslosen Baues im Sinne der OÖ.

Bauordnung wurde dem Rechtsmittelwerber nicht zur Last gelegt, sondern herrschte über das, was konsenslos vorgenommen wurde, Übereinstimmung zwischen den Beschuldigten und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

Insoweit und weil dadurch der Rechtsmittelwerber in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war, konnte auch eine Änderung des Spruches und Einschränkung der Tatzeit sowie der Beschreibung des Eingriffes im Berufungsverfahren erfolgen.

Bezüglich der Strafbemessung war von Belang, daß aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Schuldform der Wissentlichkeit mit einem Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 20 VStG nicht vorgegangen werden konnte.

Der objektive Unrechtsgehalt war allerdings relativ gering, sodaß unter Bedachtnahme auf die Kurzfristigkeit bzw. das immer wieder Entfernen der Behälter bei regnerischem Wetter und der Maße der Behälter die verhängte Geldstrafe noch herabzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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